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Ich bin in der Internetauktion über 2 Tage der einzige Bieter gewesen, als der Verkäufer mein Gebot beim Stand von 1 Euro gestrichen hat und gleichzeitig die Auktion vorzeitig beendete.
Über eBay bekam ich dann die Kontaktdaten des Verkäufers, woraufhin ich ihn 4 Tage nach der Beendigung anschrieb und fragte, weswegen er den Artikel beendet hätte. Als Antwort erhielt ich, dass der Artikel (Iphone) bei einem Reset defekt gegangen wäre und nun zur Reperatur an den Hersteller verschickt sei.
Meine frage diesbezüglich:
1. Besteht ein rechtsgültiger Kaufvertrag (1. WE beim Einstellen des Artikels durch den Verkäufer und 2.WE durch mein Gebot - treffen durch vorzeitiges Beenden aufeinander) ?
2. Stellt der nun "angeblich" defekte Artikel einen Anfechtungsgrund dar ?
3. Habe ich Anrecht auf Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatzanspruch.
Für eine Antwort bin ich sehr dankbar, um meiner halben Rechtskenntnis auf die Sprünge zu helfen.
Vielen Dank im Vorraus
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.02.2010 13:44:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zwischen Ihnen und dem Verkäufer ist tatsächlich dem Grunde nach ein Kaufvertrag zustande gekommen!
Der BGH hat nämlich in einer neuerlichen Grundsatzentscheidung bestätigt, dass bereits durch das Einstellen des ebay-Angebots ein Angebot iSd. Gesetzes zu sehen ist.
Indem der Verkäufer das Iphone auf der Webseite von eBay eingestellt und die Angebotsseite für die Versteigerung freigeschaltet hat, hat er damit ausdrücklich erklärt, er nehme das höchste wirksam abgegebene Gebot an. So ist es im Übrigen auch in § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay festgelegt, an denen sich der Verkäufer messen lassen muss.
Somit richtet sich das Angebot des Verkäufers auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Auktion durch ihn an den jeweils Höchstbietenden.
Dieses Angebot ist auch verbindlich und nicht widerruflich gewesen, denn die in § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs der Willenserklärung ist durch die AGB von eBay ausgeschlossen. Dies entspricht auch den Besonderheiten von Internet-Auktionen, bei denen ansonsten der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt wäre, wenn dieser jederzeit frei wählen könnte, ob er ein Angebot gelten lasse oder nicht.
Sie wiederum haben Ihre Annahme dadurch erklärt, dass Sie das Höchstgebot online abgegeben haben.
Zwar muss ich Ihnen einschränkend mitteilen, dass die Möglichkeit einer Anfechtung der Willenserklärung von dem oben Gesagtem unberührt bleibt.
Allerdings hat das OLG Oldenburg in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) im Falle einer nur vorübergehende Erscheinung (hier ging es um einen unschwer durch Reparatur zu behebenden Ölverlust des Getriebes) es an einem Anfechtungsgrund im Sinn dieser Vorschrift fehle. Dies betreffe nämlich keine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache, lautet die Begründung. Das Anfechtungsrecht des Verkäufers sei zudem in solchen Fällen ausgeschlossen, weil die Mängelhaftung vorrangig greife.
Dabei sei noch angemerkt dass, die Tatsache, dass der Beklagte beim Einstellen des Fahrzeugs auf der eBay-Seite ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er den ohne Garantie und Rückgaberecht verkaufe, ihn nicht vor etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung schützt.
Zusammengefasst kann ich Ihnen also mitteilen, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist, wobei natürlich noch gesondert zu prüfen wäre, ob sich der Verkäufer bei einem Preis von 1,00 € nicht möglicher Weise auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen kann, Ihnen aber in diesem Falle analog zu § 122 BGB schadensersatzpflichtig wäre.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe ich Ihnen jederzeit und gern für kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2010 13:57:43
Scheidet aber Treu und Glauben nicht aus, da der Verkäufer ja das Angebot vorzeitig beendet hat und die hohen Gebote immer erst zum Ende einer Auktion abgegeben werden - er sich diese Möglichkeit also selber entzogen hat. Und nach 2 Tagen Auktionszeit kann er sich doch vielmehr kaum auf ein falsches Startgebot berufen.
Ich hatte dem Verkäufer per Mail bereits eine Frist zur Erfüllung gesetzt, sollte diese fruchtlos verlaufen, komme ich gerne auf Sie zurück.
MFG
Scheidet aber Treu und Glauben nicht aus, da der Verkäufer ja das Angebot vorzeitig beendet hat und die hohen Gebote immer erst zum Ende einer Auktion abgegeben werden - er sich diese Möglichkeit also selber entzogen hat. Und nach 2 Tagen Auktionszeit kann er sich doch vielmehr kaum auf ein falsches Startgebot berufen.
Ich hatte dem Verkäufer per Mail bereits eine Frist zur Erfüllung gesetzt, sollte diese fruchtlos verlaufen, komme ich gerne auf Sie zurück.
MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2010 14:07:12
Lieber Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage. Sie haben absolut Recht, dass der von Ihnen angesprochene Punkt bei der sehr schwammigen Frage nach Treu und Glauben sicherlich eine substantielle Entscheidung spielen dürfte. Eine 100prozentige Garatie, dass ein Berufen auf Treu und Glauben im Falle eines Rechtstreites abgelehnt würde, vermag ich allerdings nicht auszusprechen.Dennoch wäre wie oben bereits erwähnt, selbst im Falle des Berufens auf Treu und Glauben (was für den Verkäufer eine sehr schwer durchzusetzende Einwendung darstellt - da haben Sie völlig Recht) hier ein Schadensersatzanspruch gegeben.
Sollten weitere Fragen bestehen, zögern Sie bitte nicht mich nochmals anzusprechen.
Herzliche Grüße,
Ihr
Alexander Stephens
Lieber Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage. Sie haben absolut Recht, dass der von Ihnen angesprochene Punkt bei der sehr schwammigen Frage nach Treu und Glauben sicherlich eine substantielle Entscheidung spielen dürfte. Eine 100prozentige Garatie, dass ein Berufen auf Treu und Glauben im Falle eines Rechtstreites abgelehnt würde, vermag ich allerdings nicht auszusprechen.Dennoch wäre wie oben bereits erwähnt, selbst im Falle des Berufens auf Treu und Glauben (was für den Verkäufer eine sehr schwer durchzusetzende Einwendung darstellt - da haben Sie völlig Recht) hier ein Schadensersatzanspruch gegeben.
Sollten weitere Fragen bestehen, zögern Sie bitte nicht mich nochmals anzusprechen.
Herzliche Grüße,
Ihr
Alexander Stephens
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 22.02.2010 14:06:23
Lieber Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage. Sie haben absolut Recht, dass der von Ihnen angesprochene Punkt bei der sehr schwammigen Frage nach Treu und Glauben sicherlich eine substantielle Entscheidung spielen dürfte. Eine 100prozentige Garatie, dass ein Berufen auf Treu und Glauben im Falle eines Rechtstreites abgelehnt würde, vermag ich allerdings nicht auszusprechen.Dennoch wäre wie oben bereits erwähnt, selbst im Falle des Berufens auf Treu und Glauben (was für den Verkäufer eine sehr schwer durchzusetzende Einwendung darstellt - da haben Sie völlig Recht) hier ein Schadensersatzanspruch gegeben.
Sollten weitere Fragen bestehen, zögern Sie bitte nicht mich nochmals anzusprechen.
Herzliche Grüße,
Ihr
Alexander Stephens
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ich bedanke mich für Ihre Nachfrage. Sie haben absolut Recht, dass der von Ihnen angesprochene Punkt bei der sehr schwammigen Frage nach Treu und Glauben sicherlich eine substantielle Entscheidung spielen dürfte. Eine 100prozentige Garatie, dass ein Berufen auf Treu und Glauben im Falle eines Rechtstreites abgelehnt würde, vermag ich allerdings nicht auszusprechen.Dennoch wäre wie oben bereits erwähnt, selbst im Falle des Berufens auf Treu und Glauben (was für den Verkäufer eine sehr schwer durchzusetzende Einwendung darstellt - da haben Sie völlig Recht) hier ein Schadensersatzanspruch gegeben.
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