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Ich bin etwas irritiert und frage mich ob mir hier jemand Auskunft geben kann zu folgendem Schreiben was ich heute erhalten habe.
Datiert ist es übrigens auf den 20.01.2011 und Zustelldatum auf dem gelben Umschlag der 1.2.2011
Restschulbefreiungsverfahren xxxxxxxx
Sehr geehrte Frau xxxx
in o.a. Angelegenheit haben Sie unter (analoger) Anwendung der aktuellen Rechtsprechung aufgrund des vollständigen Ausgleichs der an einer Schlussverteilung teilnehmenden Tabellenforderungen die Möglichkeit vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen.
Sie erhalten numehr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen §300 Abs. 1 InsO analog)
mfg
Rechtspfleger xxxx
Fragen dazu: Worüber muss ich eine Stellungnahme abgeben? Ich hatte im September letzten Jahres die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt, da ich innerhalb von 3 Jahren Dank neuem gut bezahltem Job alles bezahlen konnte.
Was ist mit der Frist von 2 Wochen die am Donnerstag abläuft laut Datum des Schreibens, aber Zustellung erst heute?
Ich bin total irritiert. Klar werde ich morgen beim Rechtspfleger anrufen und nachfragen aber vielleicht kann ich heute Abend noch Auskunft hier bekommen???
100000Dank vorab für Ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 01.02.2011 21:03:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 142
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Das Insolvenzgericht ist nach § 300 Abs. 1 Insolvenzordnung gesetzlich dazu verpflichtet, den Schuldner vor der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung anzuhören. Die Vorschrift lautet:
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die genannte Norm ist in der Regel nur für diejenigen Schuldner von Belang, denen das Gericht eine Versagung der beantragten Restschuldbefreiung angekündigt hat. In diesem Fall wird den Schuldnern durch die Anhörung letztmalig Gelegenheit gegeben, zu den Versagungsgründen Stellung zu nehmen und eine Versagung evtl. doch noch zu verhindern.
In Ihrem Fall hat das Gericht Ihnen die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und für mich ist kein Grund erkennbar, dass Sie zu dieser ausnahmslos positiven Ankündigung noch Stellung nehmen sollten. Sie sind auch nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Es würde sich auch nicht negativ auf die Entscheidung des Gerichts auswirken, wenn Sie keine Stellungnahme abgeben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und stehe gern für kostenlose Nachfragen zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Koopstraße 20
20144 Hamburg
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Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de
www.rechtsanwalt-bartels.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2011 21:06:28
Vielen Dank, also kann ich mich zurücklehnen und heute Nacht ohne Sorgen schlafen.
Kann ich nun damit rechnen, dass es bald vorbei ist und mir mein Treuhänder das mittlerweile nicht unbedeutend hohe angesammelte Extraguthaben bald auszahlen wird?
Vielen Dank, also kann ich mich zurücklehnen und heute Nacht ohne Sorgen schlafen.
Kann ich nun damit rechnen, dass es bald vorbei ist und mir mein Treuhänder das mittlerweile nicht unbedeutend hohe angesammelte Extraguthaben bald auszahlen wird?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2011 21:12:24
Ja, ohne Sorgen schlafen können Sie.
Bis zur Erstattung des Guthabens kann es aber noch eine Weile dauern. Ich rate dazu, dass Sie den Insolvenzverwalter/Treuhänder diesbezüglich anschreiben und zur Abrechnung und Erstattung überzahlter Berträge binnen angemessener Frist (14 Tage) auffordern. Im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs sollten Sie unverzüglich das Insolvenzgericht informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Ja, ohne Sorgen schlafen können Sie.
Bis zur Erstattung des Guthabens kann es aber noch eine Weile dauern. Ich rate dazu, dass Sie den Insolvenzverwalter/Treuhänder diesbezüglich anschreiben und zur Abrechnung und Erstattung überzahlter Berträge binnen angemessener Frist (14 Tage) auffordern. Im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs sollten Sie unverzüglich das Insolvenzgericht informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
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