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Frage geschrieben am 04.03.2010 21:14:12

wechsel von privater Krankenversicherung zur gesetzlichen KV

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1686
Als Beamter möchte ich von der privaten KV in die gestzliche KV wechseln. Muss der Arbeitgeber( öffentliche Dienst) den Arbeitgeberanteil bezahlen oder nicht ?
Wo in welchem Gesetz ist dies geregelt?
Auch als Beamter müsste ich doch freie Wahl der KV haben und der Arbeitgeber sollte den entsprechenden Anteil zahlen.
Ich möchte die Beihilfe nicht mehr in Anspruch nehmen und darüberhinaus ist mein Einkommen in entsprechender Höhe um in eine gestzliche KV zu wechseln.


Antwort geschrieben am 04.03.2010 22:36:44
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte mit Beihilfeanspruch von der Versicherungspflicht in der GKV ausdrücklich ausgenommen. Allenfalls käme eine freiwillige Versicherung in der GKV in Frage, § 9 SGB V. Die freiwillige Versicherung in der GKV ist aber grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie zuvor gewisse Vorversicherungszeiten nach § 9 Abs.1 SGB V erfüllt hätten, was nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall ist. Daher wird wahrscheinlich auch die freiwillige Versicherung in der GKV für Sie nicht mehr möglich sein.

Ein beihilfeberechtigter Beamter hat bei einerVersicherung in der GKV die Beiträge allein zu tragen. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Beiträgen. Diese Handhabung ergibt sich aus den besonderen Umständen der beamtenrechtlichen Krankenversicherung.

Auch ein Verzicht auf die Beihilfe wird wohl nicht möglich sein. Der Beihilfeanspruch für Beamte ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherren sowie ausdrücklich aus § 76 LandesbeamtenG für Berlin. Ein Verzicht bzw. ein individueller Ausschluss des § 76 LBG Bln. ist nicht vorgesehen und würde auch dem Rechtsgedanken zuwider laufen.

Für die Beihilfe gilt in Ihrem Fall die aktuelle Beihilfeverordnung für das Land Berlin, die Sie mit vielen weiteren nützlichen Informationen unter folgendem Link einsehen können: http://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/beihilfe/index.html

Nach Ihren Angaben gehe ich also davon aus, dass für Sie ein Verzicht auf die Beihilfe sowie ein Wechsel in die GKV nicht möglich sein wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin


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