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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich in einem angestellten Arbeitsverhältnis, bin ges.krankenversichert und erziele aus diesem Arbeitsverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
In den Monaten Oktober bis Dezember bin ich aufgrund eines Teilzeit-Arbeitsvertrages von meiner Tätigkeit freigestellt und erhalte deshalb auch nur 75% Gehalt auf 12 Monate verteilt.
Seit bereits 10 Jahren bin ich in diesen drei Monaten auf selbstständiger Basis im eigenen Betrieb tätig, und erziele hierdurch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Ich habe eine Saisonkraft für 3 Monate auf 400 EUR Basis eingestellt.
Die Einkünfte lt. Steuerbescheid aus nichtselbständiger Arbeit lagen, mit Ausnahme von 1 Jahr, immer über den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Nun fordert meine ges. Krankenkasse zur rückwirkenden versicherungsrechtlichen Beurteilung Steuerbescheide 2005-2010, eine betriebswirtschaftliche Auswertung für 2011 sowie eine Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit in den Monaten Okt.-Dez.
Frage:
Kann die KV rückwirkend Beiträge für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit einfordern, und wenn ja wie erfolgt deren Berechnung?
Würde sich die versicherungsrechtliche Beurteilung anders darstellen, hätte ich keine Saisonkraft eingestellt?
Für Ihre Antwort bin ich Ihnen im Voraus sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 28.03.2011 16:23:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Aus Ihren Angaben ergibt sich nicht so ganz, ob Sie pflichtversichert oder freiwillig in der GV sind. Ich gehe bei meinen Ausführungen davon aus, dass Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse noch nicht freiwillig pflichtversichert sind.
Genau diesen Punkt wird vermutlich Ihre Krankenkasse jetzt klären wollen, ob bei Ihnen noch eine Pflichtversicherung in der GKV vorliegt oder die Versicherungspflicht in der GKV auf Grund Ihrer selbstständigen Tätigkeit weggefallen ist.
Gem. § 5 Abs.5 SGB V ist derjenige nicht in der GKV versicherungspflichtig, der hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Wäre dies der Fall, ist nur eine freiwillige Versicherung in der GKV möglich oder der Wechsel in die PKV.
Für die Beurteilung, ob eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit besteht, gibt es eine Vielzahl von Bewertungskriterien, von denen ich die wesentlichen im Folgenden aufliste:
- eigene Betriebsstätte/Geschäftsräume vorhanden
- eigenes Klientel und eigener Briefkasten vorhanden
- verschiedene Auftraggeber
- eigene Werbung
- eigene Rechnungsstellung
- Unternehmerrisiko ersichtlich
- eigeneBetriebsmittel
- eigenständige Preiskalkulation
- Auftragnehmer beschäftige keine eigenen Arbeitnehmer.
Aus diesem Grund will Ihre Krankenkasse wohl auch ihren Umsatz aus der Selbstständigen Tätigkeit wissen. Der reine Umsatz ist aber, wie Sie oben sehen, nicht das alleinige Kriterium. Für die Bewertung des versicherungsrechtlichen Statuses ist es auch von Bedeutung, ob wieviel Zeit investiert wird und ob Angestellte vorhanden sind. Zu den Angestellten in dem Sinne zählen auch Saisonkräfte auf 400,00 € Basis. Dass Sie eine Saisonkraft eingestellt haben, spricht daher eher für eine hauptberufliche selbstständige Erwerbtätigkeit.
Ohne die genauen Einzelheiten zu kennen, ist es für mich daher schwierig eine Prognose über die Entscheidung Ihrer Krankenkasse abzugeben. Es ann aber durchaus sein, dass Ihre Krankenkasse eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit feststellt. In diesem ungünstigen Fall kann es auch rücwirkend zu Nachforderungen der Krankenkasse kommen.
Die Beiträge zur GKV bei freiwillig versicherten Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V. Danach gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt aktuell bei 3.712,50 € monatlichen Einkommens. Zu den Einnahmen zählen nicht nur die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, sondern auch zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung.
Falls Sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen, können Sie gegenüber der Krankenkasse ein niedrigeres Einkommen nachweisen. Auf jedenfall wird aber die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1.916,25 € (Wert für 2011) angesetzt. Es kann falls Sie auch diese Einkommensgrenze nicht erreichen ein Antrag bei GKV gestellt werden, Sie unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze einzuordnen. Dann kann eine Einstufung anhand der tatsächlichen Einnahmen, mindestens in Höhe von 1.277,50 Euro (Wert für 2011, vorgenommen werden. Hier wird dann aber auch das Einkommen des Ehegatten/ Partners abgefragt und geprüft, ob das Einkommen des Paares generell unter 1.916,25 € liegt.
Die konkrete Berechnung erfolgt dann so, dass der 30. Teil des Einkommens mit dem konkreten Beitragssatz in der GKV multipliziert wird. Als konkretes Beispiel setze ich den Mindestbeitrag von 1.916,25 € x 13,3 % (ohne Krankengeldanspruch, aber inklusive Eigenanteil von 0,9 %)/ 100 = 254,86 €.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
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