Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Gericht.
Ich habe für eine Österreichische Software Firma, die bisher noch nicht in Deutschland tätig war, den Vertrieb übernommen. Ich bin selbständig und hatte den Auftrag das Produkt in Deutschland zu vertreiben.
Nach 2 Monaten gibt es Streit um eine Rechnung.
Ich habe eine Mahnbescheid erlassen und nach einigen Rückfragen wurde das Gericht in Baden Württemberg zugelassen.
Nun hat mein Gegner Widerspruch eingelegt und Festgestellt, das laut Vertrag alle Rechtsstreitigkeit in Österreich abgewickelt werden müssen. Somit ist der Mahnbescheid abzuweisen.
Frage. Trotz der Klausel im Vertrag bin ich nur in Deutschland selbständig tätig. Warum soll oder muß ich jetzt angeblich bei einem Österreichischem Gericht einen Mahnbescheid erwirken.
Mein Gerichtsstand ist doch Deutschland.
Antwort geschrieben am 10.02.2011 18:16:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 142
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die örtliche Zuständigkeit in zivilrechtliche Verfahren richtet sich grundslätzlich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners, bzw. dem Ort seiner geschäftlichen Niederlassung, § 12 Zivilprozeßordnung (ZPO). Lediglich im automatisierten Mahnverfahren gibt es eine Sonderregelung. Danach ist der Mahnbescheid bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Mahngericht zu beantragen, § 689 Abs. 2 ZPO. Für den Fall, dass die Gegenseite dem Mahnbescheidsantrag widerspricht, wird das Verfahren allerdings von Gesetzes wegen an das nach den allgemeinen Regeln (s.o.) örtlich zuständige Gericht abgegeben, also an das Gericht am Wohnsitz des Schuldners. Eine Abgabe außerhalb Deutschland ist dabei nicht möglich. Wenn Ihr Gläubiger keinen Geschäftssitz in Deutschland hat, kann das Verfahren in Deutschland nicht fortgeführt werden. Sie müssen Ihren ehemaligen Auftraggeber in Österreich verklagen.
Ich die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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20144 Hamburg
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Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de
www.rechtsanwalt-bartels.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2011 10:00:42
Danke für die Auskunft. Im Klartext heißt das also das ich als Geschädigter, der sowie so schon Verlust erlitten hat, jetzt auch noch Gebühren an Österreichische Gericht bezahlen darf. Abgesehen davon, das mir natürlich auch ein enormer Reiseaufwand und damit natürlich auch Kosten, entstehen. Sehe ich das richtig?
Zum Geschäftsitz. Langt es eventuell aus, wenn meine Adresse in der Deutschen Homepage angegeben war?
Freue mich noch einmal auf Antwort.
Danke und Gruß
Danke für die Auskunft. Im Klartext heißt das also das ich als Geschädigter, der sowie so schon Verlust erlitten hat, jetzt auch noch Gebühren an Österreichische Gericht bezahlen darf. Abgesehen davon, das mir natürlich auch ein enormer Reiseaufwand und damit natürlich auch Kosten, entstehen. Sehe ich das richtig?
Zum Geschäftsitz. Langt es eventuell aus, wenn meine Adresse in der Deutschen Homepage angegeben war?
Freue mich noch einmal auf Antwort.
Danke und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2011 20:01:44
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, dass sehen Sie richtig. Der Kläger muss zunächst immer die Kosten des Verfahrens bezahlen. Im Falle eines erfolgreichen Prozeßausgangs können Sie diese Kosten von der unterlegenen Partei ersetzt verlangen. Die Angabe einer deutschen Anschrift auf einer Homepage reicht für sich gesehen nicht aus, um einen Gerichtsstand in Deutschland zu begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, dass sehen Sie richtig. Der Kläger muss zunächst immer die Kosten des Verfahrens bezahlen. Im Falle eines erfolgreichen Prozeßausgangs können Sie diese Kosten von der unterlegenen Partei ersetzt verlangen. Die Angabe einer deutschen Anschrift auf einer Homepage reicht für sich gesehen nicht aus, um einen Gerichtsstand in Deutschland zu begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
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