was zu tun bei haftbefehl wegen ersatzfreiheitsstrafe
| 01.07.2012 12:53
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75,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich erhielt wegen einer nichtbezahlten Anwaltsrechnung €130,00, einen Strafbefehl über €3.900,00.Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes wurde die Starfe ausgesetzt und ich bekam im April die Möglichkeit in Raten von € 100,00 mtl. Da ich im Augenblick meine Altersgrundsicherung €275,00 €450,00
gehen direkt an den Vermieter konnte ich erst jetzt €300,00 überweisen. Am Freitag erschien die Polizei mit einem Haftbefehl. Ich erhielt nochmals Gelegenheit, die Gesamtsumme sofort zu zahlen.Wovon?
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Haftbefehl
01.07.2012 | 14:14
Antwort
von
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden oder unterbleibt ihre Vollstreckung wegen zu erwartender Erfolglosigkeit (
§ 459c Abs. 2 StPO), ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken (
§ 459e Abs. 1 StPO,
§ 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist auch bei einer Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich möglich.
Die Vollstreckungsbehörde ist jedoch gemäß § 49 Abs. 2 StVollstrO gehalten, die Wirkung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe auf den Verurteilten zu prüfen und in Fällen besonderer Härte eine Unterbleibensanordnung anzuregen (
§ 459f StPO). Sie werden daher durchaus Chancen haben, von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe verschont zu bleiben. Hierzu müssen Sie nunmehr umgehend an die Vollstreckungsbehörde und die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts herantreten und ihre persönliche und finanzielle Situation konkret darlegen, die Sie zudem durch den Grundsicherungsbescheid belegen sollten. Das Gericht kann sodann auf Ihren Antrag hin eine Härteentscheidung gem.
§ 459f StPO treffen, an die in der Regel jedoch strenge Anforderungen gestellt werden. Sie sollten in Ihrem Antrag neben Ihren finanziellen Verhältnissen daher auch auf ggf. bestehende Resozialisierungsschwierigkeiten im Fall der Vollstreckung hinweisen, da allein eine Zahlungsunfähigkeit als nicht ausreichend angesehen wird.
Eine weitere Möglichkeit der Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist in Art. 293 EGStGB vorgesehen, wonach die Bundesländer durch Rechtsverordnung ermächtigt werden, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie, unentgeltliche und nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Arbeit abgewendet wird. Hierzu sollten Sie sich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft über die konkret bestehenden Möglichkeiten in Ihrem Bundesland informieren.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
03.07.2012 | 12:01
Hallo Frau Petri-Berger,
ich sollte die Ratenzahlung ab Mai beginnen und habe Freitag 29.06.12 300,00 € überwiesen, also die Raten von Mai, Juli und Juni. Was tun?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.07.2012 | 13:53
Sehr geehrte Fragestellerin,
unabhängig von den in meiner Antwort dargestellten Möglichkeiten können Sie unter Vorlage des Zahlungsbelegs vom 30.06.2012, dem Sie einen Dauerauftrag bzgl. der künftigen Raten beifügen sollten, die Staatsanwaltschaft bitten, die Ratenzahlungsgewährung erneut zu „aktivieren" und den Vollstreckungsauftrag zurückzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger