Frage geschrieben am 01.07.2010 15:58:44
versuchter ladendiebstahl
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2275vor zwei wo wurde ich bei einem angeblichen versuch des diebstahls von dem supermarktmitarbeiter verhört und angezeigt.
mein großer sohn saß im auto und passte auf seine 2jährige schwester,welche eingeschlafen war,auf.ich wollte schnell ein paar dinge besorgen und machte mit ihm aus,ihm ein zeichen zu geben,wenn er in den laden kommen könne.er wollte pfandflaschen abgeben u sich sammelkarten kaufen.alle kassen waren sehr voll,ich geriet etwas in panik ob im auto alles ok wäre.ich begab mich in nähe des ausgangs und wollte ihn gerade heranwinken,als ich "abgeführt" wurde.ich hatte den laden nicht verlassen.ich erklärte die situation und bezahlte natürlich die ware.danach begleitete mich eine angestellte um zu schauen,ob mein sohn im auto saß und meine tochter schlief.er brachte seine pfandflaschen weg und kaufte seine karten.
nun wurde mir mitgeteilt,dass auch versuchter ladendiebstahl(ich hatte mich zu weit von der kasse entfernt.)angezeigt wird.
leider habe ich letztes jahr eine dummheit begangen und wurde wg einem diebstahl angezeigt(wert ca 20,00euro).eine verhandlung fand statt,die richterin drohte mir,die kinder würden mir weggenommen werden können.2005 war auch ein kleiner delikt in höhe von 3euro.die aussage der richterin war mir eine lehre.ich wollte die ware nicht entwenden.
wenn es zur befragung kommt,wie soll ich mich verhalten?was kann nun passieren.für beide delikte habe ich geldstrafen von jeweils ca 350euro zahlen müssen.
sonst stehe ich im berufsleben,habe stabile soziale verhältnisse und versorge meine kinder sehr gut.
danke im vorraus für ihre auskunft
mit freundlichen grüßen
Antwort geschrieben am 01.07.2010 16:06:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 326
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wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen, sollten Sie auf gar keinen Fall eine Aussage tätigen.
Hier sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der zunächst Akteneinsicht nimmt und den Sachverhalt auf eine Strafbarkeit überprüfen kann.
Eine Aussage ohne einen Rechtsbeistand kann Ihnen sehr zum Nachteil werden, da man als "Laie" grundsätzlich nicht weiß, worauf es ankommt. Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass viele Fälle vor Gericht hätten anders ausgehen können, wenn der Beschuldigte im Vorfeld bei der Polizei keine Aussage gemacht hätte, wozu man, nebenbei gesagt, auch nicht verpflichtet ist.
Wenn Sie mögen kann ich die strafrechtliche Vertretung übernehmen und versuchen die Strafe abzuwehren.
Wenn der Sachverhalt so ist, wie Sie ihn schildern, wird Ihnen, trotz Ihrer Vorstrafen, keine Strafe drohen.
Wie bereits erwähnt kann eine konkrete Aussage erst mittels der Akteneinsicht getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.07.2010 18:23:38
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
Danke für Ihre Auskunft.Bis jetzt habe ich noch keine Vorladung von der Polizei.Wäre es für mich ratsam eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen?Oder würde diese nicht wirksam sein,da sie nach der Beschuldigung abgeschlossen wäre?
Sollte man also jede Aussage-auch das schildern der Umstände aus meiner Sicht-unterlassen?
Besteht ein Unterschied zwischen "Diebstahl"und "Versuchtem Diebstahl"?
Kann man mir das Sorgerecht für meine Kinder entziehen?
Ich bin sehr besorgt,zumal ich nichts getan habe.Aus den Fehlern der Vergangenheit habe ich gelernt.Befürchte aber,dass dieser Vorwurf genauer verfolgt wird und zur Staatsanwaltschaft gereicht wird,da ich ja in dieser Hinsicht schon bei der Polizei registriert bin.
Danke für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
Danke für Ihre Auskunft.Bis jetzt habe ich noch keine Vorladung von der Polizei.Wäre es für mich ratsam eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen?Oder würde diese nicht wirksam sein,da sie nach der Beschuldigung abgeschlossen wäre?
Sollte man also jede Aussage-auch das schildern der Umstände aus meiner Sicht-unterlassen?
Besteht ein Unterschied zwischen "Diebstahl"und "Versuchtem Diebstahl"?
Kann man mir das Sorgerecht für meine Kinder entziehen?
Ich bin sehr besorgt,zumal ich nichts getan habe.Aus den Fehlern der Vergangenheit habe ich gelernt.Befürchte aber,dass dieser Vorwurf genauer verfolgt wird und zur Staatsanwaltschaft gereicht wird,da ich ja in dieser Hinsicht schon bei der Polizei registriert bin.
Danke für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.07.2010 18:36:51
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Rechtsschutzversicherung übernimmt nur dann die Kosten, wenn Sie am Ende nicht wegen einer vorsätzlichen Tat belangt werden. Von daher wäre es in diesem jetzigen Fall schon ratsam gewesen, eine solche Versicherung abzuschließen. Auch für die Zukunft würde eine solche Versicherung diese Kosten dann vollständig übernehmen.
Für den jetzigen Fall hätten Sie allerdings keinen Rechtsschutz mehr, da der Versicherungsbeginn später als die Tat ist.
Der Unterschied zwischen einem Diebstahl und einem versuchten Diebstahl ist der, dass der versuchte Diebstahl weniger schwer geahndet werden kann, aber nicht muss. Dies kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an und hängt auch vom "Täter"-Verhalten ab (z.B. auch Vorstrafen, Reue, usw.). Hier kann eine gute Vorbereitung auf die mögliche mündliche Verhandlung lohnenswert sein. Auch kann im Vorfeld bereits mit der Staatsanwaltschaft gesprochen werden und versucht werden, den Fall einzustellen, ohne dass ein Strafurteil ergeht und es somit für Sie ohne Konsequenzen bleibt.
In Ihrem Fall bleibt Ihnen die elterliche Sorge erhalten, wenn Sie im Strafverfahren Ihren Standpunkt deutlich machen und das Gericht und die Staatsanwaltschaft von Ihrer Unschuld überzeugen.
Wenn nicht, dann ist es widerum eine Ermessensentscheidung des Gerichts und hängt von Ihren Vorstrafen ab und Ihrem bisherigen Lebenslauf/Werdegang, den ich jetzt nicht kenne und daher nicht beurteilen kann. Hier stehen die Interessen der Kinder im absoluten Vordergrund.
Wie bereits gesagt ist es das Beste, wenn Sie sich in diesem Fall durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der Akteneinsicht nimmt und Sie sich mit ihm dann auf den Fall vorbereiten. Dies ist die sicherste Lösung, auch wenn Sie die Kosten der Verteidigung übernehmen müssten.
Meine Kanzlei kann Ihnen dabei selbstverständlich behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Rechtsschutzversicherung übernimmt nur dann die Kosten, wenn Sie am Ende nicht wegen einer vorsätzlichen Tat belangt werden. Von daher wäre es in diesem jetzigen Fall schon ratsam gewesen, eine solche Versicherung abzuschließen. Auch für die Zukunft würde eine solche Versicherung diese Kosten dann vollständig übernehmen.
Für den jetzigen Fall hätten Sie allerdings keinen Rechtsschutz mehr, da der Versicherungsbeginn später als die Tat ist.
Der Unterschied zwischen einem Diebstahl und einem versuchten Diebstahl ist der, dass der versuchte Diebstahl weniger schwer geahndet werden kann, aber nicht muss. Dies kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an und hängt auch vom "Täter"-Verhalten ab (z.B. auch Vorstrafen, Reue, usw.). Hier kann eine gute Vorbereitung auf die mögliche mündliche Verhandlung lohnenswert sein. Auch kann im Vorfeld bereits mit der Staatsanwaltschaft gesprochen werden und versucht werden, den Fall einzustellen, ohne dass ein Strafurteil ergeht und es somit für Sie ohne Konsequenzen bleibt.
In Ihrem Fall bleibt Ihnen die elterliche Sorge erhalten, wenn Sie im Strafverfahren Ihren Standpunkt deutlich machen und das Gericht und die Staatsanwaltschaft von Ihrer Unschuld überzeugen.
Wenn nicht, dann ist es widerum eine Ermessensentscheidung des Gerichts und hängt von Ihren Vorstrafen ab und Ihrem bisherigen Lebenslauf/Werdegang, den ich jetzt nicht kenne und daher nicht beurteilen kann. Hier stehen die Interessen der Kinder im absoluten Vordergrund.
Wie bereits gesagt ist es das Beste, wenn Sie sich in diesem Fall durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der Akteneinsicht nimmt und Sie sich mit ihm dann auf den Fall vorbereiten. Dies ist die sicherste Lösung, auch wenn Sie die Kosten der Verteidigung übernehmen müssten.
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Felix Hoffmeyer
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