es wurde ware eingekauft bzw. auch online bestellt.
auf den rechnungen taucht aber nicht der name des bezahlers auf.
wem gehört die ware, der auf den rechnungen steht, oder derjenige der bezahlt hat und dieses nachweien kann.
, danke
gruß
m.
Antwort geschrieben am 27.01.2012 11:30:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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das ist leider etwas komplizierter, als man zunächst annehmen mag.
Entscheidend ist nicht, wer auf der Rechnung genannt wird, oder wer die Zahlung leistet. Denn „gehören" ist gleichzusetzen mit der Frage, wer Eigentümer ist, also mit dem Gegenstand nach belieben verfahren kann.
Nun gibt es in Deutschland das sogenannte Abstraktionsprinzip
Das bedeutet, man muss bei Kaufverträgen letztlich zwei Verträge strikt trennen:
1.Den schuldrechtlich (kausalen) Kaufvertrag und
2.Das sachenrechtliche (abstrakte) Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung
Nur dieses letzte Geschäft beinhaltet die Eigentumsübertragung. Dieses Geschäft wird dadurch vollzogen, dass sich die Parteien darüber einig werden, dass einer Eigentümer werden soll und ihm auch die Sache übergeben wird (§ 929 BGB)
Nur mit dieser sachenrechtlichen Einigung erfolgt die Eigentumsübertragung. Der Kaufvertrag ist dabei irrelevant.
„Gehören" wird die Sache also demjenigen, an dem das Eigentum übertragen werden sollte.
Manchmal lässt sich das nicht so ganz genau aufklären, so dass die Rechtsprechung dann Indizien heranzieht. Und dabei wird die Rechnung dann einiges Gewicht haben, da dieses ein objektives Dokument ist. Im Zweifel wird es also der Rechnungsadressat sein. Denn warum ein anderer die Zahlung geleistet hat, kann ja auch andere Gründe haben. Vielleicht sollte damit eine Schuld abgelöst werden oder es sollte eine Schenkung sein.
Entscheidend ist aber immer die rechtliche Frage: Wer sollte Eigentümer werden? Und das müsste im Zweifel derjenige beweisen, der sich auf das Eigentum beruft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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