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Frage geschrieben am 24.08.2007 17:18:00

wiese zur Weide einzäunen

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5010
Hallo,

folgende Frage stellt sich für mich. Ich habe mir eine Wiese (LK Heilbronn)außerhalb der Stadt von einem Landwirt gepachtet. Die Wiese ist noch nicht eingezäunt. Ich würde sie gerne einzäunen damit ich sie als Weide für Pferde nutze kann. Darf ich die Wiese einzäunen wenn nein was kann passieren wenn ich es trotzdem tue. Um die Wiese herum gibt es schon eingezäunte Gärten oder Obstplantagen und ca. 1 Km weg gibt es auch schon Pferdekoppel. Weinberge sind auch gleich in der Nähe. Wie sieht da die Rechtslage aus. Muß es offiziell der Landwirt einzäunen da ich als nicht Landwirt das nicht darf!.

Danke für eine Antwort


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.08.2007 18:52:26
Rechtsanwalt Philipp Achilles
Barfüßertor 25, 35037 Marburg, Tel: 06421 - 309788-12, Fax: 06421 - 309788-32
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie die Wiese lediglich als Pferdekoppel verwenden wollen. Ein landwirtschaftlicher Nutzungszweck soll mit der Verwendung demnach nicht verbunden sein.

Die rechtliche Einordnung bestimmt sich dann nach den §§ 578 ff BGB.

Soweit sich aus dem Mietverhältnis über das Grundstück nichts Gegenteiliges ergibt, sind Sie bei jeder Umbaumaßnahme verpflichtet, die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Sollten Sie diesem Erfordernis nicht nachkommen, so kann Sie der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichten, die Änderungen zurückzubauen. Bei Beschädigung des Mietgegenstandes ist des Weiteren mit möglichen Schadensersatzansprüchen zu rechnen.

Dennoch sollten Sie Ihren Mietvertrag auf diesbezügliche Regelungen überprüfen. Möglicherweise ergibt sich schon hieraus, dass es Ihnen gestattet ist, Ausbaumaßnahmen vorzunehmen.

Soweit sich aus dem Mietvertrag nichts Gegenteiliges ergibt, ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, auf seine Kosten einen Zaun zu errichten.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.


Mit freundlichen Grüßen

Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Gisselberger Straße 31
35037 Marburg

Telefon: 06421-167129
Fax: 06421 - 167132

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.08.2007 20:24:19

Hallo Hr. Achilles,

danke für ihre Antwort. Der Verpächter weiß Bescheid. Er hat dem auch Zugestimmt. Ihre Antwort hat mir weitergeholfen das einzige was mir noch Unklar ist kann die Gemeinde zu der die Wiese dazugehört oder das Landratsamt noch irgendwie Einspruch einlegen?

Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.08.2007 17:18:01

Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:

Soweit der Zaun mit dem Erboden fest verbunden wird, gilt er als bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung Baden – Württemberg. Die Errichtung könnte daher genehmigungspflichtig sein.

Nach § 50 Abs. 1 Baden Württemberg LBO ist die Errichtung einer baulichen Anlage verfahrensfrei, wenn sie einer dem Anhang aufgeführten Maßnahmen entspricht. Hiernach sind Einfriedungen im Innenbereich immer genehmigungsfrei. Dagegen sind im Außenbereich nur offene Einfriedungen ohne Fundament und Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, genehmigungsfrei.

Ihren Ausführungen entnehme ich jedoch, dass Sie das im Außenbereich der Gemeinde liegende Grundstück lediglich als Pferdekoppel nutzen wollen, das gerade keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Demzufolge müssen Sie sich mit der für Sie zuständigen Baubehörde in Verbindung setzen und angeben, dass Sie beabsichtigen eine Einfriedung zu errichten.


Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Philipp Achilles
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