Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Situation: 1999 habe ich mir eine Eigentumswohnung gekauft, die durch zwei Darlehen bei der Sparkasse finanziert wurden. Es wurde eine Zinsfestschreibung für 10 festgelegt. Im letzten Jahr (2009) endete diese Zinsfestschreibung und wurde daraufhin für weitere 10 Jahre verlängert (bis 2019). Ein Sondertilgungsrecht oder eine vorzeitige Rückzahlung wird im Darlehensvertrag nicht erwähnt.
In diesem Jahr (2010) wurde nun mein Arbeitsplatz abgebaut. Bis zum nächsten Jahr bin ich in einer Transfergesellschaft und bekomme Transferkurzarbeitergeld. Danach bekäme ich ein weiteres Jahr Arbeitslosengeld. Da ich mir die Wohnung als Altersvorsorge gekauft habe, habe ich ein großes Interesse daran, die Wohnung zu behalten, auch im schlimmsten Fall der Fälle, wenn es zu Hartz IV kommen sollte.
Daher habe ich ein gesteigertes Interesse daran, die beiden Darlehen vorzeitig zurück zu zahlen. Mit der Abfindung, die mir mein ehemaliger Arbeitgeber gezahlt hat, wäre das möglich.
Die Sparkasse weigert sich nun allerdings, da das nicht üblich sei. Ich habe hier schon viel vom §489 BGB gelesen und vermute, dass sie sich darauf beruft.
Meine Frage: Gibt es irgendeine Möglichkeit für mich, die Darlehensverträge doch vorzeitig zu kündigen und die Darlehen mit einer entsprechenden Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu zahlen? Jemand meinte zu wissen, dass es vielleicht einen Präzedenzfall gebe.
Bekannte raten mir, die Zinszahlungen einzustellen, dann würde die Sparkasse schon von sich aus die Darlehen kündigen. Besteht dann aber nicht die Gefahr, neben einem negativen Schufa Eintrag, dass die Sparkasse die Wohnung verkauft bzw. versteigert?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 28.06.2010 13:57:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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die Möglichkeit, ein mit Laufzeitbestimmung besetzten Darlehen einseitig und vorzeitig zu beenden, sind letztlich nur über § 490 BGB und der fristlosen Kündigung möglich. Voraussetzung ist, dass Ihre berechtigten Interessen diese Vorgehensweise erforderlich machen, wobei insbesondere eine anderweitige Verwertung der Immobilie (z.B. bei Verkauf) als Regelfall gilt.
Nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung liegt dieses aber nicht vor, da allein die unerwartete Liquidität durch die Arbeitgeberabfindung nicht genügt (LG München; WM 2004, 616).
Insoweit müssten sie also schon weitere Gründe darlehen können, die im Rahmen einer notwendigen Interessenabwägung dann dieses berechtigte Interesse (sofern Sie nicht verkaufen wollen) bejahen würden.
Sofern ein Gespräch mit der Bank wirklich nicht möglich sein sollte (ich würde es nochmals versuchen, da es meistens letztlich nur eine Frage der Zahlung von Zugeständnissen ist), bliebte ansonsten letztlich nur noch die Möglichkeit, den Darlehensvertrag komplett auf seine Rechtswirksamkeit hin zu überprüfen, da nicht wenige Verträge mangelhaft sind. So besteht vielleicht die Möglichkeit, den Vertrag ansich aufzulösen; das erfordert aber eine komplette Prüfung.
Die Ihnen weiter gegebenen "Ratschläge" sollten Sie hingegen schlichtweg vergessen. Neben weiteren erheblichen Rechtsverfolgungskosten der Bank kann dann natürlich auch diese ggfs. die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, was so nicht beurteilt werden kann.
Daher sollten sie nochmals das Gespräch mit der Bank (ggfs. auch deren Vorstandsetage) suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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