Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Krankenkasse.
Hallo, ich bin Rentner und habe seit April 2010 zusätzlich Gewerbeeinnahmen. Muss ich meiner Krankenkasse jetzt darüber eine Mitteilung machen oder kann ich nach Rat meiner Steuerberaterin die Einkommen-Steuererklärung für 2010 abwarten und damit erst die Krankenkasse nach Aufforderung informieren? Meine Steuerberaterin meint, dass sie diese Erklärung lange hinauszögern will, damit ich erst möglichst zu einem späten Zeitpunkt die höheren Krankenkassenbeiträge zahlen muss.
Muss ich nicht rückwirkend doch die höheren Beiträge zahlen?
Mache ich mich strafbar, wenn ich mich nicht vorher von mir aus melde
und muss ich dafür mit einer Strafzahlung rechnen?
Ich weiß nicht, wie lange meine gewerbl. Tätigkeit noch läuft, wird der höhere Krankenkassenbeitrag bis zur nächsten EinkStErklärung zu zahlen sein, auch wenn das Gewerbe kein Einkommen mehr bringt.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Antwort geschrieben am 14.04.2011 22:21:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt auch davon ab, wie umfangreich Ihre selbständige Tätigkeit ist.
Da Sie keine weiteren Angaben machen, gehe ich davon aus, dass Sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.
Wenn Ihre selbständige Tätigkeit den Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit einnehmen würde, könnten Sie nicht mehr pflichtversichert über die KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V werden, weil Sie dann als Selbständige gelten würden und dann eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen wäre.
Dies würde selbst dann gelten, wenn der Krankenkasse keine Mitteilung gemacht würde und könnte dementsprechend dann auch rückwirkend festgestellt werden. Es würde dann regelmäßig eine freiwillige (Weiter-)Versicherung (rückwirkend) angeboten (mit anderen Beitragsbemessungen, siehe § 240 SGB V).
Wenn Sie nur nebenberuflich tätig sind, gilt der Vorteil der KVdR, dass Sie nur 50 % der Krankenkassenbeiträge tragen müssen, nicht für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für diese Einnahmen neben der Rente ist der volle Krankenkassenbeitrag zu zahlen, sobald ein bestimmter Betrag überschritten wird.
Nach § 237 Nr. 3 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern nämlich der Beitragsbemessung auch das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Arbeitseinkommen ist nach § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (das heißt, der Gewinn, welcher nach den abzugsfähigen Posten verbleibt).
Für Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist nach § 226 Abs. 2 SGB V aber nur ein Krankenkassenbeitrag zu zahlen, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (ggf. zuzüglich anderer Versorgungsbezüge als der Rente) insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Für 2010 und 2011 beträgt dieser Betrag monatlich EUR 127,55.
Wenn Sie freiwillig versichert sind in der GKV ist das Nebeneinkommen nach § 240 SGB V verbunden mit der Satzung der Krankenkasse maßgeblich für den Beitrag.
Nun zu Ihrer eigentlichen Frage: Nach § 206 SGB V hat der Versicherte (egal ob pflichtversichert oder freiwillig versichert) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 SGB V eine Ordnungswidrigkeit und mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. Dies ist allerdings bereits der Höchstsatz.
Nützen wird die spätere Mitteilung aber nichts, da die Krankenskasse auch rückwirkend die Beiträge erhöhen darf, wenn Änderungen nicht mitgeteilt wurden.
Was Ihre Steuerberaterin sicher im Blick hat, ist die Situation bei von vornherein Selbständigen, welche freiwillig in der GKV versichert sind. Bei Ihnen wird nach internen Richtlinien der Krankenkassen bzw. des Spitzenverbandes der GKV tatsächlich immer erst der Beitrag geändert mit Erlass (! auch da nicht erst ab Vorlage) des Einkommenssteuerbescheids. Aber auch das gilt nicht bei Aufnahme der Selbständigkeit, sondern erst dann, wenn einmal wirksam ohne Vorbehalt die Beitragszahlung festgestellt wurde.
Wenn bei Ihnen nun andere Prämissen maßgebend sind, als hier von mir vorausgesetzt und daher noch eine Nachfrage offen ist, dann verwenden Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion..
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2011 22:35:00
Liebe Frau Möhlenbrock, vielen Dank, ich bin freiwillig in der GKV versichert. Meine Einnahmen aus Gewerbe sind vier Mal so hoch wie meine Rentenbezüge. Dies vorab.
Aber ich glaube, relevant ist die Tatsache, dass ich mich jetzt schnell an die Krankenversicherung wenden muss. Meine Einnahmen für 2010 muss ich sicher schon jetzt konkret benennen - oder? Damit würde sich der Krankenkassenbeitrag sofort für mich ändern - oder?
Vielen Dank noch mal, Ihr ....
Liebe Frau Möhlenbrock, vielen Dank, ich bin freiwillig in der GKV versichert. Meine Einnahmen aus Gewerbe sind vier Mal so hoch wie meine Rentenbezüge. Dies vorab.
Aber ich glaube, relevant ist die Tatsache, dass ich mich jetzt schnell an die Krankenversicherung wenden muss. Meine Einnahmen für 2010 muss ich sicher schon jetzt konkret benennen - oder? Damit würde sich der Krankenkassenbeitrag sofort für mich ändern - oder?
Vielen Dank noch mal, Ihr ....
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 23:23:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat sollten Sie sich umgehend mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
Die Beiträge werden sich sogar rückwirkend ändern, da Ihre Krankenkasse bisher nichts von den Änderungen wusste und Sie pflichtwidrig die Änderungen nicht mitgeteilt haben. Auf „Gutgläubigkeit" können Sie sich nicht berufen.
Wenn Sie nicht reguläre Altersrente, sondern vorgezogene oder eine andere Erwerbsminderungsrente beziehen würden, dann hätten Sie auch dort Mitteilung zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat sollten Sie sich umgehend mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
Die Beiträge werden sich sogar rückwirkend ändern, da Ihre Krankenkasse bisher nichts von den Änderungen wusste und Sie pflichtwidrig die Änderungen nicht mitgeteilt haben. Auf „Gutgläubigkeit" können Sie sich nicht berufen.
Wenn Sie nicht reguläre Altersrente, sondern vorgezogene oder eine andere Erwerbsminderungsrente beziehen würden, dann hätten Sie auch dort Mitteilung zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 23:34:02
wie gesagt, Ihre Steuerberaterin hat einen anderen Umstand im Blick, nämlich jenen, wo die selbständige Tätigkeit dem Versicherer bereits bekannt ist und dann nicht rückwirkend abgeändert werden kann, wenn bereits ein Beitragsbescheid auch hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit gegeben ist. Dann macht es manchmal Sinn, den Bescheid heraus zu zögern.
Wenn aber erst eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, dann ist dies der Kasse mitzuteilen und die Kasse wird dann bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheids mit selbständiger Tätigkeit nur vorläufig den Beitrag festsetzen. Dann kann sogar noch rückwirkend geändert werden, aber eben nur im ersten Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Später kann immer nur für die Zukunft geändert werden.
wie gesagt, Ihre Steuerberaterin hat einen anderen Umstand im Blick, nämlich jenen, wo die selbständige Tätigkeit dem Versicherer bereits bekannt ist und dann nicht rückwirkend abgeändert werden kann, wenn bereits ein Beitragsbescheid auch hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit gegeben ist. Dann macht es manchmal Sinn, den Bescheid heraus zu zögern.
Wenn aber erst eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, dann ist dies der Kasse mitzuteilen und die Kasse wird dann bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheids mit selbständiger Tätigkeit nur vorläufig den Beitrag festsetzen. Dann kann sogar noch rückwirkend geändert werden, aber eben nur im ersten Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Später kann immer nur für die Zukunft geändert werden.
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