Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Fahren.
Hallo mein Fall oder Problem sieht wie folgt aus ...
Mich hat man mit meinem Mofaroller angehalten man konnte mir nachweisen dass mein roller schneller als erlaubt fuhr, darüber hinaus stand ich unter Btm, ich verlor meinen Pkw Fs aufgrund eines BTMG vor 4 jahren, das eigentliche Problem ist, es kam zur verhandlung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubniss. Das Urteil fiel meines erachtens nach sehr hart aus 2monate Haft oder bzw auf 3 Jahre Bewährung. Da ich im moment kurz vor beendigung meiner Ausbildung zum Arbeitserzieher stehe habe ich da das Problem das mein PfZ keine Eintragungen vorweisen darf, nach der Urteilsverkündung versicherte mir der Richter es bestünde keine Gefahr das dies im Privaten Fz drinn steht, nur im gesonderten Behördlichen Zeugniss! Ich habe es nun beantragt und habe es vorliegen mit genau dieser Eintragung! Ich versuchte den Richter Telefonisch zu erreichen aber dieser ist nicht mehr an diesem Gericht tätig erfuhr ich von der Rechtspflegerin sie äusserte sich zu dieser Angelegenheit nur waage und sehr vorsichtig saß aber bei der Verhandlung mi dabei und kann sich auch noch an den Fall erinnern aber nicht an die Äusserung des Richters.. ich solle eine Stellungnahme schreiben und sie wird sie dann an die Staatsanwaltschaft weiterleiten..Zu meinem Vorteil habe ich Zeugen die in der Verhandlung anwesend waren.. was habe ich für möglichkeiten und wie stehen meine chancen das dieser Eintrag wieder gelöscht wird?? was zählt ein Wort vor Gericht von einem Richter vielen vielen Dank für die Beantwortung
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Diese Antwort ist vom 15.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.03.2010 13:56:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Eintragung ins Führungszeugnis richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und nicht danach, was Ihnen der Richter in der Verhandlung gesagt hat.
Nach § 32 BRRG werden u.a. *nicht* eingetragen
"Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist".
Nach Ihrer Schilderung wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, so dass diese Verurteilung ins Führungszeugnis aufzunehmen war.
Ich sehe daher, vorbehaltlich einer konkreten Prüfung, keine Chancen, den Eintrag löschen zu lassen.
Verbindlich kann dies jedoch erst nach genauer Prüfung des Urteils und des Eintrags im Führungszeugnis festgestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 14:57:38
Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt ich habe eine Freiheitsstrafe von 2 monaten auf 3 Jahre Bewährung bekommen und demnach nicht eine 3 jährige Freiheitsstrafe.. sehen da meine chancen besser aus??
Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt ich habe eine Freiheitsstrafe von 2 monaten auf 3 Jahre Bewährung bekommen und demnach nicht eine 3 jährige Freiheitsstrafe.. sehen da meine chancen besser aus??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 15:21:27
Grundsätzlich ja - allerdings kann man das ohne genaue Kenntnis des Urteils UND des Registereintrages nicht sagen. Möglicherweise gibt es Voreintragungen, die noch eine Rolle spielen.
Sie sollten einem Anwalt das Führungszeugnis und das Urteil vorlegen - erst dann kann genau festgestellt werden, ob die Eintragung zu Unrecht erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Grundsätzlich ja - allerdings kann man das ohne genaue Kenntnis des Urteils UND des Registereintrages nicht sagen. Möglicherweise gibt es Voreintragungen, die noch eine Rolle spielen.
Sie sollten einem Anwalt das Führungszeugnis und das Urteil vorlegen - erst dann kann genau festgestellt werden, ob die Eintragung zu Unrecht erfolgte.
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