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Frage geschrieben am 21.10.2009 09:43:49

welches gericht ist zuständig

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1374
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich bin italienerin mit schweizer aufentshalbewilligung und schweizer reidenz. habe hier unverheiratet mein kind zur welt gebracht - vater franzose. jetzt klagt er für sorgerecht. in der schweiz hat eine unverheiratete mutter das alleinige sorgerecht. da er zuerst geklagt hat muss ich einen französischen anwalt nehmen und alles verläuft nach französischem recht. er beruft sich auf einen franz. artikel indem es besagt, falls ein elternteil franz., somit auch das kind franz. - sprich man kann den fall in frankreich behandeln. jetzt meine frage: wie kommt es dass das schweizer recht total ausser kraft tritt und ich und mein kind - beide italienische staatsbürger - auf franz. recht eingehen müssen.

Danke.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:


Ihre Frage richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht, genauer nach der prozessualen Anknüpfungsmöglichkeit einer Gerichtszuständigkeit.
Wenn man über die jeweiligen nationalen Vorschriften eine Zuständigkeit eines „Wunschgerichts“ konstruieren kann, dann gilt in der Tat der Grundsatz, dass eine bereits eingetretene Rechtshängigkeit (Zustellung eines Antrages oder einer Klage an den Gegner) eine andere Anhängigkeit in einem weiteren Staat blockiert. Von diesem Grundsatz kann nur unter ganz engen Voraussetzungen einmal abgewichen werden. Im Ergebnis gilt daher: Die erste Rechtshängigkeit blockiert eine weitere (sogenanntes Forum-Shopping).

Nun zu den Einzelheiten, soweit die Rechtslage von hier aus überprüfbar ist:

Im französischen (materiellen) Recht gilt - im Gegensatz zum Schweizer Recht, Art. 298 Absatz 1 ZGB) grundsätzlich die gemeinsame Sorge und zwar unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Voraussetzung ist allerdings die Vaterschafts-Anerkennung im ersten Lebensjahr. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit ist (wie in den meisten romanischen Staaten-es gilt ius sanguis) allein an die Staatsangehörigkeit eines Elternteils geknüpft (Art. 18 CC), so dass Ihr Kind sowohl die italienische, als auch die französische Staatsangehörigkeit hat und zwar letztere zumindest bis zur Volljährigkeit. Dass Ihr Kind in der Schweiz geboren worden ist, ist hierbei ohne Belang. Ein französisches Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, ausländisches Recht zu prüfen.
Nach Art. 14 CC besteht eine internationale Zuständigkeit eines französischen Gerichts, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Klagerhebung französischer Staatsbürger ist. Allerdings gehen diesem Art. 14 CC europäische und internationale Vorschriften vor, so dass es möglich erscheint, dass diese Zuständigkeit durch andere Vorschriften (Italien, Schweiz) zu verneinen ist! Möglich könnte es auch sein, dass Sie eine Unterhaltsklage gegen den Vater erheben. Hierfür ist allein das Gericht am Aufenthaltsort des unterhaltsberechtigten Kindes zuständig, also die Schweiz. Vielleicht kann dann hierdurch im Rahmen des Unterhaltsprozesses das Sorgerechtsverfahren gleichfalls „in die Schweiz gezogen werden“. Die Einzelheiten hierzu müssen einer Prüfung durch einen schweizer Kollegen vorbehalten bleiben.
Noch eines: Das Internationale Privatrecht der Schweiz knüpft primär an den Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer Person an, so dass hierdurch auch ein Weg zu Gerichten in der Schweiz eröffnet sein könnte.


Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser




Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

Dannheisser Poley & Carballo
Rechtsanwälte & Abogado
Mittelweg 161
20148 Hamburg
Tel.: 040/4112557-0
Fax: 040/4112557-17
dannheisser@rae-dpc.de
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