Unsere Fragen:
Kann er die Löschung durchsetzen und kann er auf die Wiederherstellung der Ursprungsgrenzen betshen.
Kann er willkürlich die von unseren Vorgängern erstellten Grenzbefestigungen und Zugangsbereich zur Nutzung des Wegerechtes abreißen?
Freundliche Grüße
Thomas Schneider
Antwort geschrieben am 20.04.2011 12:59:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Sie schreiben, dass Ihr Anwesen einige Quadratmeter auf das Nachbargrundstück ragt.
Wenn dieser Zustand bei der Errichtung nicht vereinbart wurde, ist die Rechtslage hier nach § 912 BGB zu überprüfen. Der Überbau ist dann vom Nachbarn zu dulden, wenn die Grenzüberschreitung durch ein einheitliches Gebäude im Zeitpunkt der Errichtung erfolgt ist, höchstens leicht fahrlässig durch den Bauherrn erfolgte und der damalige Eigentümer keinen Widerspruch erhoben hat. Der Nachbar ist dann durch eine Geldrente zu entschädigen, kann aber keine Beseitigung des Überbaus und keine Herausgabe der überbauten Fläche verlangen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Nachbar die Herausgabe der überbauten Fläche nach § 985 BGB verlangen. Dieser Anspruch ist gem. § 902 I BGB unverjährbar, kann aber wegen Zeitablaufes verwirkt werden.
Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde; vgl. BGHZ 25, 47, 51 f. Bei einem Eigentümerwechsel ist dabei der vorangegangene Zeitraum der vorherigen Eigentümer im Rahmen der Verwirkung zu berücksichtigen. Da die Situation hier nach Ihrer Schilderung ggf. bereits seit über 30 Jahren bestehen könnte, ist die Annahme einer Verwirkung zumindest nicht fernliegend.
2.
Ein Notwegerecht endet, wenn entweder die Voraussetzungen des § 918 BGB vorliegen oder wenn nach Einräumung des Notwegesrechtes die zunächst gem. § 917 BGB gegebenen Voraussetzungen nachträglich wegfallen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich nach Einräumung des Notwegesrechtes andere Zugangsmöglichkeiten von einer öffentlichen Straße zum bisher Not leidenden Grundstück ergeben.
Ob derartige Voraussetzungen vorliegen, entscheidet über das Löschungsverlangen. Wenn sich die Situation seit Einräumung des Notwegerechts nicht verändert hat und andere Zugangsmöglichkeiten nicht bestehen, ist die Forderung des Nachbarn unberechtigt.
Der Berechtigte des Notwegerechtes hat allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Befestigung des Notweges. Er ist daher auch nicht berechtigt, das Grundstück des Nachbarn zu bebauen. Grundsätzlich kann der Nachbar daher die Beseitigung der Befestigung verlangen, sofern dieser Anspruch nicht wiederum ebenfalls verwirkt wäre. Auch insoweit sind die Einzelheiten zu prüfen.
Ich empfehle Ihnen in diesem Fall unbedingt die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen, der die Gegebenheiten und vergangenen Abläufe vor Ort klären sollte. Eine abschließende Beurteilung ist hier leider nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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