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Frage geschrieben am 15.10.2009 21:58:15

welche strafe bei 2 anklagen ?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1465
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Mir wird zur last gelegt einen Hochdruckreiniger von kärcher in höhe von 349,00 aus einem Baumarkt gestohlen zu haben. Er wurde in meinem auto bei einer allgemeinen verkehrskontrolle gefunden. Jedoch hab i nix damit zu tun.

2. Anklage: Mir wird zur last gelegt in einen Keller eingebrochen zu sein und ein fahrrad im wert von 800 Euro gestohlen zu haben. Ein paar teile wurden auch bei der allg. Verkehrskontrolle gefunden, deshalb ist die polizei darauf aufmerksam geworden. Meine Exfreundin hat die Teile angeschleppt und in meinem kofferraum gelegt, wusste nicht woher die sind und war zu faul sie rauszuräumen.

Wenn ich für beide Anklagen verurteilt werde, was ich nicht hoffe, was erwartet mich für eine Strafe. Bin 28 und habe einen Job, stehe mit beiden beinen im Leben, eine Gefängnissstrafe würde alles kaputt machen. Bin nicht vorbestraft und noch nie polizeilich aufgefallen, jetzt bange ich um meine Zukunft.


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Diese Antwort ist vom 15.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.10.2009 23:19:10
Rechtsanwältin Katarina Zdravkovic
Hamburger Straße 177, 28205 Bremen, Tel: 0421 - 47 90 80 4, Fax: 0421 - 597 66 22
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihrer Schilderung nach wird Ihnen hinsichtlich des Kärchers ein Diebstahl nach § 242 StGB und in Hinblick auf das Fahrrad ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen.
Das Strafmaß für Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für einen besonders schweren Fall des Diebstahls sieht das Gesetz drei Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vor.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesem Rahmen und ohne Einsicht in die Ermittlungsakte keine seriöse Prognose über die zu erwartende Strafe abgegeben werden kann. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es spielen u.A. Aspekte wie Beweggründe, Ziele, das Vorleben, Wert der gestohlenen Sache, Geständigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Täters eine Rolle. Wenn Sie bisher strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten sind, so können Sie bei einer Verurteilung hinsichtlich des Kärchers mit einer Geldstrafe rechnen. In Hinblick auf den vermeintlichen Einbruch würde wohl eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich ausgesprochen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie ins Gefängnis müssten.

In Ihrem Fall würde bei einer Verurteilung wohl eine Gesamtstrafe (§ 54 StGB) gebildet werden. Vereinfacht gesagt wird für jede der beiden Taten, unter Beachtung der zuvor genannten Aspekte, einzeln eine angemessene Strafe gebildet. Die höchste der beiden Strafen ist die so genannte Einsatzstrafe. Diese wird dann, wegen der zweiten Tat, angemessen erhöht. Dieses Vorgehen soll verhindern, dass die Einzelstrafen einfach addiert werden, zum anderen dass neben dem schwersten Delikt auch noch das weniger schwere berücksichtigt wird. In der Praxis wird häufig die Einsatzstrafe um die Hälfte der anderen Einzeltaten erhöht. Solange die Strafe 2 Jahre nicht überschreitet, wird die Strafe bei Ersttätern zumeist zur Bewährung ausgesetzt werden.

Zusammenfassend kann bei einer Verurteilung in Ihrem Fall eine Freiheitsstrafe drohen. Da Sie jedoch Ersttäter wären und offenbar in geregelten Verhältnissen leben, ist davon auszugehen dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird.Sofern die Gesamtstrafe unter 1 Jahr liegt, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe, ist die Aussetzung zur Bewährung eigentlich die Regel.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Gerne können Sie sich auch bei weiteren Rückfragen oder gewünschter Interessenvertretung an die kanzleieigene Kontaktmöglichkeit wenden.

Ich weise Sie darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Mit freundlichen Grüßen
Katarina Zdravkovic
Rechtsanwältin


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