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Frage geschrieben am 09.12.2008 19:10:22

vorsteuerabzug fuer handelsgesellschaft mit hohem auslandsanteil

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1617
Folgende situation:

1. Wir haben ein amerikanische LLC in den USA angemeldet die aber keine operative taetigkeit in den selber USA hat
2. Wir wollen nun eine deutsche tochtergesellschaft gruenden die ein buro eroeffnet (operative taetigkeit im handel, import/export)
3. Wir fuehren handelsware aus nicht-EU laendern nach D’land ein und verkaufen davon 80% wieder in Nicht-EU laender, 20% bleibt in der EU, nur 5% geht nach D’land.
4. Der Besitzer der LLC und auch der zu gruendenden gesellschaft ist nicht Deutscher staatsangehoerigkeit


Fragen:
1. Wann sind wir in Deutschland vorsteuerabzugsberechtigt? (oder was muessen wir tuen um es zu sein?)
2. Welche rechtsform waere empfehlenswert fuer eine einfache und kostenguenstige operation in D’land? (Kann man z.B. eine KG auch mit einer amerikanischen LLC als gesellschafter gruenden oder geht das nur mit der UK limited?)


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.12.2008 23:42:46
Sehr geehrter Fragesteller,

1. Wann sind wir in Deutschland vorsteuerabzugsberechtigt? (oder was muessen wir tuen um es zu sein?)

Zum Abzug von Vorsteuer sind Sie berechtigt, wenn Sie Unternehmer i. S. von § 2 UStG sind und von Unternehmern Waren zur Ausübung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit beziehen. Unternehmer sind Sie dann, wenn Sie selbstständige unternehmerische Tätigkeit in der Absicht entfalten, nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Soweit Sie Ihre zu entfaltende Tätigkeit beschrieben haben, gehe ich davon aus, dass Sie Unternehmer i. S. der Norm sind.

Die Einfuhr von Waren aus nicht EG-Staaten (Drittländern) löst neben dem EU-Zolltarif auch die Einfuhrumsatzsteuer (19%) aus. Diese kann nur dann als Vorsteuer verrechnet werden, "wenn sie (die Einfuhrumsatzsteuer) tatsächlich entrichtet wird und die Gegenstände für das Unternehmen im Inland (Deutschland) oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt worden sind" (vgl. Abschnitt 199 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UStG (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008).

Sofern Sie die Ware dann in Deutschland verkaufen, ist dies als ein im Inland steuerpflichtiger und steuerbarer Umsatz anzusehen mit der Folge, dass auf die Rechnung 19 % bzw. u.U. ermäßigt 7 % Umsatzsteuer aufzuschlagen und an das Finanzamt abzuführen sind. Da aber die Umsatzsteuer den Endverbraucher treffen soll, besteht die Möglichkeit des sogenannten Vorsteuerabzuges. Hier können Sie - wie erwähnt - die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer wiederum vom Finanzamt zurückerhalten.


2. Welche rechtsform waere empfehlenswert fuer eine einfache und kostenguenstige operation in D’land?

Ohne genauere Kenntnis Ihres Vorhabens ist dies nicht zu beantworten. Pauschal aber kann folgendes gesagt werden: Sie können eine GmbH gründen, benötigen hierfür aber ein Stammkapital von 25Tsd Euro. Hierauf wäre die Haftung dann begrenzt. Sie können auch eine Personengesellschaft gründen (bspw. OHG, GbR, hier allerdings haften Sie im Ernsfall auch mit Ihrem Privatvermögen. Bei der KG haften Sie als Kommanditist nur i. H. Ihrer Einlage, als Komplementär auch mit dem Privatvermögen, sofern dieser natürliche Person ist)

3. Kann man z.B. eine KG auch mit einer amerikanischen LLC als gesellschafter gruenden oder geht das nur mit der UK limited?

Eine KG kann auch mit einer LLC als Komplementär (Vollhafter) gegründet werden.

Im Übrigen können Sie auch als Ausländer (Gründungs-)Gesellschafter oder Geschäftsführer einer juristischen Person sein. Beachten Sie aber, dass die Aufnahme und Ausübung selbständiger oder vergleichbarer unselbständiger Erwerbstätigkeiten durch Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erfordert, die eine derartige Erwerbstätigkeit weder durch Auflage noch aufgrund ihrer Zweckbestimmung verbietet. Wollten Sie daher in D eine OHG oder GbR gründen oder aber persönlich die Stellung eines Komplementärs übernehmen wollen, bedürfen Sie daher einer Aufenthaltserlaubnis.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Freundliche Grüße

Andreas Scholz, RA



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