Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 11.08.2007 12:03:00

werde von eBay Käufer zu unrecht beschuldigt ein Plagiat verkauft zu haben

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3083
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Ebay.
meine Frage betrifft das obige Angebot bei eBay. Am 30.01.07 erwarb eine Käuferin das Chanel no.19 Parfum.
Am 08. August 2007 schrieb die Käuferin mir eine Mail in der Sie behauptet, es sei kein Original sondern ein Plagiat das ich ihr verkauft habe. Das Parfum würde kpl. anders als Chanel no. 19 duften. Sie fordert den Kaufpreis + Porto zurück und danach, möchte Sie mir das angebliche Plagiat zusenden.
Ich habe auf Ihre Mail geantwortet, das ich das Parfum selbst in einer Douglas Parfumerie erworben habe und es nicht sein kann das es eine Fälschung ist, ich aber leider keine Händlergarantie übernehmen kann.
Sie meinte daraufhin, wenn ich nicht bis zum 24.08.07 den Gesamtbetrag an Sie überweise, wird Sie rechtliche Schritte gegen mich einleiten.
Ich habe selbst nie Fälschungen, Plagiate oder sonstige Fakes gekauft oder verkauft und hatte nie ein Problem bei eBay, und habe nun Angst das diese Frau mir eine Fälschung vielleicht aus
einem Türkei Urlaub unterjubeln zu wollen.
Was kann ich tun, natürlich habe ich leider keine Kaufrechnung mehr von dem Parfum.
Habe ich eine Chance hier meine Unschuld zu beweisen?
Besten Dank für Ihre Antwort


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.08.2007 16:06:49
Rechtsanwalt René Iven
Grünbaumstr. 2-4, 42659 Solingen, Tel: +49 (0) 212 2895528, Fax: +49 (0) 212 2895527
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 30
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

bezugnehmend auf Ihre Informationen möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

(1) Vorbemerkungen:

Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann ein Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft ist. Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang - bei eBay-Geschäften ist dies regelmäßig die Aufgabe bei der Post (vgl. § 447 BGB) - nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

(2) Kein Sachmangel

Sollten Sie das über eBay veräußerte Parfum mit dem Titel "Chanel no. 19" beworben haben, liegt ein Sachmangel vor, wenn Sie nicht das unter "Chanel no. 19" bekannte Parfum an die Käuferin übersandt haben sollten. Nach Ihren Angaben haben Sie die Flasche in der Douglas Parfumerie erworben und die identische Flasche an die Käuferin übersandt. Damit gehe ich davon aus, dass Sie das "Original" veräußerten und das Rückgabeverlangen andere Motive hat. Rechtlich liegt jedenfalls kein Sachmangel vor. Ihre "Unschuld" brauchen Sie grundsätzlich auch nicht zu beweisen, da der Käufer die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass Sie ein anderes Parfum als das angebotene "Chanel no. 19" zur Post aufgegeben haben. Hierbei ist es angesichts des vergangenen Zeitraums zwischen Gefahrübergang und Rücktrittserklärung (über 6 Monate) sogar irrelevant, ob Sie das Parfum möglicherweise in der Eigenschaft als Unternehmerin verkauft haben, da die Privilegierung des § 476 BGB (sog. Beweislastumkehr) nicht mehr greift. BEACHTEN SIE BITTE: Wenn Sie nach der E-Mail-Korrespondenz bereits die Vermutung hegen, man wolle Ihnen eine "Fälschung aus dem Türkeiurlaub" andrehen, müssen Sie zweifelsohne damit rechnen, dass urplötzlich Zeugen "aus dem Hut gezogen werden", die beim Auspacken des Paketes anwesend waren (kein Scherz, alles schon gehabt). Zu Ihren Gunsten spricht demgegenüber, dass sich die Käuferin erst nach knapp 8 Monaten bei Ihnen gemeldet hat, was eine glaubhafte Zeugenaussage erschwert. Dass Sie keine Kaufquittung der Originalflasche mehr besitzen, ist bedauernswert, aber nicht streitentscheidend.

(3) Kein Nacherfüllungsverlangen

Sollte der Rücktrittserklärung der Käuferin kein Nacherfüllungsverlangen vorausgegangen sein, liegt zudem ein formaler Fehler vor, der ihren Rückforderungsanspruch - unabhängig vom Bestehen eines Sachmangels (s.o.) - ebenfalls ausschließt. Gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB bedarf es vor der Ausübung des Rücktrittsrechts einer angemessen Fristsetzung zur Nacherfüllung. MIT ANDEREN WORTEN: Die Käuferin hätte Sie formal korrekt zunächst auffordern müssen, das "Original" zu übersenden. Einwendungen, welche die Pflicht der Käuferin zur angemessenen Fristsetzung ausschließen (vgl. §§ 440, 323 Abs. 2 BGB), kann ich Ihrem Vortrag nicht entnehmen. ABER: Es kommt entscheidend darauf an, ob und mit welcher exakten Formulierung Sie eine evtl. Nacherfüllung in Ihrer Rückantwort ausgeschlossen haben. Eine "ernsthafte und endgültige" Erfüllungsverweigerung, die unabhängig von dem Vorliegen eines Sachmangels gelten soll, macht ein Nacherfüllungsverlangen überflüssig (vgl. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

(4) Ergebnis

Im Ergebnis scheidet ein Rückforderungsanspruch aus zwei Gründen aus: Zum einen liegt kein Sachmangel vor (s. Anm. 2). Zum anderen ist der Rücktrittserklärung - vorbehaltlich meiner Anmerkungen zu 3.) - kein gesetzlich erforderliches Nacherfüllungsverlangen vorausgegangen (s. Anm. 3).

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Informationen vorab weitergeholfen zu haben. Ich darf Ihnen höflichst anbieten, Ihre Korrespondenz gegenüberüber der Gegenseite gegen ein angemessenes Pauschalhonorar zu übernehmen, damit die Angelegenheit nicht unnötigerweise in einem gerichtlichen Verfahren endet. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt





So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

21
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
eBay   Käufer   unrecht   beschuldigt   Plagiat   verkauft