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Frage geschrieben am 24.04.2007 00:52:00

volle Vermittlungsgebührzahlung für Rentenversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5242
Guten Abend, ich habe bei der Firma Medius, eine Lebens- Rentenversicherung (Okt. 2005) abgeschlossen. Da ich ein ungutes Gefühl bei der Sache hatte, bin ich nach 2 Monate zu der Verbraucherzentrale gegangen und dort wurde ich aufgeklärt daß ich anscheinend 2 Verträge in einem abgeschlossen habe. Außerdem ist die Provision viel zu hoch. Von 212€ sind nur 86,77€ in die Versicherung einbezahlt worden, 120€ für die Provision und 5,21€ für die Versicherung, in den ersten 5 Jahren. Weil ich nach 3 Monate nichts mehr einbezahlt habe, bekam ich von der Versicherung eine Stornierung. Mir war klar daß ich nichts zurückbekommen würde, weil das üblicherweise für die Provision draufgeht. Am 21.03.2007 bekam ich eine Zahlungsaufforderung für die bis jetzt laufende Vermittlungsgebühr von 2313,21. Diese Summe sollte ich bis 07.04. in Ausgleich bringen, wenn nicht wäre dann die gesamte Summe fällig. Ich bekam jetzt eine Zahlungsaufforderung für die gesamte Provisionsgebühr von 7081,18€.

Nun meine Frage: Ich habe nicht gewußt daß ich 2 Verträge in einem abgeschlossen habe, ich wurde auch nicht darauf hingewiesen daß wenn ich den Vertrag auflöse, ich trotzdem die gesamte Provision bezahlen muß. Ist das legal oder ist das sittenwidrig?

Können Sie mir bisherige Urteile, zu der von Medius getrennt abgeschlossene Vermittlungsvereinbarungen, auflisten?

Vielen Dank







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Diese Antwort ist vom 24.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.04.2007 11:42:55
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Soweit Sie mitteilen, dass nach der wohl vorformulierten Vermittlungsgebührenvereinbarung der Provisionsanspruch unabhängig von einer Kündigung des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrags bestehen soll, wobei eine Nettopolice unterstellt werden kann, nimmt ein Teil der Rechtsprechung aufgrund der hierdurch bestehenden erheblichen Benachteiligung des Versicherungsnehmers - insbesondere bei einer kurzen Laufzeit des Versicherungsvertrags - eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. §§ 165, 174, 178 VVG bzw. eine Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB an (vgl. LG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1470; LG Nürnberg-Fürth VersR 2000, 1235; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502 und 2003, 504). Nach den Urteilen des BGH vom 20.01.2005 (Az.: ZR 25/04) und 14.04.2005 (Az.: III ZR 287/04) ist eine Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer jedoch grundsätzlich als zulässig anzusehen. Denn bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages mit einer Nettopolice entfällt nach dem BGH eine vereinbarungsgemäß vom Kunden in Raten zu zahlende Abschlußprovision nicht dadurch, dass dieser die Versicherung vorzeitig kündigt – vielmehr findet das sogenannte „Schicksalsteilungsprinzip" bei Nettopolicen hiernach keine Anwendung.

Unabhängig hiervon wird in Ihrem Fall allerdings zu prüfen sein, ob in der Vermittlungsgebührenvereinbarung ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt vereinbart wurde, die nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit führt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein auffälliges Missverhältnis der Ansparsumme für die ersten drei Jahre zu den monatlichen Raten der Maklerprovision in diesem Zeitraum besteht. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt jedoch dann kein wucherähnliches Geschäft vor, wenn eine Courtage in Höhe von 7,794 % der Lebensversicherungsprämie vereinbart wird (BGH Urteil vom 14.04.2005, Az.: III ZR 287/04).

Weiterhin könnte die Fortdauer der Provisionszahlungsplicht im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages je nach Vertragsgestaltung als überraschend anzusehen sein, was eine Unwirksamkeit nach § 305c Abs. 1 BGB begründen würde.

Selbst wenn die vorgenannten Unwirksamkeitsgründe der separat abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht greifen sollten, was allerdings nur nach Einsicht sämtlicher Vertragsunterlagen verbindlich beurteilt werden kann, bleibt der Vorwurf, der jeweilige Versicherungsmakler habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages gegen seine Beratungspflichten verstoßen. So ist der Versicherungsmakler zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356, 359; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG Anm. 5 nach § 48 VVG ). Nachdem Sie mitteilen, Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass Sie zwei getrennte Vereinbarungen abschließen und weiterhin seien Sie nicht darauf hingewiesen wurden, dass auch eine Kündigung des Versicherungsvertrages die Provisionzahlungspflicht nicht berührt, werden Sie der Zahlungsforderung zunächst einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung/Betreuung, der auf die Freistellung von der Zahlungsverpflichtung aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtet ist (§ 249 BGB), entgegen halten können. - Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würden Sie die Beweislast für Ihre Behauptung, die Beratungspflichten seien verletzt worden, zu tragen haben.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.04.2007 20:45:56

Hallo, erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Urteile z.B. BGH v. 20.01.2005 (Az.:ZR25/04), 14.04.2005 (Az.:III ZR 287/04) sind das die Urteile zu Medius? Ich habe in Google das so eingegeben und es kam nichts dabei raus. Kann ich als Privatperson diese Urteile einsehen und wenn ja wo, beim Amtsgericht vielleicht oder habe ich es falsch eingegeben. Von welchen Betrag wird die Courtage in Höhe von 7,794% (Lebensversicherungsprämie) errechnet?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.04.2007 15:31:38

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Urteile des BGH vom 20.01.2005 (Az.:III ZR 251/04) und 14.04.2005 (Az.:III ZR 287/04), die ich Ihnen per email übersenden werde, hatten die Vermittlung fondsgebundener Lebensversicherungsverträge bei der in Luxemburg ansässigen A. S.A. zum Gegenstand. In dem Tatbestand der Urteile wird die Versicherung nicht weiter bezeichnet. Darüber hinaus läßt sich den Urteilen der Name des Vermittlers nicht entnehmen, so dass fraglich ist, ob es sich um die von Ihnen genannte GmbH handelte. Im Übrigen errechnet sich die Courtage des Versicherungsvermittlers aufgrund der vertraglich vereinbarten Beitragssumme, also der Monatsbeitrag x 12 x Versicherungslaufzeit in Jahren.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger


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