Also die Gesamtfläche der Wohnung beträgt 100 qm und wird von einer Familie bewohnt, diese haben aus 2 Einheiten eine gemacht, aber es wurde einzeln versteigert und leider haben wir die 2. nicht bekommen, uns gehören nun 32qm und die müßten nun auch noch wieder abgeteit werden und darum würden wir lieber ganz verzichten. Ist das noch möglich?
Antwort geschrieben am 03.02.2012 15:08:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Bianca Vetter
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Zivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht
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ich bedanke mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Erlauben Sie, dass ich zunächst anmerke, dass die Charakteristik des Forums lediglich eine erste Einschätzung der Fragestellung erlaubt und Ihnen somit einen Überblick über Ihre Möglichkeiten verschaffen soll. Insbesondere kann dieses Forum keine voll umfängliche alle zu berücksichtigenden Punkte Beratung bieten. Zu beachten ist zudem, dass bei Hinzutreten weiterer Faktoren die Beantwortung Ihrer Frage sich verändern könnte.
Ihre Frage möchte ich nunmehr wie folgt beantworten.
Es ist Ihnen als Ersteher und somit Beteiligter der Zwangsversteigerung nach den Vorschriften des § 97 ZVG möglich gegen den Zuschlag eine Beschwerde einzureichen.
Sie müssen hierbei unbedingt die zweiwöchige Frist einhalten. Diese beginnt mit der Verkündung des Zuschlagbeschlusses.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass die Beschwerdegründe abschließend in § 100 ZVG aufgelistet sind. Sie können daher allenfalls eine Beschwerde darauf stützen, dass eine Vorschrift der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG vom Gericht nicht beachtet wurde.
Ohne genaue Kenntnis des Verfahrensganges ist es jedoch nicht möglich zu sagen, ob eine dieser Formvorschriften verletzt wurde.
Die Kenntnis Ihrerseits, dass die Wohnung in zwei Teilen versteigert wurde und Sie jedoch die 2. Wohnung nicht ersteigern konnten, begründet an sich keinen Beschwerdegrund. Es müsste daher noch eine Verletzung der in § 100 ZVG genannten Vorschriften hinzukommen, um eine Beschwerde begründen zu können.
Ich bedauere es Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich an mich wenden.
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