Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Verständnisfrage: ich habe bislang für 2 Kinder 115 % Kindesunterhalt an meine ExFrau gezahlt, aufgrund Vereinbarung. Nun ist sie Hartz IV Empfängerin. Wie wird dieser Unterhalt, immerhin fast 800 Euro, verrechnet? Muss ich der ARGE zahlen oder weiterhin ihr? Wer prüft, wieviel Unterhalt sie bekommt? Bekommen die Kinder auch weiterhin "mehr" Unterhalt oder verschwindet das in ihrem Regelsatz? Ich will zwei Sachen verhindern: Dass die Kinder plötzlich nur noch 100 % erhalten, ich aber 115% zahle und das meine Ex 100% angibt, um doppelt zu kassieren. Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.02.2010 18:28:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 564
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 564
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Berechnung des Kindesunterhalts wird folgendermaßen vorgenommen:
Grundlage sind Ihre gesamten Nettoeinkünfte der letzten 12 Monate (bei nichtselbständiger Arbeit). Abziehen können Sie z. B. ehebedingte Schulden und berufsbedingte Aufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten.
Dieses sog. bereinigte Nettoeinkommen ist die Basis für die Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.
Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nun nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder. Wenn, wovon ich ausgehe, die Ehefrau das Kindergeld erhält, wird von dem Tabellenunterhalt das hälftige Kindergeld abgezogen.
Da Sie sich auf einen Kindesunterhalt von 115 % verständigt haben, sind Sie von einem Nettoeinkommen Ihrerseits von 2.301 - 2.700 € monatlich ausgegangen.
2.
Der Unterhalt ist für die Kinder bestimmt und ist zu Händen der Mutter zu zahlen.
Sie können selbst prüfen, in welcher Höhe Sie Unterhalt für die Kinder schulden. Selbstverständlich bin ich gern bereit, für Sie eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen, was allerdings weitere Gebühren auslöst. Sie können sich diesbezüglich per E-Mail mail@ra-raab.de an mich wenden.
Wie die Mutter den Kindesunterhalt verwendet, bleibt ihr überlassen.
Wenn die geschiedene Ehefrau bezüglich des Bezugs von Sozialleistungen unrichtige Angaben macht, macht sie sich ggf. des Betruges schuldig.
Sie haben bezüglich des zu zahlenden Unterhalts jedoch keinen Ermessensspielraum, da der Unterhalt nach den obigen Gesichtspunkten zu berechnen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen
Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60
E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2010 19:24:58
Sehr geehrter Herr Raab, sie sind leider auf meine Frage/n überhaupt nicht eingegangen.
Es geht nicht um die Unterhalts-BErechnung (diese ist unstrittig), sondern um die VER-Rechnung, also ob der erhöhte Satz bei Hartz IV von Amts wegen berücksichtigt wird oder nicht. Die zentrale Frage ist, wird bei der HARTZ-IV-Berechnung der erhöhte Kindesunterhalt überhaupt der gezahlten Höhe nach berücksichtigt, sodass die 115% bei den Kindern auch ankommen oder wird die Auszahlung einfach vom Amt gedeckelt, so dass die Kindesmutter, egal wieviel ich zahle, so oder so immer das gleiche Geld bekommt, d.h. ich zahle eigentlich dem Amt das Mehr-Geld, verstehen sie, was ich meine?
Sehr geehrter Herr Raab, sie sind leider auf meine Frage/n überhaupt nicht eingegangen.
Es geht nicht um die Unterhalts-BErechnung (diese ist unstrittig), sondern um die VER-Rechnung, also ob der erhöhte Satz bei Hartz IV von Amts wegen berücksichtigt wird oder nicht. Die zentrale Frage ist, wird bei der HARTZ-IV-Berechnung der erhöhte Kindesunterhalt überhaupt der gezahlten Höhe nach berücksichtigt, sodass die 115% bei den Kindern auch ankommen oder wird die Auszahlung einfach vom Amt gedeckelt, so dass die Kindesmutter, egal wieviel ich zahle, so oder so immer das gleiche Geld bekommt, d.h. ich zahle eigentlich dem Amt das Mehr-Geld, verstehen sie, was ich meine?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2010 20:09:49
Sehr geehrter Fragesteller,
leider war Ihre Fragestellung nicht eindeutig formuliert. Erst aufgrund der Nachfrage wird verständlich, worauf Ihr Anliegen abzielt.
Hierzu Folgendes:
Bei der Berechnung der Hartz IV Leistung wird der tatsächlich geleistete Unterhalt als Einkommen berücksichtigt. Das heißt in Ihrem Fall, je mehr Unterhalt Sie zahlen, desto höher ist das anzurechnende "Einkommen" der geschiedenen Ehefrau. Auch wenn Sie höheren Unterhalt leisten als diejenigen Beträge, die Sie nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen verpflichtet sind, ist das (zunächst) Einkommen, das bei der Berechnung der Sozialleistungen berücksichtigt wird.
Oder um es mit Ihren Worten zu formulieren: Wenn Sie höheren als den geschuldeten Unterhalt zahlen, zahlen Sie "dem Amt das Mehr-Geld".
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
leider war Ihre Fragestellung nicht eindeutig formuliert. Erst aufgrund der Nachfrage wird verständlich, worauf Ihr Anliegen abzielt.
Hierzu Folgendes:
Bei der Berechnung der Hartz IV Leistung wird der tatsächlich geleistete Unterhalt als Einkommen berücksichtigt. Das heißt in Ihrem Fall, je mehr Unterhalt Sie zahlen, desto höher ist das anzurechnende "Einkommen" der geschiedenen Ehefrau. Auch wenn Sie höheren Unterhalt leisten als diejenigen Beträge, die Sie nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen verpflichtet sind, ist das (zunächst) Einkommen, das bei der Berechnung der Sozialleistungen berücksichtigt wird.
Oder um es mit Ihren Worten zu formulieren: Wenn Sie höheren als den geschuldeten Unterhalt zahlen, zahlen Sie "dem Amt das Mehr-Geld".
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

