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Hallo,
verheiratet mit Thailänderin...
wollen uns scheiden lassen,aber so schnell wie möglich!
sind aber erst 19Monate verheiratet...
wenn wir jetzt die Trennung dem Ausländeramt melden,muss sie dann Deutschland auch verlassen in 1-2Monaten wenn wir das Trennungsjahr bekannt geben aber noch weiter zusammen wohnen!und uns nicht sicher sind ob wir uns wirklich scheiden lassen wollen!also wir trennen uns, bleiben aber noch zusammen wohnen und hoffen das wir wieder zu uns finden!(wäre ermessungssache des Ausländeramtes?)
es heisst doch nur bei dauerhafter Trennung muss man Deutschland eventuell verlassen.
und wenn wir uns doch scheiden lassen sollten,und sie kein Aufenthaltsrecht mehr hat,und wieder in Thailand wohnt.wie lange dauert es dann bis zur Scheidung ungefähr?oder könnte sie zur Scheidung nach Deutschland kurz einreisen?!oder kann man sich in Thailand scheiden lassen und das wird in Deutschland anerkannt?wie lange dauert das?!
muss man das Trennungsjahr dem Ausländeramt melden?
danke
-- Einsatz geändert am 07.11.2010 20:42:20
Antwort geschrieben am 07.11.2010 22:51:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
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Ihre eingegrenzte Frage möchte ich hiermit wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie bei der Ausländerbehörde bei der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Ihre Frau gemeinsam eine Erklärung über die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unterzeichnet haben. Dabei werden Sie auch unterschrieben haben, dass Sie sich verpflichten, dem Ausländeramt Mitteilung zu machen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr geführt wird. Wenn Sie nun nicht mehr als Eheleute zusammenleben wollen, auch wenn Sie weiterhin in einer Wohnung, aber "getrennt von Tisch und Bett" wohnen, beenden Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft und Sie sind verpflichtet, dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, anderenfalls droht Ihnen beiden ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die Ausländerbehörde wird dann prüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau Fortbestand haben kann oder nicht. Dies ist allerdings regelmäßig nicht in nur ein bis zwei Monaten geklärt.
Wenn die Trennung für Sie beide allerdings noch nicht endgültig ist, sondern Sie zunächst für eine Weile getrennte Wege gehen wollen, um sich über die Möglichkeit einer Fortführung Ihrer Beziehung klar zu werden, wird dies noch nicht ausreichen, um eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum jetzigen Zeitpunktanzunehmen, sofern Sie in naher Zukunft tatsächlich wieder zusammenfinden. Dann werden Sie der Ausländerbehörde zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Mitteilung über eine Trennung machen müssen, denn dann liegt eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Rechtssinne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Wenn Sie nach einer angemessenen Überlegungszeit zu dem Ergebnis kommen sollten, dass ein Zusammenleben als Eheleute nicht mehr möglich ist, werden Sie dies der Ausländerbehörde dann mitteilen müssen. Ob Ihre Frau, wenn Sie diese Mitteilung erst nach Ablauf der 24 Monate Ehezeit machen sollten, dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben kann, ist allerdings fraglich.
Ich möchte Ihnen raten, dass Sie sich darüber im Klaren werden, ob Sie noch eine realistische Chance, die Ehe mit Ihrer Frau fortzusetzen, sehen. Der Umstand, dass Sie raschestmöglich die Scheidung wünschen, deutet nicht darauf hin. Wenn Sie aber wirklich nur eine "Auszeit" brauchen, können Sie so verfahren, wie von mir im vorigen Absatz beschrieben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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