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Frage geschrieben am 30.03.2011 21:25:49

weiterhin Unterhaltspflicht für Masterstudium meiner 27-jähriger Tochter?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1570
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 90 weitere Antworten zum Thema Unterhaltspflicht.
Sehr geehrte Anwälte,

ich habe folgende Frage: ich bin geschieden und meiner Tochter unterhaltspflichtig (sonst kein Kontakt). Dieses Jahr schließt sie ihr Bachelorstudium ab und sie wird in diesem Jahr 27 Jahre alt.

Nun eröffnete sie mir, dass sie den weiterführenden Masterstudiengang anstrebt und ich würde gern wissen, ob ich - trotz ihres Alters - und obwohl sie ja dann bereits einen (Bachelor-)Abschluss hat, weiterhin unterhaltspflichtig bin.

Ich danke für die Antwort und wünsche einen angenehmen Abend.

Willi1958


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zunächst gibt es beim Ausbildungsunterhalt keine feste Altergrenze des volljährigen Kindes. Sie sind unterhaltspflichtig, bis ein berufsqulifizierender Abschluss erreicht ist. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Bachelor um das Erststudium handelte. Man müsste prüfen, welches Fach Ihre Tochter studiert hat und ob der Bachelor Abschluss eine Berufsqualifikation eröffnet, die allgemein anerkannt ist und Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet. Die Rechtsprechung erweitert den Anspruch auf Unterhalt allerdings auchb in Fällen der Weiterbildung, wenn ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Es muss sich um eine geschlossene Ausbildungskette handeln, was man bei der Abfolge Abitur-Bachelor-Master häufig annimmt.

Es hängt also davon ab, ob der Masterstudiengang als eine Weiterbildung angesehen werden kann, weil es dann kein "Zweitstudium" wäre, sondern eine Vertiefung des bereits erworbenen Abschlusses.

Man kann die Frage also anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilen. Sie sollten dringend weitere Nachweise anfordern, inkl. der Abschlussurkunde. Ihre Tochter ist hier in der Pflicht die Voraussetzungen für den weiteren Unterhaltsanspruch darzulegen.

Ich rate ggf. zu anwaltlicher Hilfe.




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2011 14:15:59

Sehr geehrter Herr Wöhler,

vielen Dank für die Antwort. Folgende Nachfrage: Der Studiengang ist "Kunstgeschichte, Schwerpunkt Ostasiatische Kunstgeschichte" - Sinologie (aus meiner Sicht brotlose Kunst, nun gut). In den Onlineinfos der Uni steht, dass dieses Bachelorstudium eine Einführungs- eine Aufbau- und Vertiefungsphase sowie den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung umfasst und für eine Berufstätigkeit qualifiziert.

Das anschließende Masterstudium soll vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse und weiterführende berufsqualifizierende Kompetenzen vermitteln.

Bei dieser Studienrichtung sehe ich die Chancen auf wirtschaftliche Selbständigkeit meiner Tochter ohnehin eher suboptimal. Meiner Meinung nach hat sie mit dem Master, der eher die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden vertieft, keinen qualifizierenderen Abschluss als mit dem Bachelor.

Sollte es wirklich so sein, dass ich diesen eher brotlosen Studienwunsch weiterhin mit meinem Unterhalt finanzieren soll? Die Dame ist fast 30 wenn sie fertig ist und hat noch nicht einmal in ihrem Leben gearbeitet!

Es würde mir helfen wenn Sie mir sagen können, ob es sich unter diesen Voraussetzungen für mich lohnt, gegen eine weitere Unterhaltsverpflichtung im Masterstudium zu kämpfen.

Vielen Dank und alles Gute.

Willi1958
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.03.2011 21:29:13

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Man muss die Fragen des Ausbildungsunterhalts immer im Einzelfall beaurteilen. Ich gehe nicht davon aus, dass es eine Absprache gab, nach der auf den Bachelor noch das Masterstudium folgen sollte. Desweiteren ist Ihre Tochter bereits relativ alt dafür, dass Sie erst ein Studium auf Bachelor Basis absolviert hat. Man müsste also prüfen, was Ihre Tochter seit dem Abitur gemacht hat.
Es kommt weiter darauf an, ob bei dem konkreten Studiengang es üblich ist Bachelor und Master zu abolvieren und ob es konkrete Berufaussichten auch mit dem Bachelor Abschluss gibt.

Angesichts des Alters Ihre Tochter und angesichts des Studiengangs würde ich dazu tendieren, dass mit dem Abschluss die Unterhaltspflicht entfällt. Letztlich wäre es aber eine Einzelfallentscheidung, dh. das bei einem gerichtlichen Verfahren der Ausgang durchaus offen wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht


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