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vorsorgliche Kündigung des Vermieters-Teil 2-RAin Albrecht


17.07.2004 21:08 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Albrecht,

erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Ich möchte noch folgendes ergänzen:

Also die Kündigung (Mietrecht) beruht aufgrund des Zahlungsrückstandes durch die Mietkürzung. Dies ist aus dem Inhalt des Schreibens ersichtlich, aber direkt hat er nicht geschrieben, daß er aufgrund des Mietrückstandes kündigte. Also wenn wir den Rückstand nicht ausgleichen, würde die Kündigung (Mietrecht) wirksam werden.

Ich habe aber bisher nichts im Internet herausgefunden, das es überhaupt eine vorsorgliche Kündigung gibt. Entweder man kündigt oder man kündigt nicht...

Ist die Kündigung trotzdem unwirksam? Nochmals vielen Dank für Ihre Beantwortung
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
Antwort vom
18.07.2004 | 21:54
Es ist richtig, eine vorsorgliche Kündigung (Mietrecht) gibt es nicht.

Aber selbst wenn man eine solche akzeptieren wollte, ist die Bedingung für die Wirksamkeit -das Weiterführen der Mietkürzung- ja nicht eingetreten, denn Sie haben ja die vorher vereinbarte Miete wieder weitergezahlt. Und somit wäre auch in diesem Fall die Kündigung (Mietrecht) nicht wirksam geworden.

Um es mal flapsig auszudrücken: die Kündigung ist mit den neu hinzugekommenen Informationen umso unwirksamer! :-)
Leider auch wenn dies Sie nicht sehr erfreut...

Ich hoffe, ich konnte alle Unklarheiten beseitigen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Elbestraße 33, 64390 Erzhausen
Tel. 06150 / 961 994
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