Frage geschrieben am 28.05.2010 20:59:04
versuchter Krediterlangungsbetrug und Urkundenfälschung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1910ich habe aus diversen persönlichen/psyschichen Gründen ( näheres bei Mandat) einen Kredit beantragt. Um diesen zu bekommen, habe ich Gehaltsnachweise und Kontoauszüge digital mit dem Computer nachbearbeitet und mit dem unterschriebenen ANtrag der Bank zurückgeschickt. Es ist zu keiner Auszahlung des Kredites gekommen. Ich bin 20 Jahre alt, werde im Juli 21 bis her nicht vorbestraft, leiste im Moment aber wegen einer anderen Sache die Auflagen für eine Verfahrenseinstellung ab.
Heute habe ich eine Vorladung als Beschuldigter für die Straftaten erhalten.
Meine Fragen sind:
1. Soll ich zur Vernehmung gehen?
1.1 Soll ich dazu einen Anwalt mitnehmen?
2. Soll ich bei der Kripo ein Geständnis ablegen?
3. Was für eine Strafe erwartet mich.
Antwort geschrieben am 28.05.2010 21:44:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 235
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1. Soll ich zur Vernehmung gehen?
Grundsätzlich ist es nicht ratsam, der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung zu folgen. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet, da man von Ihnen nicht verlangen kann, sich selbst zu belasten bzw. Ihnen als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Sie müssen auch nicht in anderer Weise auf die Vorladung reagieren, aus Höflichkeit sollten Sie den Termin jedoch absagen.
1.1 Soll ich dazu einen Anwalt mitnehmen?
Wenn Sie hingehen wollen, sollten Sie einen Strafverteidiger Ihrer Wahl mitnehmen. Dieser wird Ihnen jedoch raten, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und zunächst Akteneinsicht zu beantragen, um danach das weitere Vorgehen abzustimmen. Erst nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte kann entschieden werden, ob es sinnvoll ist, Angaben zur Sache zu machen oder nicht. Sie sollten daher einen Verteidiger Ihrer Wahl mit der Akteneinsicht beauftragen und sich nicht zur Sache äußern, bevor der Akteninhalt bekannt ist. Sie können das Mandat auch auf die Akteneinsichtnahme beschränken.
2. Soll ich bei der Kripo ein Geständnis ablegen?
Auch hier gilt: Dies kann erst nach Akteneinsicht entschieden werden. Ich kann Ihnen deshalb nicht raten, bereits jetzt ein Geständnis abzulegen oder sich sonst zur Sache zu äußern.
3. Was für eine Strafe erwartet mich.
In Betracht kommt eine Straftat des (versuchten) Betrugs nach § 263 I, II StGB sowie Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Für Betrug sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen des § 267 StGB beträgt ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Ob vorliegend noch eine Geldstrafe verhängt werden wird oder eine Freiheitsstrafe, die auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt von verschiedenen Aspekten ab. Es wird zum Beispiel berücksichtigt, ob Sie vorbestraft sind, welche Beweggründe Sie für die Tat hatten und wie Sie sich nach der Tat verhalten haben, § 46 II StGB. Ein Geständnis z. B. wirkt sich strafmildernd aus. Da Sie noch unter 21 Jahre alt sind, gelten Sie im Sinne des Jugendstrafrechts als Heranwachsender, sodass die Anwendung des Jugendstrafrechts noch möglich ist. Dies richtet sich nach § 105 JGG und muss individuell entschieden werden. Hier kommt es z.B. auf die sittliche und geistige Entwicklung des Täters an und auch auf die Art der Verfehlung.
Zusammenfassend rate ich Ihnen, der Vorladung zunächst nicht zu folgen, sondern durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen. Dies kann auch über meine Kanzlei erfolgen. Vorher sollten Sie keinerlei Äußerungen zur Sache machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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