Frage geschrieben am 06.11.2009 22:53:42
vier Stühle meiner Freundin irrtümlich verkauft - Rechtsstreit?
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1733Meine Freundin und ich wollen zusammenziehen. Stichwort: Haushaltsauflösung. Im Laufe unzähliger Gespräche zu diesem Thema wurden zig Gegenstände erwähnt, die wir in die neue Wohnung mithemen oder bei eBay verhökern wollen. Neulich habe ich verschiedene Sachen von uns beiden bei eBay inseriert, darunter vier Stühle meiner Freundin. Das Angebot wurde am 02.11. mit 12 € beendet. Barzahlung bei Abholung in B-Dorf ist in der Auktion vermerkt, wobei ich in A-Dorf wohne (vom Käufer ersichtlich). Am 03.11. informierte ich meine Freundin per SMS darüber, dass "unsere Sachen 110 € erbracht haben". Erst am 05.11. verstand sie durch ein Gespräch, dass darunter auch ihre Stühle zu subsumieren waren.
Nun ist meine Freundin darüber stinksauer, dass ich ihre Stühle verkauft habe. Nicht wegen des Preises (was weg muss, muss weg), sondern wegen der Tatsache, dass ich ihre Stühle verkauft habe, obwohl sie diese eben in die neue Wohnung mitnehmen wollte. Sie gibt mir gegenüber glaubhaft an, dass die Stühle eben NICHT zu den Sachen gehören, die ich bei eBay verkaufen sollte. Ich habe sie missverstanden.
Ich habe am 05.11. unverzüglich den Käufer per E-Mail über diese Umstände in Kenntnis gesetzt und um Beendung der Transaktion gebeten. Er findet meine Reaktionszeit sehr lang, beurteilt das Ganze als höchst merkwürdig und behaart auf Abwicklung, zumal er nach eigenen Angaben bereits den passenden Tisch gekauft hat. Nun (06.11.) beschwert er sich (offensichtlich auch stinksauer) per E-Mail über die dritte unbeantwortete Terminaufforderung, um die Stühle endlich abzuholen, droht er mit einem RA sowie Meldung an eBay nebst Negativbewertung.
Anzumerken ist, dass ich nicht mit meinem Computer schlafe und eine Bearbeitungszeit von 4 oder 7 Tagen angegeben hatte. Am 05.11. habe ich im Telefonbuch die Rufnummer des Käufers ermittelt, auf seinen AB gesprochen und ihm sowohl per E-Mail wie auf Band meine Handy-Nr. mitgeteilt. Kontaktversuch seinerseits auf diesem Wege ist nicht erfolgt.
Wird dem Käufer ein seriöser RA raten, weitere Schritte zu unternehmen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.11.2009 23:25:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97
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Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist es von Bedeutung, in wessen Namen die Auktion getätigt wurde, also ob der Käufer einen Vertrag mit Ihnen oder mit Ihrer Freundin geschlossen hat. Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung jedoch davon aus, dass es sich um Ihren eBay Account gehandelt hat und Sie in der Auktion auch nicht darauf hingewiesen haben, dass Sie "in Vertretung" für Ihre Freundin handeln. Sollte dies nicht zutreffend sein, wollen Sie mich im Rahmen der Nachfragefunktion bitte korrigieren.
Es würde dann wohl ein Fall der sog. anfänglichen Unmöglichkeit vorliegen. Da Sie nicht der Eigentümer der Sache waren, war es Ihnen (ohne Zustimmung Ihrer Freundin) von Anfang an unmöglich, den Vertrag zu erfüllen. Zwar könnte der Käufer in diesem Fall nicht verlangen, dass Sie den Vertrag erfüllen, jedoch würden Sie sich gemäß § 311a Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen.
Sie könnten Ihre Willenserklärung, also die Erklärung, die Stühle verkaufen zu wollen, gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten und dies sinngemäß damit begründen, dass Sie diese Stühle gar nicht verkaufen wollten. Dies müssten Sie gegenüber dem Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände erklären. Hierdurch machen Sie sich jedoch gemäß § 122 BGB schadensersatzpflichtig. Bei der Bemessung des Schadenersatzes wird stets der Vertrauensschaden ersetzt, d.h. der Schaden, der entstanden ist, durch das Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages. Dieser ist begrenzt auf die Höhe des Erfüllungsschadens, d.h. den Schaden, der durch die Nichterfüllung entstanden ist, der jedoch bei Erfüllung nicht eingetreten wäre. Wie hoch der mögliche Schadensersatz in Ihrem Fall ist, kann ich mangels Kenntnis der genauen Umstände nicht erkennen.
Wenn Sie den Vertrag nicht erfüllen, machen Sie sich also in jedem Fall schadensersatzpflichtig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie bei Vertragsschluss in Unkenntnis des Leistungshindernisses gehandelt hätten und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hätten (311a Abs 2 S. 2 BGB). Hier wird man Ihnen jedoch immer entgegenhalten können, dass Sie sich einfach mit Ihrer Freundin besser absprechen hätten müssen.
Im Ergebnis würde ein Rechtsanwalt dem Käufer wohl raten, zumindest Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend zu machen. Sie sollten sich daher mit Ihrer Freundin beraten, ob nicht vielleicht doch ein Verkauf der Stühle in Betracht kommt.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
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