Ferner erscheint darin auch das Einkommen meiner Ehefrau, die aber nicht nachweispflichtig ist - ihr Einkommen hat also niemanden auch der KrKasse nicht zu interessieren.
Nun habe ich der KrKasse eine Bescheinigung meines Steuerberaters vorgelegt, den man zwar zur Neu-Einstufung sofort verwendete, aber für die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge nicht anerkennen will. Die Herausgabe des EkSt-Bescheid will man durch die Verweigerung der Erstattung erzwingen. Ist das rechtens? Wie kann man vorgehen?
Dann las ich noch folgenden Text, zu dem ich eine Frage habe:
Die Krankenkasse kann die Vorlage des Steuerbescheides nach § 206 SGB V verlangen, obwohl hier im Gesetzestext nicht ausdrücklich auf die Vorlage des Steuerbescheides eingegangen wird.
Wieso kann die Vorlage verlangt werden, wenn das im Gesetz nicht verankert ist?
Antwort geschrieben am 31.01.2012 05:57:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Dies ist so, weil die Notwendigkeit der Vorlage der Steuerbescheide vom Bundessozialgericht festgelegt wurde: BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 21:01:37
es geht bei mir nicht um die Festsetzung von Beiträgen.In meinem Fall geht es darum, a) darf die KrKasse die Einkommensbescheinung eines Steuerberaters zurückweisen, b) wie die Offenlegung des Einkommens der Ehefrau, wenn sie nicht meldepflichtig ist, vermieden werden kann, da ihr Einkommen ja im EkSt-Bescheid ausgewiesen wird.
Danke für Ihren Kommentar.
es geht bei mir nicht um die Festsetzung von Beiträgen.In meinem Fall geht es darum, a) darf die KrKasse die Einkommensbescheinung eines Steuerberaters zurückweisen, b) wie die Offenlegung des Einkommens der Ehefrau, wenn sie nicht meldepflichtig ist, vermieden werden kann, da ihr Einkommen ja im EkSt-Bescheid ausgewiesen wird.
Danke für Ihren Kommentar.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 21:12:25
zu a) Ja, da -wie oben erklärt- nur ein Steuerbescheid geeignet ist. Sie können übrigens auch kein Nachweis führen, müssten aber den Höchstsatz entrichten.
zu b) es ist nicht unbedingt so, dass Einnahmen des Ehegatten nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen.
zu a) Ja, da -wie oben erklärt- nur ein Steuerbescheid geeignet ist. Sie können übrigens auch kein Nachweis führen, müssten aber den Höchstsatz entrichten.
zu b) es ist nicht unbedingt so, dass Einnahmen des Ehegatten nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen.
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