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Guten Tag,
ich habe meinem Schwiegersohn in 2010 für seine Firma ein Darlehen gewährt in Höhe von 8000 €.
Für diese Darlehen hat er mir eine Maschine aus seinem Maschinenpark sicherungsübereignet. Diese maschine war abbezahlt und sein Eigentum, ohne Rechte Dritter daran.
Die Firma hat die Rechtsform einer Einzelunternehmung, Personengesellschaft.
In 2011 ist nun ein Insolvenzantrag gestellt worden und der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch diese Maschine sichergestellt. Der Wert hierfür dürfte wohl unter den geliehenen 8000 € liegen.
Meine Frage :
Kann ich die Herausgabe der Maschine fordern, da Sie mir uneingeschränkt zur Sicherung meines Darlehen verpfändet wurde ??
Oder geht die Maschine in der Insolvenzmasse mit unter ??
Danke
Antwort geschrieben am 23.01.2012 18:00:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 160
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Da Ihnen die Maschine zur Sicherheit übereignet worden ist, steht Ihnen ein sog. Absonderungsrecht gemäß § 50 InsO zu. Die Maschine gehört somit zur Insolvenzmasse, Sie können aber eine bevorzugte Befriedigung verlangen. Im Falle der Veräußerung der Maschine steht Ihnen der Erlös zu, von dem allerdings der Kostenbeitrag für die Insolvenzmasse von 9 % gemäß § 171 InsO abzuziehen ist. Die Herausgabe der Maschine können Sie aber nicht verlangen, allerdings kann Ihnen der Insolvenzverwalter diese - wieder gegen Abführung des Kostenbeitrages gemäß § 170 Abs. 2 InsO - überlassen.
Denkbar ist aber, dass der Insolvenzverwalter die Übertragung des Eigentums gemäß §§ 130 ff. InsO anficht. Dies setzt aber u.a. voraus, dass Ihr Schwiegersohn bereits 2010 zahlungsunfähig war und die Insolvenzgläubiger benachteiligt wurden, wofür mir keine Anhaltspunkte vorliegen. Daher erfolgt dieser Hinweis nur der Vollständigkeit halber.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
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