Frage geschrieben am 07.02.2010 15:21:08
wann ist ein (internet)vertrag rechtsgültig?
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2834ich habe über einen internetshop ein neues notebook bestellt. dieses war mit einem preis von 154 euro ausgezeichnet. es kam zunächst eine bestellbestätigung mit einem voraussichtlichen liefertermin. heute kam eine weitere mail mit folgendem inhalt:
Guten Tag,
wir möchten Ihnen mit dieser Nachricht mitteilen, dass die Bestellung #
beim Verkäufer A....... AG (Preise inkl. Mwst) - VerkÀuferinfo,
Widerrufsrecht & Versandkosten auf info.a.....eu storniert wurde.
Sie wurden für diese Bestellung nicht belastet.
Der Artikel ist zur Zeit nicht lieferbar.
Sollten Sie weiterhin an diesem Artikel interessiert sein, empfehlen wir
eine neue Bestellung auf A...de aufzugeben.
Sollten Sie weiterhin an dem Artikel interessiert sein, können Sie
jederzeit eine neue Bestellung über A.....de aufgeben.
laut bestellbestätigung und internetseite war der artikel vorrätig. kann der betreiber auf diese weise zurücktreten (einfach stornieren) und behaupten der artikel ist nicht lieferbar? welche rechte kann ich geltend machen? kann ich auf lieferung des artikels zu dem angegebenen preis bestehen? der neupreis des notebooks bei amazon liegt inzwischen deutlich höher. wann erfolgte eine wirksame annahme des vertrages? ist die bestellbestätigung mit voraussichtlichen liefertermin als vertragsabschluss zu werten? kann ich eventuell schadensersatzansprüche geltend machen?
mit freundlichen grüssen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.02.2010 16:05:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
Jacobstraße 8 - 10, 04105 Leipzig, Tel: 0341/4925 00-01, Fax: 0341/4925 00-09
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 15
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auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b BGB handelt, das bedeutet, dass die erforderlichen Erklärungen per E-Mail oder Mausklick abgegeben werden.
Ihre Frage bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ein Vertrag kommt nur durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Die Angebote auf der Webseite eines Onlineshops sind dabei in aller Regel als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen, also stellen selbst noch kein Angebot dar.
Auch eine automatische Bestelleingangsbestätigung stellt wohl zumeist noch keine Annahme des von Ihnen mit Ihrer Bestellung abgegebenen Angebots dar, eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine ausdrückliche Bestätigung als Annahme des Vertragsangebots erklärt und nicht nur der Eingang der Bestellung bestätigt wird.
Da ein Vertrag vorliegend wohl noch nicht zustande gekommen ist, kann auch kein Anspruch auf Lieferung zum genannten Preis geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche können sich ebenfalls nur bei Vertragsverletzungen ergeben.
Ich hoffe mit meinen Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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Jacobstraße 8 - 10
04105 Leipzig
T +49 (0) 341 4925 00-01 Fax -09
Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de
E-Mail anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2010 17:55:29
ich habe urteile zum thema gefunden, die eine bestellbestätigung als vertragsschluss sehen:
Das AG Dieburg hat mit Urteil vom 17.2.2005 (22 C 425/04) klargestellt, dass für die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, der gesamte Erklärungsgehalt einer Email zu berücksichtigen ist. Allein die Betreffzeile „Eingangsbestätigung" für sich kann einen ungewollten Vertragschluss nicht verhindern.
Weiterhin wurden in der Email die bestellten Artikel in ihrer Anzahl inklusive des Rechnungsbetrages genannt.
Nach Ansicht des Gerichts ist bereits durch diese „Eingangsbestätigung" ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dem stünden die Bestimmungen in den AGB des Händlers nicht entgegen.
Das AG Dieburg nahm dabei auch Bezug auf ein Urteil des LG Köln vom 16.4.2003 (9 S 289/02). Demnach ist eine Email, mit der eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung erfolgt, nach ihrem Gesamtinhalt und den darin enthaltenen Formulierung auszulegen. Diese Auslegung, die nach dem sogenannten Empfängerhorizont zu erfolgen hat, ergebe in diesem Fall, dass der Händler mit der Eingangsbestätigungsemail nicht nur den Eingang der Bestellung bestätigen wollte, sondern darüber hinaus auch eine Annahme der Bestellung erklärt hat. Die Überschrift sei insoweit nicht allein entscheidend. Der Kunde habe durch den Inhalt der Email bereits weitergehende Informationen erhalten, nämlich in Form einer Rechnung, einer Lieferzusage und einer Zahlungsaufforderung. Dies lasse nur den Schluss zu, dass damit bereits eine Annahme der Bestellung durchgeführt sei, was auch gemäß den AGB des Händlers zum Vertragsschluss führen würde.
BGH mit Urteil vom 26.1.2005 (VII ZR 79/04)
Die Bestellannahme sollte erst erfolgen, nachdem die Verfügbarkeit der Ware und die Richtigkeit der Preise überprüft wurden.
das bedeutet doch es ist ein vertrag zustande gekommen?
kann der betreiber die bestellung einfach stornieren, indem er behauptet der artikel sei nicht mehr lieferbar, obwohl auf der seite stand 9 stück verfügbar? gleichzeitig wird dieser artikel aber weiterhin angeboten (nur zu einem anderen preis)? kann ich versuchen auf erfüllung des vertrages zu klagen?
wie sehen sie meine erfolgschancen?
es ist eindeutig, das die bestellung nicht aufgrund der verfügbarkeit, sondern wegen des falsch angegebenen preises storniert wurde. der artikel wird ja weiterhin angeboten. kann man da ansetzen?
vielen dank im voraus.
ich habe urteile zum thema gefunden, die eine bestellbestätigung als vertragsschluss sehen:
Das AG Dieburg hat mit Urteil vom 17.2.2005 (22 C 425/04) klargestellt, dass für die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, der gesamte Erklärungsgehalt einer Email zu berücksichtigen ist. Allein die Betreffzeile „Eingangsbestätigung" für sich kann einen ungewollten Vertragschluss nicht verhindern.
Weiterhin wurden in der Email die bestellten Artikel in ihrer Anzahl inklusive des Rechnungsbetrages genannt.
Nach Ansicht des Gerichts ist bereits durch diese „Eingangsbestätigung" ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dem stünden die Bestimmungen in den AGB des Händlers nicht entgegen.
Das AG Dieburg nahm dabei auch Bezug auf ein Urteil des LG Köln vom 16.4.2003 (9 S 289/02). Demnach ist eine Email, mit der eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung erfolgt, nach ihrem Gesamtinhalt und den darin enthaltenen Formulierung auszulegen. Diese Auslegung, die nach dem sogenannten Empfängerhorizont zu erfolgen hat, ergebe in diesem Fall, dass der Händler mit der Eingangsbestätigungsemail nicht nur den Eingang der Bestellung bestätigen wollte, sondern darüber hinaus auch eine Annahme der Bestellung erklärt hat. Die Überschrift sei insoweit nicht allein entscheidend. Der Kunde habe durch den Inhalt der Email bereits weitergehende Informationen erhalten, nämlich in Form einer Rechnung, einer Lieferzusage und einer Zahlungsaufforderung. Dies lasse nur den Schluss zu, dass damit bereits eine Annahme der Bestellung durchgeführt sei, was auch gemäß den AGB des Händlers zum Vertragsschluss führen würde.
BGH mit Urteil vom 26.1.2005 (VII ZR 79/04)
Die Bestellannahme sollte erst erfolgen, nachdem die Verfügbarkeit der Ware und die Richtigkeit der Preise überprüft wurden.
das bedeutet doch es ist ein vertrag zustande gekommen?
kann der betreiber die bestellung einfach stornieren, indem er behauptet der artikel sei nicht mehr lieferbar, obwohl auf der seite stand 9 stück verfügbar? gleichzeitig wird dieser artikel aber weiterhin angeboten (nur zu einem anderen preis)? kann ich versuchen auf erfüllung des vertrages zu klagen?
wie sehen sie meine erfolgschancen?
es ist eindeutig, das die bestellung nicht aufgrund der verfügbarkeit, sondern wegen des falsch angegebenen preises storniert wurde. der artikel wird ja weiterhin angeboten. kann man da ansetzen?
vielen dank im voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2010 18:54:59
Vielen Dank für die Nachfrage.
Eine Empfangsbestätigung stellt zumeist noch keine Annahme des abgebenen Angebots dar.
Die angegebenen Urteile setzen sich mit diesem Problem auseinander, für eine Annahme und damit einen Vertragsschluß ist es erforderlich, das in dieser Erklärung nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung auf elektronischem Wege erfolgen sollte, sondern als Annahme des von Ihnen unterbreiteten Angebotes verstanden werden kann, dies ist stets Einzelfallbezogen. Es kommt daher auf den Inhalt der von Ihnen erhaltenen Bestellbestätigung an.
Ein entscheidender Unterschied liegt dabei bereits zwischen den Formulierungen "Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten" und "der erteilte Auftrag werde bald ausgeführt" (AG Dieburg, Annahme ja).
Ist in der Bestätigungs-E-Mail z.B. auch gleichzeitig eine Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises enthalten, so werteten Gerichtete diese Aufforderung ebenfalls als wirksame Annahme des Kaufangebots. (Amtsgericht Fürth AZ 310 C 2349/08)
Sollte vorliegend ein Vertrag zustande gekommen sein, so könnte der Verkäufer diesen nur nach § 119 BGB angefochten haben.
Dann ergibt sich aus § 122 BGB auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer, der den Schaden zu ersetzen hat, der Ihnen entstanden ist, dass Sie auf die Gütligkeit der Erklärung vertraut haben (Vertrauensschaden).
Ausgeschlossen ist dieser Anspruch jedoch, falls Sie den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannten oder kennen mussten, dies wird jedoch nur bei besonders auffälligen Preisabweichungen zwischen angebotenen Preis und tatsächlichen Preis zu bejahen sein.
Einen schönen Sonntagabend wünscht
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Nachfrage.
Eine Empfangsbestätigung stellt zumeist noch keine Annahme des abgebenen Angebots dar.
Die angegebenen Urteile setzen sich mit diesem Problem auseinander, für eine Annahme und damit einen Vertragsschluß ist es erforderlich, das in dieser Erklärung nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Bestellung auf elektronischem Wege erfolgen sollte, sondern als Annahme des von Ihnen unterbreiteten Angebotes verstanden werden kann, dies ist stets Einzelfallbezogen. Es kommt daher auf den Inhalt der von Ihnen erhaltenen Bestellbestätigung an.
Ein entscheidender Unterschied liegt dabei bereits zwischen den Formulierungen "Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten" und "der erteilte Auftrag werde bald ausgeführt" (AG Dieburg, Annahme ja).
Ist in der Bestätigungs-E-Mail z.B. auch gleichzeitig eine Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises enthalten, so werteten Gerichtete diese Aufforderung ebenfalls als wirksame Annahme des Kaufangebots. (Amtsgericht Fürth AZ 310 C 2349/08)
Sollte vorliegend ein Vertrag zustande gekommen sein, so könnte der Verkäufer diesen nur nach § 119 BGB angefochten haben.
Dann ergibt sich aus § 122 BGB auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer, der den Schaden zu ersetzen hat, der Ihnen entstanden ist, dass Sie auf die Gütligkeit der Erklärung vertraut haben (Vertrauensschaden).
Ausgeschlossen ist dieser Anspruch jedoch, falls Sie den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannten oder kennen mussten, dies wird jedoch nur bei besonders auffälligen Preisabweichungen zwischen angebotenen Preis und tatsächlichen Preis zu bejahen sein.
Einen schönen Sonntagabend wünscht
Daniel Baumgärtner
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