Frage geschrieben am 14.02.2010 21:10:06
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
vor arbeitslosigkeit urlaubsgeld ausbezahlen lassen
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2009Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
mein frage ist folgende ...
meine elternzeit/elterngeld läuft am 12.05.2010 aus
ich habe meinem arbeitgeber am 30.01.2010 zum 30.04.2010 gekündigt , er zahlt mir dann zum 30.04.2010 mein resturlaub ( 35 tage die ich nicht nehmen konnte aufgrund schwangerschaft mit beschäftigungsverbot ) aus .
Soooo und zum 12.05.2010 habe ich mit arbeitslos gemeldet , das heißt es liegen 12 tage ohne arbeitslosigkeit vor , jetzt meine frage darf mir das arbeitsamt dann mein ausbezahltes urlaubsgeld mit berechnen also quasi arbeitlosengeld 35 tage später erst bezahlen wenn zwischen ende des arbeitsverhältnis und arbeitslosigkeit 12 tage liegen ?????
Antwort geschrieben am 14.02.2010 22:58:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
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ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Leider ist Ihr Verdacht richtig: Der Arbeitslosengeldanspruch ruht für die Zeit, für die Sie Urlaubsabgeltung zu beanspruchen haben, also so lange, wie der Urlaub gedauert hätte.
Das Ruhen läuft kalendermäßig ab; d.h., es beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnis und endet mit dem Ende des fiktiven Urlaubs. Sollten Sie in dieser Zeit z.B. krank sein und Krankengeld beziehen und sich daher erst später arbeitslos melden, so läuft der Ruhenszeitraum trotzdem ab und wird nicht an den Krankengeldbezug hinten drangehängt.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Möglichkeit einer Sperrfrist wegen einer Eigenkündigung bedacht haben.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Ihre (kostenlose) Nachfrage beantworte ich gerne, auch per Email oder Fax.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und viel Freude in der restlichen Elternzeit und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2010 23:18:33
vielen dank für die antwort
quasi wenn ich ab 12.05.2010 arbeitslos bin ab dem datum 35 tage die angerechnet werden ?
zählt die sperrzeit auch ab 12.05.2010
würde das gedl quasi die sperrzeit decken ?
tut mir leid für diese schwierige frage
wünsche ihnen einen schönen abend
vielen dank für die antwort
quasi wenn ich ab 12.05.2010 arbeitslos bin ab dem datum 35 tage die angerechnet werden ?
zählt die sperrzeit auch ab 12.05.2010
würde das gedl quasi die sperrzeit decken ?
tut mir leid für diese schwierige frage
wünsche ihnen einen schönen abend
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2010 23:49:41
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
//quasi wenn ich ab 12.05.2010 arbeitslos bin ab dem datum 35 tage die angerechnet werden ? //
Der Ruhenszeitraum beginnt am 1. Mai, da Sie zum 30. April gekündigt haben. Er dauert solange, wie der Urlaub gedauert hätte - also wenn die 35 Tage auf einer 5-Tage-Woche basieren, dann 7 Wochen. Sollten Sie für die Eigenkündigung keinen wichtigen Grund haben, und es wir eine Sperrzeit verhängt, so würde die parallel zum Ruhen ablaufen.
Beispiel:
Urlaubsabgeltung und damit Ruhen für 7 Wochen
Sperrzeit verkürzt wg. besonderer Härte auf 6 Wochen (Normalmass 12 Wochen)
Krank über Ende des Arbeitsverhältnisses/Elternzeit hinaus für 4 Wochen
- 30.4. Elternzeit
1.-28.4. krank, daher Arbeitslosmeldung erst zum 29.4.
1.-19.5. Ruhen
1.-12.5. Sperrzeit
Ergebnis:
01.4.-28.4. Krankengeld
29.4.-19.5. kein Geld wg. Ruhenszeitraum
Sperrzeit mit dem Ruhen abgelaufen, ohne Auswirkungen
Die Abgeltung würde den Ruhenszeitraum jedenfalls abdecken, auch den einer verkürzten Sperrzeit. Die volle Sperrzeit währt 12 Wochen. 7 Wochen volles Geld wird eine Sperrzeit von 12 Wochen wohl knapp nicht abdecken, da ALG für 12 Wochen etwa vergleichbar ist mit Gehalt für 8 Wochen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort geholfen hat.
Freundliche Grüße
N. Unruh
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
//quasi wenn ich ab 12.05.2010 arbeitslos bin ab dem datum 35 tage die angerechnet werden ? //
Der Ruhenszeitraum beginnt am 1. Mai, da Sie zum 30. April gekündigt haben. Er dauert solange, wie der Urlaub gedauert hätte - also wenn die 35 Tage auf einer 5-Tage-Woche basieren, dann 7 Wochen. Sollten Sie für die Eigenkündigung keinen wichtigen Grund haben, und es wir eine Sperrzeit verhängt, so würde die parallel zum Ruhen ablaufen.
Beispiel:
Urlaubsabgeltung und damit Ruhen für 7 Wochen
Sperrzeit verkürzt wg. besonderer Härte auf 6 Wochen (Normalmass 12 Wochen)
Krank über Ende des Arbeitsverhältnisses/Elternzeit hinaus für 4 Wochen
- 30.4. Elternzeit
1.-28.4. krank, daher Arbeitslosmeldung erst zum 29.4.
1.-19.5. Ruhen
1.-12.5. Sperrzeit
Ergebnis:
01.4.-28.4. Krankengeld
29.4.-19.5. kein Geld wg. Ruhenszeitraum
Sperrzeit mit dem Ruhen abgelaufen, ohne Auswirkungen
Die Abgeltung würde den Ruhenszeitraum jedenfalls abdecken, auch den einer verkürzten Sperrzeit. Die volle Sperrzeit währt 12 Wochen. 7 Wochen volles Geld wird eine Sperrzeit von 12 Wochen wohl knapp nicht abdecken, da ALG für 12 Wochen etwa vergleichbar ist mit Gehalt für 8 Wochen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort geholfen hat.
Freundliche Grüße
N. Unruh
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