16.07.2012 | 23:42
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten sachverhalts wie folgt:
Da es sich vorliegend um ein Dauerschuldverhältnis handelt, könnte Ihnen, unabhängig vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, ein Kündigungsrecht nach
§ 314 Abs. 1 BGB zustehen. Demnach müsste ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben sein.
Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen.
Die bloße Aufgabe eines Geschäfts ist m.E. nicht geeignet, diese Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere dann nicht, wenn die Aufgabe auf einem freien Entschluss beruht. Bei einem derartigen freien Entschluss sind Laufzeitverträge weiter zu erfüllen. Da die Aufgabe des Unternehmens Ihrer Spähre zuzuordnen ist, sehe ich einen wichtigen Grund für eine Kündigung nach
§ 314 Abs. 1 BGB nicht gegeben.
Einen allgemeinen Kündigungsgrund für bei Geschäftsaufgabe gibt es leider nicht, wenn der Vertrag auf Ihren Namen läuft.
Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass eine Kündigung nach
§ 314 BGB ggfs. Schadensersatzanspruch für Ihren Vertragspartner auslösen könnte.
Sie können jedoch - da die Werbung ausschließlich den geschäftlichen Zwecken im Zusammenhang mit dem Unternhemen diente - gegebenenfalls erklären, dass die Geschäftsgrundlage für den Werbevertrag weggefallen sei, was ein Beendigungsgrund (Kündigungsgrund) sein könnte.
Zunächst ist zu prüfen, ob durch Ihre Geschäftsaufgabe eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, vgl.
§ 313 Abs. 1 BGB. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht dem Vertragspartner gemäß §§
313 Abs. 3 S. 2,
314 Abs. 1 S. 1 BGB ein Kündigungsrecht zu.
Die Aufgabe des Unternehmens dürfte eine derartige schwerwiegende Änderung sein. Einer Vertragspartei steht jedoch auch bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kein Recht auf Anpassung des Vertrages zu, wenn die Störung in Ihre Risikosphäre fällt. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen, vgl. BGH
NJW 2006, 899. Hat ein Vertragsteil die entscheidende Änderung der Verhältnisse verschuldet oder in sonst zurechenbarer Weise verursacht, kann er aus der dadurch herbeigeführten Vertragsstörung keine Rechte herleiten (BGH
NJW 2005, 359). Eine Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei geht grds. zu ihren Lasten. Dasselbe gilt sogar für Verschlechterung der Geschäfts- oder Ertragslage. Die Aufgabe des Unternehmens fällt, wie bereits oben dargelegt, in Ihre Risikosphäre.
Am besten bitten Sie den Vertragspartner um eine Vertragsaufhebung aus Kulanzgründen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie immer noch Vertragsanpassung verlangen bzw. nach §§
313 Abs. 3,
314 BGB kündigen. Jedoch sollte Ihnen das Prozessrisiko wegen der oben aufgeführten Gründen bewusst sein.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Rechtsauskunft geben zu können und hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)