ich arbeite hier als selbsständig hier werde ich mein laden zumachen und nach türkei zurückkehren dort werde ich versuchen ein laden aufmachen
zwischen durch möchte ich nach deutschland als besuch für 2-3 wochen kommen ichwerde hier angemeldetbleiben(eigenewohnung)nur krankenversicherung und renten versicherung werde ich abmelden wiel ich selber bezahle
ich beziehe keine stattlichehilfe arbeitslosengeld Harz 4 und soweiter
wasmuss ich vorher machen daß ich beim ein und ausreise nach deutschland keine probleme bekomme
darf ich ein niederlasung bescheinigung beantragen und bekommen. ich bin seit 40 jahren in deutschland
Antwort geschrieben am 20.01.2012 14:15:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn ein Ausländer nicht nur aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausreist (§ 51 I, Nr. 6 AufenthG). Das wäre eigentlich bei Ihnen der Fall, da Sie eine neue Existenz in der Türkei aufbauen wollen. Der Aufenthaltstitel erlischt auch, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb 6 Monaten wieder nach BRD einreist (§ 51 I, Nr. 7 AufenthG). Da Sie jedoch nach Ihren Angaben einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen und bereits 40 Jahre in der BRD aufgehalten haben, wird Ihre Niederlassungserlaubnis nicht erlöschen, solange Ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 II, Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Solange Sie also in der Türkei genügend Einnahmen haben, werden Sie Ihre Niederlassungserlaubnis beibehalten können. Sie können bei der Ausländerbehörde eine Bescheinigung beantragen, welche bescheinigt, dass Ihre Niederlassungserlaubnis fortbesteht. Damit vermeiden Sie die Probleme bei der Einreise nach Deutschland. (Sollten Sie doch keine Niederlassungserlaubnis haben, dann wird Ihr Aufenthaltstitel spätestens nach 6 Monaten nach der Ausreise erlöschen).
2. Ihre zweite Frage verstehe ich nicht richtig. Sie sagen doch am Anfang, dass Sie eine unbefristete „Aufenthaltsbescheinigung" haben. Ich gehe demnach davon aus (unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie bereits 40 Jahre in Deutschland sind), dass Sie eine Niederlassungserlaubnis haben, denn sonst hätten Sie ja keinen unbefristeten, sondern einen befristeten Aufenthaltstitel. Sollten Sie sich verschrieben haben, dann bitte fragen Sie nach!
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2012 15:23:52
ich habe unbefristete aufenthaltstitel.
meine lebensunterhalt wird durch einnahmen
renten kasse von Türkei und zusätzlich neben einkommen durch laden gesichertsein.
muss ich den diese einnahmen hier nachweisen?daß meine lebensunterhalt gesichert ist?
oder genüng es wenn ich alle 4-5 monate nach BRD einreise für 2-3 wochen und wieder ausreise.
ich habe unbefristete aufenthaltstitel.
meine lebensunterhalt wird durch einnahmen
renten kasse von Türkei und zusätzlich neben einkommen durch laden gesichertsein.
muss ich den diese einnahmen hier nachweisen?daß meine lebensunterhalt gesichert ist?
oder genüng es wenn ich alle 4-5 monate nach BRD einreise für 2-3 wochen und wieder ausreise.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.01.2012 17:25:38
ja, Sie müssen nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, denn sie ist Voraussetzung dafür, dass Ihre Niederlassungserlaubnis nicht nach 6 Monaten erlischt. Sie können diesen Nachweis auch innerhalb der Frist von 6 Monaten nach der Ausreise erbringen.Ich empfehle Ihnen das zu tun, denn der Aufenthaltstitel erlischt nicht nur bei "Nicht-Rückkehr" innerhalb von 6 Monaten, sondern ja auch wenn Sie nicht nur aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausreisen (§ 51 I, Nr. 6 AufenthG). Und wie oben schon gesagt wurde, ist Ihr Vorhaben die Existenz in der Türkei zu gründen, nicht nur vorübergehender Natur. Um also den Verlust des Aufenthaltstitels nach § 51 I, Nr. 6 AufenthG zu vermeiden, müssen Sie diesen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erbringen.
Nun zu der zweiten Variante (also für den Fall, dass Sie keinen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erbringen wollen/können): Hier sagt die Rechtsprechung, dass eine kurzfristige Einreise nach BRD innerhalb der 6 Monatsfrist, um das Erlöschen des Aufenthaltstitels zu verhindern, nicht ausreichend sein soll. Sie müssten dann schon mindestens 2-3 Monate hier verbleiben, bevor Sie wieder ausreisen. Zusätzlich kommt noch hinzu, dass Sie gegenüber der Ausländerbehörde die Situation so darstellen müssen,als ob Ihr Türkeiaufenthalt nur vorübergehender Natur wäre (Krankheit der Eltern, andere familiäre oder auch geschäftliche Gründe).
Mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
ja, Sie müssen nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, denn sie ist Voraussetzung dafür, dass Ihre Niederlassungserlaubnis nicht nach 6 Monaten erlischt. Sie können diesen Nachweis auch innerhalb der Frist von 6 Monaten nach der Ausreise erbringen.Ich empfehle Ihnen das zu tun, denn der Aufenthaltstitel erlischt nicht nur bei "Nicht-Rückkehr" innerhalb von 6 Monaten, sondern ja auch wenn Sie nicht nur aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausreisen (§ 51 I, Nr. 6 AufenthG). Und wie oben schon gesagt wurde, ist Ihr Vorhaben die Existenz in der Türkei zu gründen, nicht nur vorübergehender Natur. Um also den Verlust des Aufenthaltstitels nach § 51 I, Nr. 6 AufenthG zu vermeiden, müssen Sie diesen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erbringen.
Nun zu der zweiten Variante (also für den Fall, dass Sie keinen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erbringen wollen/können): Hier sagt die Rechtsprechung, dass eine kurzfristige Einreise nach BRD innerhalb der 6 Monatsfrist, um das Erlöschen des Aufenthaltstitels zu verhindern, nicht ausreichend sein soll. Sie müssten dann schon mindestens 2-3 Monate hier verbleiben, bevor Sie wieder ausreisen. Zusätzlich kommt noch hinzu, dass Sie gegenüber der Ausländerbehörde die Situation so darstellen müssen,als ob Ihr Türkeiaufenthalt nur vorübergehender Natur wäre (Krankheit der Eltern, andere familiäre oder auch geschäftliche Gründe).
Mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Kakachia direkt

