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Sehr geehrter Damen und Herren !
Am 01.06.1987 bin ich zu mein Grosseltern in das Bundesgebiet eingreist. Das Sorgerecht wurde auf mein Grossmutter übertragen. Am 09.08.1996 erhielt ich ein Aufenthaltsbefugniss deren Gültigkeit laufend verlangert wurde.Wahrend dieser Zeit lebte ich bei meiner Grosseltern.Am 08.04.2005 wurde mein nationale Befugnis nicht weiter verlangert als Begründung weil ich jahr 2002 bis 2005 öfters in der Türkei wahr und nicht gearbeitet habe ich musste Familiere Konflikte kleren weil ich ohne Familie aufgewachsen bin.Hab dan ein anwalt aufgefordert der verfahren war inzwischen Rechtskraftig.İch habe auf die entscheidung nicht gewartet am 31.03.2007 bin ich freiwilig von das Bundesgebiet ausgereist.İch habe hier wieder ein anwalt aufgefordert der hat an die Auslanderbehörde ein schreiben geschickt die Auslanderbehörde hat uns Gelegenheit gegeben bis zum 02.07.2010 Zu aussern das hat mein anwalt auch gemecht jetz sagt die Auslanderbehörde wier sind nicht zustandig für sie weil mein verfahren rechtkraftig war ist.
1988 bis 1997 besuchte ich die Grund.Haupt und Realschule am 20.06.1997 habe ich die Schule mit ein Hauptschulabschlusszeugnis verlasen.
1997 bis 2003 Vollzeit Beschaftigung ca.2,5jahre rumgejobt.
Mein Führungszeugniss ist sauber keine Eintragung
Angemeldet:
22.09.1987 bis 31.03.2000 bei mein Grossleltern,
23.01.2001 bis 02.08.2003 bei mein Onkel,
02.06.2005 bis 17.04.2006 angemeldet.
Meine Frage ist.Wen ich jetz zum Gericht gehe gibt es eine möglichkeit mein Aufenthalt zurück zu bekommen.Wen ich nicht zum Gericht gehe kan ich mit Vizum nach Deutschland.İch würde mich freuen wen sie mier ein rat geben würden,danke
geb:1980 .
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 09.01.2011 08:52:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn ein behördliches oder gerichtliches Verfahren bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen ist, haben Sie nur noch ganz ausnahmsweise eine Möglichkeit dieses wieder aufzunehmen bzw. wieder auf zu greifen oder sonstwie dieses im Hinblick auf einen positiven Abschluss zu beeinflussen.
Sie können aber jederzeit einen neuen Antrag bei der Ausländerbehörde oder dem Konsulat/Botschaft stellen, um etwa eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum zu erhalten.
Dabei sollte man jedoch alle Gesichtspunkte des vorangegangenen Verfahrens, welches bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen wurde, beachten, um insbesondere einen Vergleich mit der derzeitigen Sach- und Rechtslage unternehmen zu können.
Denn sonst gibt es mutmaßlich die gleichen Ablehnungsgründe wie zuvor.
Das beste und erfolgswahrscheinlichste Vorgehen wäre es nach meiner ersten Einschätzung einen neuen Antrag (siehe oben) zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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