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wer zahlt die Rücksendekosten?


| 06.08.2012 15:58 |
Preis: 25,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sonja Richter


| in unter 2 Stunden

Hallo, ich habe vor kurzem einen Prozess gewonnen und war der Meinung. alles sei erledigt. Nun bekomme ich vom meinem Anwalt eine Rechnung über 60,00 €, bei der es sich um Ausgleichung der Rückversandkosten geht(trotz gewonnenem Prozess). Bei Nachfrage habe ich folgende mail bekommen:
Sehr geehrte xxx,
wir haben die Gegenseite bereits angeschrieben und um Erstattung des Betrages gebeten.

Da dies jedoch bisher nicht geschehen ist, schulden Sie aufgrund des Anwaltsvertrages den Ausgleich der Kosten unserer Inanspruchnahme.

Sollten es uns möglich sein, die Kostenerstattung durch die Gegenseite zu erlangen, werden wir Ihnen den Betrag selbstverständlich erstatten.

Der Betrag ist lediglich für den versicherten Rückversandt entstanden.

Mit freundlichen Grüßen
xxxx

Meine Frage ist:
da ich den Prozess gewonnen habe(mangelhafte Ware Privatverkauf), warum soll ich die Rücksendekosten bezahlen?
Einen Anwaltsvertrag habe ich auch nicht gesehen.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Vielen Dank vorab,
rechtratlos
06.08.2012 | 16:33

Antwort

von

Rechtsanwältin Sonja Richter
188 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Aus Ihrer Frage wird nicht ganz deutlich, aus welchem Grund nun noch nach dem Prozeß Rücksendekosten entstanden sind.

Generell ist jedoch zu sagen, dass Ihr Anwalt, sofern er Kosten für Sie verauslagt, gegen Sie einen Erstattungsanspruch hat. Sie sind als Mandant der Vertragspartner des Anwalts und daher diesem gegenüber zum Ersatz verauslagter Kosten sowie zur Bezahlung seiner Vergütung verpflichtet. Den Anwaltsvertrag haben Sie – jedenfalls mündlich – abgeschlossen, als Sie Ihren Anwalt beauftragt haben.

Sie haben hier offensichtlich einen durch das Gericht titulierten Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite. Dieses betrifft jedoch nur Ihr Verhältnis zum Gegner. Es fällt nicht in den Risikobereich des Anwalts, ob dieser Erstattungsanspruch realisiert werden kann, sondern in Ihren.

Zusammengefaßt: Sie sind Ihrem Anwalt zum Ersatz verpflichtet. Der Gegner ist Ihnen zum Ersatz verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -


Nachfrage vom Fragesteller 06.08.2012 | 21:06

Sehr geehrte Frau Richter,erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Die Ware wurde seit Gerichtstermin beim Anwalt verwahrt- eine Rücksendung wurde "Zug um Zug" vereinbart, dazu gehören meiner Meinung nach aber auch die Rücksendekosten. Dann hätte also der Anwalt, denn diese Kosten gehören für mich als Käufer genauso wie der Kaufpreis zusammen, die Ware ohne mein Einverständnis nicht versenden dürfen, da noch nicht alles bezahlt war?
Hätte ich um die hohen Versandkosten gewußt, wäre es sehr viel "billiger" gewesen, sie dem gegnerischen Anwalt persönlich vorbeizubringen.

Vielen Dank vorab,
ratlos

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.08.2012 | 09:01

Sehr geehrter Fragesteller,

es scheint so, daß bei Gericht nicht konkret über die Kosten der Rücksendung und den Zug-um-Zug-Modus dieser Kosten gesprochen wurde. Das ist jetzt hier ein Problem, da die Rücksendekosten sicherlich nicht als "Kaufpreis" bezeichnet werden können. Es kommt insoweit aber auf den genauen Wortlaut an, den ich nicht kenne. Daher kann ich hierzu keine abschließende Auskunft geben.

Über die Art der Rückgabe/Rücksendung hätte der Anwalt sicherlich mit Ihnen vorher sprechen müssen - gerade, wenn es eine günstigere Variante gegeben hätte.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 2012-08-07 | 11:20


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sonja Richter
Norderstedt

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