die verjährungsfrist 2011 abgelaufen
bekomme ich meinen führerschein einfach auf antrag zurück?
oder gibt es irgendwelche auflagen die man erfüllen muß?
gibt es einen stichtag zur wiedererteilung oder wird das jahr der
verjährung veranlagt?
Antwort geschrieben am 23.07.2010 10:36:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ganz so unkompliziert wird die Neuerteilung der Fahrerlaubnis leider nicht werden.
Nach § 4 Abs. 10 S.3 Straßenverkehrsgesetz kann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Beibringung eines Gutachtens zur Fahreignung abhängig gemacht werden. D.h. Sie muessten ein ärtzliches Gutachten bzw. eine MPU nachweisen. Näheres dazu erfahren Sie, wenn eine Wiedererteilung beantragt wird. Die Fahrerlaubnisbehörde wird Ihnen die Auflagen dann nennen.
Nach der Fahrerlaubnisverordnung kann zudem auf die nochmalige Ableistung der Fahrprüfung nicht verzichtet werden, wenn seit der Entziehung mehr als zwei Jahre vergangen sind ( § 20 FeV ).Sie werden daher nach Ihrer Schilderung auch die Fahrprüfung wiederholen muessen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können und empfehle Ihnen, sich schon bald mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, welche Auflagen Ihnen gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe Ihnen auch für weitere Beratung oder Vertretung gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.07.2010 19:01:00
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte meine oben stehede Antwort wie folgt ergänzen:
§ 20 FeV sieht nicht mehr zwingend vor, dass die Fahrprüfung bei einer Entziehung von mehr als zwei Jahren wiederholt werden muss.
Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gilt gem. §20 II FeV:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die ( ... ) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss also prüfen, ob Sie die Fahrprüfung wiederholen muessen. Zwingend ist dies nicht, wohl aber meines Erachtens wahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
S.Steidel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte meine oben stehede Antwort wie folgt ergänzen:
§ 20 FeV sieht nicht mehr zwingend vor, dass die Fahrprüfung bei einer Entziehung von mehr als zwei Jahren wiederholt werden muss.
Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gilt gem. §20 II FeV:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die ( ... ) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss also prüfen, ob Sie die Fahrprüfung wiederholen muessen. Zwingend ist dies nicht, wohl aber meines Erachtens wahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
S.Steidel
Rechtsanwalt
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