Unsere Vereinsmitglieder sind auf dem vereinseigen Übungsplatz, aber auch bei vereinstypischen Veranstaltungen auf anderen Plätzen oder Hallen über eine Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert. Nun sollen bei der diesjährigen Veranstaltung aber als Helfer auch Nicht-Vereinsmitglieder zum Einsatz kommen. Wer haftet, wenn A) einer dieser Helfer sich verletzt ? b) Wer haftet, wenn einer dieser Helfer eine Einrichtung (z.B. Küche) der angemieteten Sportanlage aus Unachsamkeit beschädigt ?
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Diese Antwort ist vom 24.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.07.2008 17:35:33
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst einmal sollten Sie in den Vertragsunterlagen der Vereinshaftpflichtversicherung nachschauen, ob solch ein Fall nicht bereits geregelt ist. Denn es ist durchaus üblich, dass freiwillige Helfer von dem Versicherungsschutz mit umfasst sind.
Ist dies nicht der Fall, haftet grundsätzlich sowohl der Verein als auch der Schädiger.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2004 (Az II ZR 17/03) entschieden, dass ein Verein seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen hat, wenn sich bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Die Freistellungspflicht beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung. Setzt der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung nicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Vereinsmitglied unentgeltlich tätig geworden ist (BGHZ 89, 153, 158).
Dies muss umso mehr gelten, wenn der Verein Nichtmitglieder als Helfer einsetzt. Ob diese sich nun selbst verletzen oder Einrichtungsgegenstände beschädigen ist dabei irrelevant.
Eine Haftungsfreistellung erfolgt lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Verein und dem Schädiger. Nach außer bleiben weiterhin sowohl der Verein als auch der Schädiger verantwortlich.
Eine solche Freistellung kommt natürlich nur dann in Betracht, wenn der Helfer den Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verursacht hat. Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind.
Die Gemeinde, die dem Verein den Platz zur Verfügung stellt, haftet nur nachrangig nach dem Verein und dem Schädiger.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2008 09:59:00
Unsere Vereinshaftpflicht deckt NUR Vereinsmiglieder ab. Bedeutet dies nun konkret, dass bei einem Schaden, verursacht durch einen Helfer, der kein Vereinsmitglied ist, der Verein zu haften hat, also für den Schaden aufzukommen hat. Und auch bei einer Verletzung eines Helfers, der kein Vereinsmitglied ist, der Verein für alle Kosten und Folgekosten aufzukommen hat.
Unsere Vereinshaftpflicht deckt NUR Vereinsmiglieder ab. Bedeutet dies nun konkret, dass bei einem Schaden, verursacht durch einen Helfer, der kein Vereinsmitglied ist, der Verein zu haften hat, also für den Schaden aufzukommen hat. Und auch bei einer Verletzung eines Helfers, der kein Vereinsmitglied ist, der Verein für alle Kosten und Folgekosten aufzukommen hat.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.07.2008 15:41:55
Sehr geehrter Fragesteller,
die Haftung bei Veranstaltungen richtet sich grundsätzlich danach, ob es sich um Veranstaltungen handelt, die dem Zweck des Vereins dienen. So ist z.B. ein Faschingsball durchaus noch als dem Vereinszweck dienend anzusehen, eine große Rockveranstaltung dagegen wohl nicht mehr.
Grundsätzlich gilt bei dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen:
Verursacht ein Helfer, der nicht Vereinsmitglied ist, einen Schaden, so ist dieser als Schädiger der Haftende. Beschädigt er beispielsweise Vereinseigentum, so haftet er dafür. Schädigt er Dritte (also z.B. Besucher der Veranstaltung), so haftet er ebenfalls; darüber hinaus kann jedoch auch der Verein in die Haftung genommen werden, wenn der Helfer offensichtlich dem Verein und der Veranstaltung zugerechnet werden kann. Handelt der Helfer allerdings vorsätzlich, so haftet er allein.
Wird der Helfer selbst verletzt bzw. geschädigt, so kommt es darauf an, wer Schädiger ist. Ist dies ein Dritter, so haftet natürlich dieser. Ist ein Vereinsmitglied Schädiger, so haftet dieses und der Verein (außer bei Vorsatz, s.o.) gemeinsam als Gesamtschuldner. Verletzt sich der Helfer bei der Arbeit selbst, so ist er grundsätzlich selbst verantwortlich; hier kommt es aber wieder auf die Einbindung des Helfers in die Organisation an, so daß auch eine Mithaftung des Vereins in Betracht kommt. Zudem ist natürlich dafür Sorge zu tragen, daß der Verein seinen Sicherungspflichten nachgekommen ist, d.h. die Geräte überprüft hat, die Beteiligten sorgfältig ausgewählt hat und diese auch durch die Vorstandschaft überwacht werden etc.
Sie sollten prüfen, ob Sie für Veranstaltungen eine Zusatzversicherung abschließen könnten, die auch Dritte bzw. Nichtmitglieder mit einbezieht. Zudem sollten Sie einen zulässigen Haftungsausschluß vereinbaren und deutlich auf diesen hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Haftung bei Veranstaltungen richtet sich grundsätzlich danach, ob es sich um Veranstaltungen handelt, die dem Zweck des Vereins dienen. So ist z.B. ein Faschingsball durchaus noch als dem Vereinszweck dienend anzusehen, eine große Rockveranstaltung dagegen wohl nicht mehr.
Grundsätzlich gilt bei dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen:
Verursacht ein Helfer, der nicht Vereinsmitglied ist, einen Schaden, so ist dieser als Schädiger der Haftende. Beschädigt er beispielsweise Vereinseigentum, so haftet er dafür. Schädigt er Dritte (also z.B. Besucher der Veranstaltung), so haftet er ebenfalls; darüber hinaus kann jedoch auch der Verein in die Haftung genommen werden, wenn der Helfer offensichtlich dem Verein und der Veranstaltung zugerechnet werden kann. Handelt der Helfer allerdings vorsätzlich, so haftet er allein.
Wird der Helfer selbst verletzt bzw. geschädigt, so kommt es darauf an, wer Schädiger ist. Ist dies ein Dritter, so haftet natürlich dieser. Ist ein Vereinsmitglied Schädiger, so haftet dieses und der Verein (außer bei Vorsatz, s.o.) gemeinsam als Gesamtschuldner. Verletzt sich der Helfer bei der Arbeit selbst, so ist er grundsätzlich selbst verantwortlich; hier kommt es aber wieder auf die Einbindung des Helfers in die Organisation an, so daß auch eine Mithaftung des Vereins in Betracht kommt. Zudem ist natürlich dafür Sorge zu tragen, daß der Verein seinen Sicherungspflichten nachgekommen ist, d.h. die Geräte überprüft hat, die Beteiligten sorgfältig ausgewählt hat und diese auch durch die Vorstandschaft überwacht werden etc.
Sie sollten prüfen, ob Sie für Veranstaltungen eine Zusatzversicherung abschließen könnten, die auch Dritte bzw. Nichtmitglieder mit einbezieht. Zudem sollten Sie einen zulässigen Haftungsausschluß vereinbaren und deutlich auf diesen hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
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