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warenbetrug


15.02.2011 19:06 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Betz (geb. Vieser)


| in unter 2 Stunden

Hallo bin in august 2010in 2 fällen aus warenbetrug schuldig gesprochen worden 30 sozialstunden nun habe ich weitere 7 anzeigen wegen warenbetrugs mus ich jetzt in untersuchungshaft oder ins gefängnis streitwährt 1.200 euro in 7 fällen inerhalb von 3 monate habe angst was sagen sie davon einen anwalt kann ich mier nicht leisten bekomme arbeitslosengeld 2 bitte um antwort ....
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema:
Warenbetrug
Eingrenzung vom Fragesteller 15.02.2011 | 19:13
15.02.2011 | 20:02

Antwort

von

Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Betz (geb. Vieser)
5 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Fragen und gebe Ihnen einige Hinweise:

1. Beratungshilfe
Zwar besteht im Strafverfahren nicht die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, weil sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten kann. Aber es besteht ggf. die Möglichkeit der Beratungshilfe.

Eine Erläuterung dazu bietet zum Beispiel folgende Broschüre (auf Seite 4)

http://www.bmj.bund.de/files/-/3155/Beratungshilfe_Prozesskostenhilfe_2010.pdf

Sie werden zwar dadurch direkt keine Verteidigung vor Gericht bekommen, aber zumindest eine erste Beratung. Ob ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 I StPO vorliegt, lässt sich anhand der Angaben nicht bestimmen.

Um Beratungshilfe zu erhalten, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Amtsgericht und füllen den entsprechenden Beratungshilfeantrag aus. Bei den Amtsgerichten sind auch meist Beratungsstellen eingerichtet, die Ihnen ggf. weiterhelfen können.

Wichtig! Die Beratungshilfe gibt es grundsätzlich nicht mehr im gerichtlichen Verfahren (wenn die Anklage oder der Strafbefehl schon zugestellt wurden). Gehen Sie deshalb möglichst schnell zum Amtsgericht.

2. Untersuchungshaft/ Gefängnis
Gegen Sie spricht zwar, dass Sie innerhalb von 3 Monaten in 7 Fällen wiederholt einen Warenbetrug begangen haben. Dennoch ist bei einer Erstverurteilung zu 30 Sozialstunden auch in Ihrem Fall eher nicht von einer drohenden Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung auszugehen.

Um Ihnen hier genauere Auskunft zu geben, benötige ich mehr Angaben.

Insbesondere ihr Lebensalter, Information ob eine (offene) Bewährung im Raum steht und etwas mehr Angaben zur Art des Warenbetrugs. Gerne können Sie diese Angaben über die Nachfragefunktion ergänzen.

Um eine Strafen ggf. zu mildern weise ich Sie auf den § 46a StGB hin (Täter-Opfer-Ausgleich & Schadenswiedergutmachung). Damit lässt sich gegeben falls einiges zu Ihren Gunsten erreichen.


Rechtsanwaltskanzlei Vieser

Ihre kompetenten Partner im Recht!

Schmellerstraße 16
85276 Pfaffenhofen

Telefon: 08441-4050-220
Telefax: 08441-4050-031
Mail: info@kanzlei-vieser.de
Web: www.kanzlei-vieser.de

Nachfrage vom Fragesteller 15.02.2011 | 20:20

hallo bin 32 jahre alt und habe keine bewährung habe damals nur 30 sozialstunden bekommen wo ich abgeleistet habe diem7 betruganzeigen wollte ich nicht habe angst und bin nicht zur vorladung gegangen was kann mier pasieren für den schaden komme ich auf mache ratenzahlung an den betrogenden. aber nur kleine wo die aber nicht einvertanden sind muss ich mit untersuchungshaft rechnen oder gerichtverhandlung mfg m
ichel

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.02.2011 | 20:42

Sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen anhand Ihrer Angaben wie folgt:

1. Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft setzt neben dem dringenden Tatverdacht auch noch einen Haftgrund und die verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft voraus.
Nach Ihrem Vortrag sind die Gründe für eine U-Haft eher nicht gegeben.

2. Ratenzahlungen
Wichtig ist bei den angebotenen Ratenzahlungen, dass Sie belegen können (schriftlich und/oder durch glaubwürdige Zeugen), dass Sie den Geschädigten eine Ratenzahlung angeboten haben - und die Geschädigten eine solche ablehnen.
Versuchen Sie auch künftig den Schaden wieder gut zu machen.

3. Gerichtsverhandlung
Ungünstig ist natürlich, dass Sie nicht zur Vorladung erschienen sind.

Sie werden wahrscheinlich in der nächsten Zeit einen Strafbefehl erhalten.

Dort wird eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt. Falls eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt wird, bestellt der Richter Ihnen gem. § 408b StPO einen Pflichtverteidiger - wenn Sie bis dahin selbst keinen Verteidiger haben.

Möglich wäre auch, dass Sie keinen Strafbefehl erhalten, sondern eine Gerichtsverhandlung angesetzt wird.

Das hängt davon ab, wie Ihre Tat vom Strafrichter am Amtsgericht bewertet wird.

4. weiteres Vorgehen
Ich rate Ihnen dringend umgehend zum Amtsgericht zu gehen und die Beratungshilfe zu beantragen, sowei dann kurzfristig einen Anwalt aufzusuchen.

Weiter empfehle ich Ihnen sich ggf. an die Staatsanwaltschaft zu wenden und vorzutragen, dass Ihnen das ganze Leid tut und Sie im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs alles versuchen um den Schaden wieder gut zu machen. (geben Sie dabei auch das Polizeiliche Aktenzeichen aus Ihrer Vorladung an, dadurch erleichtern Sie auch dort die Arbeit)

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Betz (geb. Vieser)
Pfaffenhofen

5 Bewertungen
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Zivilrecht, Baurecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Agrarrecht