Dieses erfolgte im Oktober 07 mit allen gemachten Zusagen und Vergünstigungen.
Mit der ersten Rechnung wurde dann ein Mindestumsatz abgebucht, über den ich allerdings weder mündlich noch in der Auftragsbestätigung informiert wurde. Da mein Widerrufsrecht bereits erloschen war, übersandte ich dem Anbieter nach mehrfachem vergeblichen Schriftwechsel eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung und Irrtum (16.1.08). Trotzdem ließ mich der Anbieter wissen, dass ich seiner Meinung nach an den Vertrag gebunden bin.
Mitlerweile gibt es drei weitere Rechnungen, die von mir noch nicht beglichen wurden.
Frage: Muss ich von mir aus weitere Schritte einleiten nachdem ich die Anfechtungserklärung abgegeben habe?
Ps: falls es wichtig ist: die Schreiben des Anbieters waren alle
maschinell erstellt und ohne Unterschrift. Gleichwohl wurde mir in jedem Schreiben eine weitere Simkarte angeboten.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.02.2008 18:59:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 204
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prinzipiell ist entscheidend, was in den Ihnen zugesagten und schriftlich bestätigten Bedingungen zu finden ist, da diese für den Vertragsschluss bindend sind.
Problematisch wäre, wenn der Mindestumsatz Ihnen zwar telefonisch nicht, aber später schriftlich mitgeteilt wurde (Beweisprobleme). Ist allerdings in dem Schreiben kein Anzeichen für einen Mindestumsatz, so können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Sie haben die Anfechtungserklärung nunmehr ausgesprochen, ob berechtigt oder nicht, hängt von den von mir eben geschilderten Umständen ab.
Wenn diese berechtigt war, ist der Vertrag ex tunc (also von Anfang an) nichtig.
Sie können, wenn keine Reaktion auf Ihre Schreiben erfolgt, eine Feststellungsklage erheben. Unternehmen Sie nichts, wird das Unternehmen erst ein Inkassobüro einschalten, dann Sie verklagen oder einen Mahnbescheid schicken, wogegen der Widerspruch möglich ist. In der dann darauf folgenden oder gleich erhobenen Klage können Sie sich auf den Widerruf berufen. Sollte das Gericht aber der Auffassung sein, dass dies nicht berechtigt war, so lasten Ihnen sämtliche Kosten, insbesondere Inkassokosten, ggf. gegnerische Rechtsanwaltskosten und Zinsen an.
Daher wäre die Feststellungsklage die bessere Variante.
Ich würde zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes raten, um weitere negative Folgen zu verhindern. Oftmals reagieren große Unternehmen auf Anwaltsschreiben eher als auf Kundenschreiben.
Falls dieses für Sie in Betracht kommt, würde ich mich über eine Beauftragung unter vorheriger Aufklärung über die Kosten freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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