Frage geschrieben am 21.06.2006 21:58:00
v.g btmg illegaler Handel mit Cannabis einschließlich zubereitungen u.a
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4363Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.6.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.06.2006 22:47:14
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Prinzipiell empfehle ich Ihnen, bei der Polizei gar keine Aussage zu machen (also dort gar nicht erst zu erscheinen) bzw. bei einer staatsanwaltschaftlichen / richterlichen Vernehmung von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen.
Da man bei Ihnen bis auf die Waage nichts gefunden hat, kann ein Nachweis des „Handeltreibens“ für die Strafverfolgungsbehörden u.U. schwierig sein. Der Ausgang des Strafverfahrens ist um so offener, je weniger Sie sich zur Sache einlassen.
2. Die Strafe hängt von dem konkreten Delikt ab, das Sie begangen haben. Entscheidend wird sein, was man Ihnen wird nachweisen können. Die Strafe kann eine Geldstrafe sein; sollte Ihnen aber z.B. ein „gewerbsmäßiges Handeltreiben“ nachgewiesen werden können, so wäre die Strafe nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe, vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG. Schon allein deshalb verbietet es sich in Ihrem Fall, dass Sie sich selbst zur Sache einlassen. Sie sollten daher einen Rechtsanwalt aufsuchen und ihn mit der Verteidigung beauftragen. Ggf. kann eine Einlassung nach erfolgter Akteneinsicht durch den Verteidiger erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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