Frage geschrieben am 20.02.2010 18:59:58
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
verspätete Information an kranken MA zur BR-Wahl
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1167Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ein Mitarbeiter, der seit mehreren Monaten wg. Konflikte am Arbeitplatz krank ist, wurde nicht über den Erlass des Wahlausschreibens und die Wählerliste informiert. Er erhielt jetzt lediglich die Unterlagen zur Briefwahl. Auf der Wählerliste ist er aufgeführt, jedoch nicht auf einer Vorschlagsliste.Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endete bereits Anfang Feb.
Kann der kranke Mitarbeiter das lfd. Wahlverfahren oder die Wahl anfechten, da er sich auch noch auf der Vorschlagsliste eintragen lassen möchte und kandidieren möchte?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 20.02.2010 20:09:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
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ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Ich bedaure, Ihnen eine negative Antwort geben zu müssen. Das Wahlausschreiben muß lediglich im Betrieb an geeigneten Stellen ausgehängt werden. Es kann zusätzlich über elektronische Mittel (Mail, intranet etc.) bekanntgegeben werden. Wenn ALLE Arbeitnehmer erreicht werden, kann es auch ausschließlich elektronisch verbreitet werden. (§ 3 Abs. 4 Satz 3 i.V. m. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO BetrVg 1972)
Ich zitiere Ihnen nachfolgend aus dem Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe:
//Der Erlass des Wahlausschreibens erfolgt dadurch, dass es der WV im Betrieb bekanntmacht. Das geschieht grundsätzlich durch Aushang. Es ist zulässig, das Wahlausschreiben zusätzlich in elektronischer Form, z. B. durch Intranet, zu veröffentlichen. Seine ausschließliche Bekanntmachung in dieser Form ist nur zulässig, wenn alle AN davon Kenntnis erlangen können und sichergestellt ist, dass Änderungen des Wahlausschreibens nur vom WV vorgenommen werden können (Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 WO; vgl. ausführlich § 2 WO Rn. 9 ff.). Wird das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 WO lediglich ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht, ist nur der Aushang maßgeblich, weil das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann, es sei denn, die Bekanntmachung auf elektronischem Weg entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO (BAG 5. 5. 04 – 7 ABR 44/03). Zum Einsatz der IuK-Technik bei BR-Wahlen vgl. umfassend Schneider/Wedde, AuR 1 – 2/07, 26 ff.)//
(Bearbeiter: Schneider RNr 2 z. § 3 WO, I. Bedeutung des Wahlausschreibens)
Auch daraus, dass der Versand des Wahlausschreibens bei der schriftlichen Stimmabgabe Erwähnung findet, aber sonst nicht wird man schliessen müssen, dass der Gesetzgeber die Zusendung des Wahlausschreibens an kranke oder in Mutterschutz/Elternzeit befindliche Arbeitnehmer nach Erlass desselben nicht vorgesehen hat.
Ich zitiere Ihnen hierzu
§ 24 Wahlordnung
Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
1.
das Wahlausschreiben,
2.
die Vorschlagslisten,
3.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
4.
eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
5.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden.
Allerdings habe ich zu dieser Frage keine obergerichtliche Rechtsprechung gefunden. Mit einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage würden Sie daher möglicherweise Neuland betreten.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können und hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen ein gutes Wochenende und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.02.2010 20:24:06
Sehr geehrte Frau RAin,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
nach § 2 Abs. 5 WO muss der Wahlvorstand ausländische Arbeitnehmer in geeigneter Weise informieren. Das BAG sieht in einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften.
Warum müssen nicht MA mit ruhendem Arbeitsverhältnis (EU, Kranke o LFZ, MA, gekündigte AN, Wehrdienst) informiert werden, obwohl sie gewählt werden dürfen. Diese MA haben keinen Zugang zum "Schwarzen Brett".
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau RAin,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
nach § 2 Abs. 5 WO muss der Wahlvorstand ausländische Arbeitnehmer in geeigneter Weise informieren. Das BAG sieht in einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung einen Verstoß gegen die Wahlvorschriften.
Warum müssen nicht MA mit ruhendem Arbeitsverhältnis (EU, Kranke o LFZ, MA, gekündigte AN, Wehrdienst) informiert werden, obwohl sie gewählt werden dürfen. Diese MA haben keinen Zugang zum "Schwarzen Brett".
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2010 20:53:50
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bei der Frage, in welcher Form die Unterrichtung erfolgen soll, hat der WV einen erheblichen Ermessensspielraum. Ein Verstoß gegen die Soll-Vorschrift des Abs. 5 wird eine Wahlanfechtung dann rechtfertigen, wenn für den WV offenkundig ist, dass ausländische AN wegen der mangelnden Sprachkenntnisse das Wahlverfahren nicht verstehen können. Das BAG hat dies für einen Fall angenommen, indem regelmäßig Bekanntmachungen des Arbeitgebers in fremden Sprachen erfolgten, das Wahlausschreiben aber nicht übersetzt wurde (BAG 13. 10. 04, AuR 05, 118).
In seiner Rechtsprechung zur Frage des Aushangs in verschiedenen Betriebsstätten hat jedoch das BAG eindeutig ausgeurteilt, dass "das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann, es sei denn, die Bekanntmachung auf elektronischem Wege entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO". (BAG 05.05.2004
7 ABR 44/03). Zur Frage der Versendung an Kranke, Elternzeitler etc. etc. hat sich das BAG mW nicht geäussert.
Sie haben Recht: Diese Mitarbeiter erfahren regelmäßig nicht von der BR-Wahl und können daher ihr passives Wahlrecht idR nicht ausüben. Bislang wurde dies jedoch noch nicht als Anfechtungsgrund gesehen. Die Literatur lässt sich auch breit darüber aus, dass diese AN wahlberechtigt sind; aber das WA soll ihnen gleichwohl nicht zugesandt werden, obwohl es z.B. Aussendienstler und LKW-Fahrer gibt, die nie eine Betriebsstätte betreten.
Wie gesagt: Es scheint, als würden Sie mit einer Anfechtung Neuland betreten.
Freundliche Grüße
N. Unruh
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bei der Frage, in welcher Form die Unterrichtung erfolgen soll, hat der WV einen erheblichen Ermessensspielraum. Ein Verstoß gegen die Soll-Vorschrift des Abs. 5 wird eine Wahlanfechtung dann rechtfertigen, wenn für den WV offenkundig ist, dass ausländische AN wegen der mangelnden Sprachkenntnisse das Wahlverfahren nicht verstehen können. Das BAG hat dies für einen Fall angenommen, indem regelmäßig Bekanntmachungen des Arbeitgebers in fremden Sprachen erfolgten, das Wahlausschreiben aber nicht übersetzt wurde (BAG 13. 10. 04, AuR 05, 118).
In seiner Rechtsprechung zur Frage des Aushangs in verschiedenen Betriebsstätten hat jedoch das BAG eindeutig ausgeurteilt, dass "das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann, es sei denn, die Bekanntmachung auf elektronischem Wege entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO". (BAG 05.05.2004
7 ABR 44/03). Zur Frage der Versendung an Kranke, Elternzeitler etc. etc. hat sich das BAG mW nicht geäussert.
Sie haben Recht: Diese Mitarbeiter erfahren regelmäßig nicht von der BR-Wahl und können daher ihr passives Wahlrecht idR nicht ausüben. Bislang wurde dies jedoch noch nicht als Anfechtungsgrund gesehen. Die Literatur lässt sich auch breit darüber aus, dass diese AN wahlberechtigt sind; aber das WA soll ihnen gleichwohl nicht zugesandt werden, obwohl es z.B. Aussendienstler und LKW-Fahrer gibt, die nie eine Betriebsstätte betreten.
Wie gesagt: Es scheint, als würden Sie mit einer Anfechtung Neuland betreten.
Freundliche Grüße
N. Unruh
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