Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Pachtvertrag.
Ich habe eine Gaststätte verpachtet. Der Pachtvertrag enthält keine Regelung über Reparaturen. Wer trägt die Kosten f. Reparaturen, der Pächter oder der Verpächter?
Gibt es eine Unterscheidung zw. Kleinreparaturen und großen?
Zählt hier BGB §535 in Verbindung mit BGB § 581?
Antwort geschrieben am 02.01.2012 20:38:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
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gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
In Ermangelung einer speziellen vertraglichen Vereinbarung greift tatsächlich § 535 BGB, also die Instandhaltungspflicht des Verpächters.
Eine Ausnahme findet sich nur in § 582 BGB. Für die Erhaltung mitverpachteten Inventars haftet der Pächter.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 20:39:42
Eine Unterscheidung nach Kostenaufwand wäre nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung möglich.
Eine Unterscheidung nach Kostenaufwand wäre nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung möglich.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 22:42:30
Vielen Dank!
Gibt es irgendwo eine Definition von Inventar?
Ich nehme an, Inventar ist beweglich?
Also ein Toilettenwaschbecken ist kein Inventar?
Eine Kneipentheke mit Zapfhahn dann auch nicht?
Lampen, Klimanlage wohl auch nicht.
Vielen Dank!
Gibt es irgendwo eine Definition von Inventar?
Ich nehme an, Inventar ist beweglich?
Also ein Toilettenwaschbecken ist kein Inventar?
Eine Kneipentheke mit Zapfhahn dann auch nicht?
Lampen, Klimanlage wohl auch nicht.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 22:54:56
Sehr geehrer Ratsuchender,
in der Tat lässt sich der Begriff des Inventars grob an der Beweglichkeit anlehnen. Gegenstände die fest mit der Pachtsache verbunden sind, sind im Regelfall nicht als Inventar anzusehen, was bei Ihren Beispielen, evtl. mit Ausnahme der Lampen, der Fall ist.
Insoweit ist es ratsam, bei einer Neuverpachtung, den Pachtvertrag entsprechend zu überarbeiten, um die aktuelle Problematik so weit als möglich zu umgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrer Ratsuchender,
in der Tat lässt sich der Begriff des Inventars grob an der Beweglichkeit anlehnen. Gegenstände die fest mit der Pachtsache verbunden sind, sind im Regelfall nicht als Inventar anzusehen, was bei Ihren Beispielen, evtl. mit Ausnahme der Lampen, der Fall ist.
Insoweit ist es ratsam, bei einer Neuverpachtung, den Pachtvertrag entsprechend zu überarbeiten, um die aktuelle Problematik so weit als möglich zu umgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
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