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Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bindend bzw. rechtsgültig sind selbst aufgesetzte Verträge bzw. Versicherungen, wenn sie unterschrieben sind wie z.B. hiermit versichere ich, diese Kosten ..... zu übernehmen?
Antwort geschrieben am 11.04.2011 15:57:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 160
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich sind von Privatpersonen selbst aufgesetzte bzw. selbst unterschriebene Verträge ebenso gültig wie Verträge, die von einem Anwalt gefertigt oder von einem Notar protokolliert wurden.
So wäre es z.B. möglich, einen Arbeits- oder Mietvertrag selbst aufzusetzen und zu unterzeichnen.
Nur in bestimmten Fällen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, wie z.B. bei Grundstücksgeschäften.
Ihre Frage scheint sich auf ein sog. Schuldanerkenntnis zu beziehen, in dem eine bereits bestehende Schuld, vielleicht aus einem mündlich vereinbarten Darlehen oder aus einem Unfall, schriftlich fixiert wird.
Ein solches kann dergestalt abgegeben werden, dass das neue Schuldverhältnis an die Stelle des bisherigen Schuldverhältnisses tritt (sog. Schuldversprechen) oder dass es als sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis lediglich eine bereits bestehende Schuld bestätigt und als Beweiserleichterung dient.
Für beide Fälle sieht das Gesetz vor, dass beide Vertragsparteien eigenhändig, also selbst den Vertrag unterzeichnen.
Eine strengere Form, z.B. eine notarielle Beurkundung, wäre nur dann erforderlich, wenn das Grundgeschäft einer strengeren Form bedarf, es sich bei den zu übernehmenden Kosten z.B. solche aus einem Grundstückskaufvertrag handelt.
Zudem muss natürlich die Auslegung des Dokuments eindeutig sein. Wird in den selbst aufgesetzen Mietvertrag z.B. nicht aufgenommen, dass der Mieter die Nebenkosten zu zahlen hat, kann der Vermieter diese später auch nicht verlangen.
Aus diesem Grund macht es Sinn, auch einfache Verträge von einem Anwalt erstellen zu lassen. Notwendig ist dies aber nicht unbedingt, da auch selbst aufgesetzte Verträge in den meisten Fällen bindend sind.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine abschließende Beurteilung nur bei genauer Prüfung des Vertragstextes und der Sachlage möglich ist. Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung an die Hand geben.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
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