Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Vollstreckungsbescheid.
Gegen ein ehepaar besteht eine gesamtschuldnerische forderung, die sie aber nicht bezahlen wollen.
Der ehemann verstirbt.
Vom amtsgericht kommen danach 2 mahnbescheide, jeweils für einen ehepartner.
Die ehefrau legt schriftlich und fristgerecht widerspruch ein, allerdings nur für sich.
Jetzt kommt ein vollstreckungsbescheid für den verstorbenen ehemann.
Welche folge hat das? Erbt die ehefrau den vollstreckungsbescheid des ehemannes?
Können die gläubiger jetzt vollstrecken?
Muss man etwas tun?
Antwort geschrieben am 25.12.2011 19:45:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Forderung können Sie natürlich nur einmal vollstrecken.
Soweit die Ehefrau nicht das Erbe ihres Ehemanns ausschlägt, erbt Sie auch die Schulden.
Es ist abzuwarten, ob Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, wenn nicht, ist er dreißig Jahre gegen die erben des Ehemanns vollstreckbar.
Ich würde zunächst auf dieser Schiene vorgehen.
Wenn das nicht funktioniert, können Sie noch das Verfahren gegen die Ehefrau weiter betreiben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag sowie freuliche Weihnachten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 25.12.2011 19:57:29
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
eine Ergänzung noch:
Nach einem Widerspruch/Einspruch gegen einen Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid müssen Sie schriftlich Ihren Anspruch nach Grund und Höhe detailliert begründen.
Deshalb würde ich erstmal abwarten, ob ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ergeht, denn dann können Sie sich ggf. diese Arbeit sparen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag sowie freuliche Weihnachten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
eine Ergänzung noch:
Nach einem Widerspruch/Einspruch gegen einen Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid müssen Sie schriftlich Ihren Anspruch nach Grund und Höhe detailliert begründen.
Deshalb würde ich erstmal abwarten, ob ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ergeht, denn dann können Sie sich ggf. diese Arbeit sparen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag sowie freuliche Weihnachten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.12.2011 20:21:39
Entschuldigen sie das Missverständnis, die Frage wurde von Schuldnerseite gestellt, nicht von Gläubigerseite.
Die Ehefrau hat Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, der verstorbene Ehegatte natürlich nicht.
Und gegen den verstorben Ehegatten wurde nun ein Vollstreckungsbescheid erwirkt.
Entschuldigen sie das Missverständnis, die Frage wurde von Schuldnerseite gestellt, nicht von Gläubigerseite.
Die Ehefrau hat Einspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, der verstorbene Ehegatte natürlich nicht.
Und gegen den verstorben Ehegatten wurde nun ein Vollstreckungsbescheid erwirkt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.12.2011 09:13:40
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
entschuldigen Sie - das war mir in der Tat nicht ganz klar und ich hatte auch überlegt, aus welcher Sichtweise zu antworten ist, also vielen Dank für die Klarstellung, zu der ich gerne wie folgt antworte:
Nach einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid müsste wie gesagt die Gläubigerseite schriftlich den Anspruch nach Grund und Höhe detailliert begründen.
Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid kann die erbende Ehefrau einlegen, was gleichfalls zum obigen Vorgehen führt - das würde ich zunächst tun und dabei die Erbenstellung schriftlich nachweisen (Kopie Testament, Erbschein etc.). Dann kann nicht vollstreckt werden, erst wenn in dem nachfolgenden Gerichtsverfahren ein vollstreckbares Urteil herauskommt.
Hat der Nachlass insgesamt mehr Schulden als Guthaben, sollte erwogen werden, das Erbe auszuschlagen (über einen Notar oder beim Nachlassgericht zu Protokoll).
Dieses hat zur Folge, das entferntere Verwandte, sollten solche vorhanden sein, die Schulden erben, wobei sie die Erbschaft gleichfalls ausschlagen können.
Eine Vollstreckung wird durch die Ausschlagung verhindert.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag sowie freuliche Weihnachten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
entschuldigen Sie - das war mir in der Tat nicht ganz klar und ich hatte auch überlegt, aus welcher Sichtweise zu antworten ist, also vielen Dank für die Klarstellung, zu der ich gerne wie folgt antworte:
Nach einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid müsste wie gesagt die Gläubigerseite schriftlich den Anspruch nach Grund und Höhe detailliert begründen.
Ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid kann die erbende Ehefrau einlegen, was gleichfalls zum obigen Vorgehen führt - das würde ich zunächst tun und dabei die Erbenstellung schriftlich nachweisen (Kopie Testament, Erbschein etc.). Dann kann nicht vollstreckt werden, erst wenn in dem nachfolgenden Gerichtsverfahren ein vollstreckbares Urteil herauskommt.
Hat der Nachlass insgesamt mehr Schulden als Guthaben, sollte erwogen werden, das Erbe auszuschlagen (über einen Notar oder beim Nachlassgericht zu Protokoll).
Dieses hat zur Folge, das entferntere Verwandte, sollten solche vorhanden sein, die Schulden erben, wobei sie die Erbschaft gleichfalls ausschlagen können.
Eine Vollstreckung wird durch die Ausschlagung verhindert.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag sowie freuliche Weihnachten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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