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Frage geschrieben am 16.01.2012 09:17:43

vorladung bei polizei

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 866
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema Vorladung.
Hallo!
Ich habe eine vorladung der polizei bekommen..habe einen ec kauf getätigt und dieser wurde nicht eingelöst! Jetzt habe ich eine anzeige bekommen! Meine frage..kann ich diese rückgängig machen oder die befragung bei der polizei um gehen wenn ich das kläre mit den leuten??


Antwort geschrieben am 16.01.2012 11:21:19
Rechtsanwalt Mikael Varol
Kurfürstendamm 125a, 10711 Berlin, Tel: 030 / 890 40 17, Fax: 030 / 890 40 29
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Bei polizeilichen Vorladungen besteht für Sie keine Pflicht, dort zu erscheinen.
Nach Ihrer kurzen Schilderung gehe ich davon aus, dass die Nichteinlösung unbeabsichtigt gewesen ist. Sie sollten daher den Kaufpreis bezahlen und mit dem Verkäufer die Angelegenheit klären. Dies trägt natürlich nicht automatisch dazu, dass die strafrechtliche Angelegenheit sich für Sie erledigt hätte. Denn wenn es sich zwar lediglich um eine geringwertige Sache handelt, ist ein Strafantrag erforderlich, und diesen könnte der Geschädigte wieder zurücknehmen. Allerdings heißt das nicht, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. Sollte sie nämlich das besondere öffentliche Interesse bejahen, dann kann die Staatsanwaltschaft weiterhin die Angelegenheit verfolgen. Ob das besondere öffentliche Interesse vorliegt kann ich hier nicht beurteilen, da zu wenig Angaben vorhanden sind.

Sie müssen letztlich, auch wenn Sie die Angelegenheit mit dem Verkäufer geklärt haben, natürlich auch mit der Polizei, bzw. Staatsanwaltschaft klären. Hierzu sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der Akteneinsicht nimmt, um so Ihre Verteidigung effektiv wahrnehmen zu können.

Sehr gerne können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Mikael Varol
Rechtsanwalt

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E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
Internet: www.rechtsanwalt-varol.de

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