16.04.2012 | 21:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zunächst einmal kommt es darauf an, wie alt das Kind ist. Ist es unter sieben Jahre alt, kommt eine Haftung der Mutter überhaupt nicht in Betracht, da das Kind nicht deliktsfähig ist.
Ist das Kind älter als sieben, so wird es vom Gesetz grundsätzlich als für sein Handeln verantwortlich angesehen.
Es wäre dann zu klären, ob das Kind schon die Einsichtsfähigkeit besitzt, zu erkennen, dass es für den Schaden bzw. für sein Verhalten, dass zu dem Schaden geführt hat, die Verantwortung übernehmen muss.
Ist dies der Fall, so haftet das Kind für den von ihm angerichteten Schaden.
Allerdings kommt hier eine Mithaftung bzw. ein Mitverschulden der Schule bzw. des Lehrpersonals wegen Verletzung von Aufsichtspflichten in Betracht, so dass zumindest eine Kürzung des zu ersetzenden Schadens in Betracht kommt.
Auch ist es so, dass nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen ist. Dies sind grundsätzlich auch die tatsächlichen Reparaturkosten.
Allerdings trifft hier den Geschädigten auch eine Schadensminderungspflicht. Das heißt, das Kind sollte die Schule bzw. die HIM unverzüglich von den günstigeren Angeboten in Kenntnis setzen.
Wird darauf nicht eingegangen, kommt eine Kürzung des zu zahlenden Schadenersatzbetrages wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht.
Es dürfte daher so sein, dass das Kind (wenn überhaupt, siehe oben) nicht den vollen jetzt veranschlagten Betrag zahlen muss.
Eine Haftung der Mutter im Sinne von „Eltern haften für Ihre Kinder" gibt es hier nicht, da die Aufsichtspflicht zum Zeitpunkt des Vorfalls bei der Schule lag.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller
16.04.2012 | 21:45
das kind ist 11 jahre alt , fuer uns relevant ist natuerlich nur die finanziellle seite , was heisst"die eltern haften nicht fuer ihre kinder" ? ich verstehe schon dass die rechtsfaehige person des kindes selbst haftet , a ber was bedeuted das faktisch, muss die mutter in die tasche greifen oder nicht, wenn die tochter zahlen muss , dann doch wohl erst wenn das auch realistisch moeglich ist , das sparbuch steht auf 23 euro
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.04.2012 | 22:00
Sehr geehrter Ratsuchender,
tatsächlich ist es so, dass - die entsprechende EInsichtsfähigkeit vorausgesetzt - das Kind selbst haftet und nicht die Mutter.
Wollte also die HIW klagen, so müsste Sie gegen das Kind und nicht gegen die Mutter vorgehen.
Wenn da Kind nicht zahlen kann (was in der Regel und auch in Ihrem Fall so ist), dann kann der Geschädigte ein Urteil erstreiten. Dieses wäre dann 30 Jahre lang vollstreckbar. Das heißt die Schule könnte dann, wenn das Kind irgendwann Geld verdient die Forderung eintreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt