365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
186 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » verwaltungsrecht haftpflichtrecht
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » verwaltungsrecht haftpflichtrecht

verwaltungsrecht haftpflichtrecht


| 16.04.2012 20:14 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

hallo
ein kind zerstoert in einer schule in der pause auf dem schulhof eine scheibe, die schule oder die hessische inmobilienverwaltung (HIM) beauftragt eien glaser der einen kostenvoranschlag schickt, die scheibe ist eien doppelglasscheibe mit innenliegender jalousie und sicheheitsfolie motor usw nur die aeussere scheibe ist kaputt und zur zeit wurde auch noch nichts ausgwechselt weil die lieferzeit 8 wo betraegt, offensichtlich ist alles eine einheit und muss komplett ersetzt werden.
der kostenvoranschlat wurde also rechnung so an die mutter des kindes weitergeleitet (4800 euro)
also freund der familie habe ich 2 grosse glaser die auch die zulassung habe fuer das land hessen auftraege auszufuehren um kostenvoranschlaege gebeten (ca 50 % billiger) ausserdem sagten beide, dass die scheibe bei fast 4m2 nicht in einer staerke von aussen 6 mm und innen 8 mm konzipiert haette werden duerfen , da thermische spannungen vor allem im winter auftreten die einen bruch sehr leicht entstehen lassen koennen.
auch bin ich der meinung dass auf einem schulhof mit spielenden kinder gerechnet werden muss und die scheiben dementsprechend geplant werden sollten
16.04.2012 | 21:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Zunächst einmal kommt es darauf an, wie alt das Kind ist. Ist es unter sieben Jahre alt, kommt eine Haftung der Mutter überhaupt nicht in Betracht, da das Kind nicht deliktsfähig ist.

Ist das Kind älter als sieben, so wird es vom Gesetz grundsätzlich als für sein Handeln verantwortlich angesehen.

Es wäre dann zu klären, ob das Kind schon die Einsichtsfähigkeit besitzt, zu erkennen, dass es für den Schaden bzw. für sein Verhalten, dass zu dem Schaden geführt hat, die Verantwortung übernehmen muss.

Ist dies der Fall, so haftet das Kind für den von ihm angerichteten Schaden.

Allerdings kommt hier eine Mithaftung bzw. ein Mitverschulden der Schule bzw. des Lehrpersonals wegen Verletzung von Aufsichtspflichten in Betracht, so dass zumindest eine Kürzung des zu ersetzenden Schadens in Betracht kommt.

Auch ist es so, dass nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen ist. Dies sind grundsätzlich auch die tatsächlichen Reparaturkosten.

Allerdings trifft hier den Geschädigten auch eine Schadensminderungspflicht. Das heißt, das Kind sollte die Schule bzw. die HIM unverzüglich von den günstigeren Angeboten in Kenntnis setzen.

Wird darauf nicht eingegangen, kommt eine Kürzung des zu zahlenden Schadenersatzbetrages wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht.

Es dürfte daher so sein, dass das Kind (wenn überhaupt, siehe oben) nicht den vollen jetzt veranschlagten Betrag zahlen muss.

Eine Haftung der Mutter im Sinne von „Eltern haften für Ihre Kinder" gibt es hier nicht, da die Aufsichtspflicht zum Zeitpunkt des Vorfalls bei der Schule lag.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Nachfrage vom Fragesteller 16.04.2012 | 21:45

das kind ist 11 jahre alt , fuer uns relevant ist natuerlich nur die finanziellle seite , was heisst"die eltern haften nicht fuer ihre kinder" ? ich verstehe schon dass die rechtsfaehige person des kindes selbst haftet , a ber was bedeuted das faktisch, muss die mutter in die tasche greifen oder nicht, wenn die tochter zahlen muss , dann doch wohl erst wenn das auch realistisch moeglich ist , das sparbuch steht auf 23 euro

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.04.2012 | 22:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

tatsächlich ist es so, dass - die entsprechende EInsichtsfähigkeit vorausgesetzt - das Kind selbst haftet und nicht die Mutter.

Wollte also die HIW klagen, so müsste Sie gegen das Kind und nicht gegen die Mutter vorgehen.

Wenn da Kind nicht zahlen kann (was in der Regel und auch in Ihrem Fall so ist), dann kann der Geschädigte ein Urteil erstreiten. Dieses wäre dann 30 Jahre lang vollstreckbar. Das heißt die Schule könnte dann, wenn das Kind irgendwann Geld verdient die Forderung eintreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-04-16 | 22:57


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"die beantortung war einwandfrei, jedoch wuerde ich anregen mehr praxisrelevant zu antworten und die problematik des ratsuchenden menr zu beruecksichtigen, die rechtlichen aspekte sind hier oft zweitrangig, vielen dank"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Bade »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-16
5/5.0

die beantortung war einwandfrei, jedoch wuerde ich anregen mehr praxisrelevant zu antworten und die problematik des ratsuchenden menr zu beruecksichtigen, die rechtlichen aspekte sind hier oft zweitrangig, vielen dank


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

196 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht