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Frage geschrieben am 28.01.2012 20:56:57

widerspruch - aufschiebende Wirkung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 574
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Widerspruch.
Aufgrund einer akuten Erkrankung bin ich krankgeschrieben. Am 25.11. erhielt ich von meiner Krankenkasse eine Aufforderung bis zum 6. Februar 2012 nach § 51 SGB V einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation stellen zu müssen, der in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann. Gegen diesen Bescheid habe ich am 10. Dezember Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Nun meine Frage: Muss ich den geforderten Antrag dennoch bis zum 6. Februar stellen oder ist durch die Widerspruchseinlegung aufschiebende Wirkung eingetreten (eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht gegeben)? Ich habe unheimlich Angst, dass mir ab dem 7. Februar die Krankengeldzahlung eingestellt wird.


Antwort geschrieben am 28.01.2012 21:28:16
Rechtsanwältin Natalia Chakroun
Subbelrather Straße 247-249, 50825 Köln, Tel: 015786763106, Fax: 022195439485
Sozialrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.

Gemäß § 86a Sozialgerichtsgesetz, das hier einschlägig ist, haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch nach Absatz 2 Nummer 1 bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Da die Zahlung von Krankentagegeld eine Versicherungspflicht nach Absatz 2 Nummer 1 darstellt, ist kein Suspensiveffekt oder aufschiebende Wirkung eingetreten.

Man kann diese Wirkung aber gerichtlich anordnen lassen.
Im Rahmen dieses Verfahrens kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dann werden die Anwaltskosten übernommen.
Dafür würde ich Sie bitten, eine Direktanfrage zu machen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung zu bieten.

Mit freundlichen Grüßen

N. Chakroun
www.rechtsicher.com

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