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Antwort geschrieben am 31.08.2010 16:39:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Wasserrechnung erfolgt aufgrund einer Satzung (entweder von der Gemeinde erlassen oder, soweit hierzu ermächtigt, von dem Zweckverband, welcher für die Wasserversorgung zuständig), welche wiederum auf dem Kommunalabgabengesetz beruht. Dieses Kommunalabgabengesetz (in Ihrem Fall jenes von Thüringen) verweist wiederum auf die Abgabenordnung (AO) und in Bezug auf den Teil Ihrer Frage, ob Zinsen und Säumniszuschläge berechnet werden können, auf die Vorschriften §§ 233 AO (§ 240 AO) fortfolgende (Verzinsung und Säumniszuschläge). Generell sind daher bei Zahlungsverzug mit Abgaben für die Wasserversorgung die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen zulässig.
Gegen die ursprüngliche Jahresabrechnung haben Sie Einwände nicht erhoben, sie wollten lediglich eine Ratenzahlungsmöglichkeit erhalten. Daher ist der Bescheid über Abgaben für die Wasserversorgung (Abwasser) rechtskräftig und kann wegen dort enthaltener Forderungen vollstreckt werden. Zahlungen werden grundsätzlich, soweit nicht ausdrücklich bei der Zahlung von dem Schuldner etwas anderes bestimmt ist, auf die älteste Schuld angerechnet, weshalb es nicht außergewöhnlich erscheint, dass eine Zahlung von 8/2010 dort berücksichtigt ist.
Generell die Zahlung weiter komplett zu verweigern wird insoweit wenig nützen, weil Säumniszuschläge und Verzinsung sich dann laufend erhöhen und Sie gegen die ursprüngliche Forderung Rechtsmittel nicht eingelegt hatten. Da gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt (Wasserrechnung) kein Widerspruch eingelegt wurde, kann zumindest in der Höhe auch nun ihrerseits kaum ein Einwand erhoben werden. Sie sollten sich daher zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung insoweit mit der Gemeinde / dem Zweckverband (je nachdem) in Verbindung setzen und sich die Berechnung erläutern lassen und beantragen, die Zwangsvollstreckung bis zur Klärung des tatsächlich zu zahlenden Betrages auszusetzen. Sinnvoll wäre es natürlich zur Erreichung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung, den unstreitigen Teil zumindest zu begleichen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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