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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zwei Fragen zu folgender Situation:
Mein Mann ist im Testament seines Großvaters als Erbe zu 1/8 eingetragen. Es ist Immobilienvermögen und Barvermögen vorhanden.
Aus dem Barvermögen soll mein Mann nun als vorzeitige Erbauszahlung auf Basis der heutigen Gesamtvermögenswerte eine vorzeitige Erbschaft erhalten, damit wir selbst eine Immobilie erwerben können. Nun möchte ich uns hier etwas "absichern" und habe folgende Fragen:
1) Für den Fall, dass der Großvater irgendwann in eine Pflegeeinrichtung kommt und hierbei das restliche Barvermögen aufgezehrt wird, kann man von uns die Rückzahlung des vorzeitigen Erbes verlangen bevor der Immobilienbesitz herangezogen wird?
2) Sofern sich das restliche Gesamtvermögen bis zum Tode deutlich verringert, können die anderen erben eine Rückzahlung des Erbes verlangen, weil sie sich betraglich benachteiligt fühlen?
Wir möchten nicht in die Situation kommen unsere Immobilie verkaufen zu müssen, wenn einer der oben genannten Fälle eintritt.
Für eine Beantwortung im Vorfeld bereits herzlichen Dank.
Antwort geschrieben am 03.10.2010 02:23:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine vorzeitige Erbauszahlung in der beschriebenen Art gibt es heute nicht mehr. Bis 1998 konnten nichtehelich geborene Kinder so einen Anspruch auf das vorzeitige Erbe geltend machen, welches je nach finanzieller Situation ein Vielfaches des Jahresunterhaltsbetrags war.
Ich verstehe Ihre Schilderung entsprechend so, dass vorliegend eine Schenkung in Höhe von 1/8 des heutigen Gesamtvermögens vorgenommen werden soll und Ihr Mann entsprechend testamentarisch enterbt wird. Sofern ich dies mißverstanden habe, bitte ich im Rahmen der Nachfrageoption um einen entsprechenden Hinweis.
1) Für den Fall, dass der Großvater irgendwann in eine Pflegeeinrichtung kommt und hierbei das restliche Barvermögen aufgezehrt wird, kann man von uns die Rückzahlung des vorzeitigen Erbes verlangen bevor der Immobilienbesitz herangezogen wird?
Sobald die Schenkung vollzogen ist, kommt eine Rückforderung nur in Betracht bei Verarmung des Schenkers, § 528 BGB. Danach gilt, dass der Schenker, der seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, die Herausgabe des Geschenks fordern kann. Hierfür gelten jedoch Verjährungsfristen, die regelmäßig 3 Jahre betragen, spätestens jedoch nach 10 Jahren zu einem Ausschluss der Rückforderung führen.
Diesen Anspruch können auch Dritte im Namen des Schenkers geltend machen.
Solange jedoch noch Immobilienbesitz auf den Namen des Schenkers existiert, kann eigentlich nicht von einer Verarmung ausgegangen werden. Sind diese Immobilien jedoch zB belastet (Grundschulden usw.) kann durchaus eine Verarmung in Betracht kommen, wenn sie nicht erfolgversprechend verwertet werden können.
2) Sofern sich das restliche Gesamtvermögen bis zum Tode deutlich verringert, können die anderen erben eine Rückzahlung des Erbes verlangen, weil sie sich betraglich benachteiligt fühlen?
Sofern Ihr Mann weiterhin testamentarisch als Erbe zu 1/8 bedacht ist, würde eventuell eine Ausgleichspflicht hinsichtlich der Schenkung gegenüber den anderen Erben in Betracht kommen. Allerdings findet der Ausgleich gem. § 2055 BGB so statt, dass der Wert der Zuwendung auf den Erbteil angerechnet wird. Eine Rückzahlung käme danach nicht in Betracht.
Schenkungen an Erben oder Dritte werden ansonsten lediglich für die Berechnung des Nachlasswertes herangezogen, um entsprechende Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Nach dem nunmehr geltenden Abschmelzungsmodell gilt hierfür jedoch, dass der Wert der Schenkung mit jedem abgelaufenen Jahr weniger berücksichtigt wird. Tritt also noch im Jahr der Schenkung der Erbfall ein, wird diese mit 100 % berücksichtigt, im 9. Jahr nur noch mit 20%. Nach 10 Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Dabei wird dann aber ebenfalls keine Rückzahlung an die Erben vorgenommen, da der Erblasser grundsätzlich mit seinem Vermögen bis zu seinem Tode verfahren kann, wie er möchte. Die Erben haben vor dem Erbfall keine Ansprüche gegen den Erblasser auf Vermögenserhaltung oder ähnliches.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
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