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Frage geschrieben am 14.11.2010 20:18:19

wie zählen unverkaufte grundstücke/häuser

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 825
guten abend,

die vorgeschichte: wir wohnen in einem neu erstellten wohnpark mit 43 einfamilienhäuser. es sind weniger als die hälfte der häuser verkauft. die strasse die hinein führt ist eine privatstrasse d.h. jeder hat 1/43tel von der strasse gekauft.

die situation: wir wurden von einem, vom verkäufer beauftrageten, hausverwalter angeschrieben der innerhalb einer woche eine antwort haben möchte, ob wir ihn beauftragen oder wir uns selber um die rechtlichen pflichten kümmern wollen.

unsere fragen:
- ist 1 woche fristsetzung rechtens? wir haben kaum die möglichkeit mehrere gegenangebote einzuholen.
- jedes haus hat eine stimme und die einfache mehrheit endscheidet (eigentümerversammlung). der verkäufer hat mehr als die hälfte der häuser noch nicht verkauft. heisst dies, dass er für jedes nicht verkaufte haus eine stimme, und somit automatisch, die stimmenmehrheit besitzt? oder hat er als bauträger insgesammt 1 stimme?
- wenn wir uns gegen eine hausverwaltung endscheiden wie sieht es dann mit der haftpflichtversicherung aus?
- wenn wir die antwort nicht abschicken, was passiert dann? gilt dann keine antwort wird als ja bewertet, oder andersrum gefragt, wenn wir die antwort abschicken und alle ankreuzen, dass wir diesen hausverwalter nicht wollen, kommen wir in irgendeiner weise in die pflicht?
- warum haben wir, bei der einfahrt in die strasse, ein schild von der stadt hängen ´nur eingeschränkter winterdienst´?

danke für umgehende antwort


Antwort geschrieben am 14.11.2010 21:22:21
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

bei den zahlreichen Anteilen an der Privatstrasse erscheint es sicherlich sinnvoll einen Verwalter oder dergleichen zu beauftragen um diesen innerhalb eines festgelegten Aufgabenkreises mit regelmäßigen Aufgabenstellungen zu beauftragen. Es ist jedoch keinerlei rechtliche Verpflichtung zu erkennen, einen Verwalter zu bestellen. Letztlich befinden Sie sich im Bereich der Privatautonomie, d.h. Sie können selber entscheiden, ob Sie einen Vertrag eingehen möchten oder nicht.

Somit sind auch Fristsetzung eines potenziellen Verwalters keine rechtlich bindenden Fristen sondern lediglich von dem potenziellen Vertragspartner gesetzt. Hiervon gehen keinerlei Rechtsfolgen aus. Wenn Sie keinen Vertrag mit dem Verwalter eingehen möchten, dann müssen Sie dies auch nicht. Für eine Zustimmungsersetzung bei Schweigen sehe ich vorliegend keinen Raum. Etwas anderes könnte sich nur aus gesetzlichen Regelungen (die hier nicht ersichtlichen sind) oder aber aus vertraglichen Regelungen – beispielsweise im Kaufvertrag vom Bauträger – ergeben. Mangels Erwähnung im Sachverhalt gehe ich nicht davon aus, dass es zu einer Zustimmungsersetzung kommen kann.

Entsprechend hat auch derjenige, der keine Vertragserklärung abgibt – also der Verwaltung nicht zustimmt – keinerlei vertragliche Bindung mit dem Verwalter, so dass sich mangels Rechtsverhältnis weder Rechte noch Pflichten ergeben. Somit kann hier auch nicht eine etwaige Mehrheit von Anwohnern die nicht zustimmenden Anwohner, bzw. sogar künftige Erwerber, vertraglich binden. Somit ist Ihre Frage, ob die nicht verkauften Objekte bei der Abstimmung zählen, so gar nicht zu beantworten. Es kann keine Abstimmung geben, da es keine rechtliche Grundlage für eine solche Abstimmung gibt. Es ist Sache eines jeden einzelnen Anwohners einen Vertrag zu schließen oder dies eben nicht zu tun.

Ihre Frage nach der Haftpflichtversicherung bezieht sich offenbar auf den Zustand der Strasse. Aus dem Eigentum ergeben sich regelmäßig Verkehrssicherungspflichten. Im vorliegenden ergeben sich diese Pflichten auch für die Privatstrasse, da diese nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Stadt steht, sondern im Eigentum des jeweiligen Anwohners. Somit ist hier auch bei der Versicherung nachzufragen, ob es wegen dieses Sachverhaltes eine besondere Versicherung – über die normale Haftpflicht hinaus – gibt.

Das Schild für einen eingeschränkten Winterdienst kann nach neuerer Rechtsprechung die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bedeuten. Dies bedeutet, dass bei Aufstellung die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes entsprechend verringert, da man die Verkehrsteilnehmer ja gewarnt hat. Das entsprechende Schild wird in vielen Städten auch auf öffentlichen Straßen eingesetzt.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.11.2010 19:54:20

guten abend herr meivogel,

sie waren so freundlich und haben meine anfrage bzgl. stimmenverteilung 43 häuser im wohnpark beantwortet.

eine kurze frage habe ich noch. wir haben im Kaufvertrag stehen, dass der käufer darauf hingewiesen wurde, dass ein hausverwalter bestellt werden soll.

heisst soll=muss oder soll=kann? ist dies eine pflicht oder ein wunsch? bzw. weitergehend gefragt, kann ich mittels einstimmigkeit der versammlung vertragliche paragraphen kippen?

herzlichen dank und einen schönen abend




Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.11.2010 21:43:17

Sehr geehrter Fragesteller,

ich sehe in der geschilderten Formulierung keine Verpflichtung, die dazu führt, dass Sie in Ihrer Entscheidung, ob Sie einen Verwalter beauftragen möchten oder nicht, gebunden wären. Trotz dieser Formulierung verbleibt es daher dabei, dass im Rahmen der Privatautonomie jeder Eigentümer frei ist, ob er sich vertraglich an einen Verwalter binden möchte oder nicht.

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