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Frage geschrieben am 25.05.2010 15:32:55

vorzeitige Kündigung Handyvertrag bei Zahlung einer Ablösung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4601
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Mein Mobilfunkanbieter EPLUS weigert sich, meinen Vertrag auch bei Zahlung einer Ablösesumme (die ich in das Ermessen von EPLUS gestellt habe) aufzulösen, damit ich bei einem anderen Netzanbieter einen neuen Vertrag abschliessen kann und die Rufnummer mitnehmen kann.

Der Vertrag läuft noch bis Januar 2011 und hat eine Grundgebühr von weniger als 1 EUR pro Monat (was durch eine Reduktion des Basispreises bei der letzten Vertragsverländerung erwirkt wurde).


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Steht einem Vertragspartner kein gesetzliches oder vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht zu, so kann er eine Auflösung des Vertrags nur einvernehmlich mit dem anderen Vertragspartner herbeiführen. Ein Rechtsanspruch auf die Auflösung des Vertrags – auch gegen Zahlung einer Ablösesumme- besteht hierbei aber nicht.

In Ihrem Fall ist ePlus daher bedauerlicherweise nicht dazu verpflichtet, auf Ihr Angebot einzugehen.

Allerdings ist in Ziffer 9.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E-Plus die Möglichkeit enthalten, aus dem Vertrag vorzeitig entlassen zu werden, wenn der Kunde das Übernahmeentgelt bezahlt und E-Plus einen Nachfolger stellt, der den Vertrag übernimmt.

Die AGB von E-Plus können Sie hier

http://www.eplus.de/download/pdf/agb/E-Plus_AGB_Postpaid.pdf

selbst in Augenschein nehmen.

Möglicherweise kann über diesen „Umweg" ja doch noch das gewünschte Ziel erreicht werden, wenn Sie beispielsweise im Verwandtenkreis jemand haben, der den Vertrag gegen Übernahme der Kosten übernimmt.

Ich empfehle Ihnen, hierzu unter Hinweis auf die AGB Kontakt zu E-Plus aufzunehmen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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