366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
951 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Nachbarschaftsrecht » verschobene Grenze nach jahrelanger E...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Nachbarschaftsrecht » verschobene Grenze nach jahrelanger E...

verschobene Grenze nach jahrelanger Erosion


02.05.2012 18:39 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Hallo,

Mein Nachbar kam auf mich zu und wollte, dass ich an meinem bepflanztem hang (ca. 45grad) einen Mauer oder ähnliches zu erichten um zu verhindern, dass durch die erosion noch mehr von seinem oberhalb gelegenen grundstück wegbricht und abbröckelt. Der Hang ist schon immer unbefestig gewesen. ( 20 Jahre und mehr )und ich ging immer davon aus, dass die Grenze oben an der Hangkante verläuft. Der Nachbar hat das privat vermessen und mir metallstangen zur markierung in den Hang gesteckt. Wenn das so stimmt, ist ca. 50cm von seinem grundstück weggebröckelt.

Hintergrund ist, dass ich das Haus verkaufen möchte, und der Nachbar Angst hat, dass dann gegen den Käufer nichts mehr machen kann, weil der das ja so gekauft hat. Ist diese Angst berechtigt?

Kann der Nachbar auf eine Mauer oder ähnliches bestehen und ich muss es zahlen? bzw kann er mit einem Anwalt gegen mich was ereichen? oder ist ab der grundstücksgrenze dass dann sein problem?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema:
Grenze
02.05.2012 | 19:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


1.Hintergrund ist, dass ich das Haus verkaufen möchte, und der Nachbar Angst hat, dass dann gegen den Käufer nichts mehr machen kann, weil der das ja so gekauft hat. Ist diese Angst berechtigt?

Nein, diese „Angst" ist zumindest aus rein rechtlichen Gesichtspunkten aus Sicht des Nachbarn nicht gerechtfertigt.

Unterstellt, es würden Ansprüche bestehen, dann würden sich diese Ansprüche aus dem allgemeinen Grundstücksrecht beziehungsweise gegebenenfalls noch aus Nachbarrecht ergeben.

Diese Ansprüche wären dann aber nicht zwangsläufig an Ihre Person gebunden, sondern abstrakt an den „richtigen" Anspruchsgegner, also den jeweiligen Grundstückseigentümer.
Sollten also entsprechende Ansprüche bestehen, könnten diese auch gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer geltend gemacht werden. Dieser wäre dann insoweit „ Rechtsnachfolger" von Ihnen wenn man so möchte.

2.Kann der Nachbar auf eine Mauer oder ähnliches bestehen und ich muss es zahlen? bzw kann er mit einem Anwalt gegen mich was ereichen? oder ist ab der grundstücksgrenze dass dann sein problem?

Ob er letztendlich mit einem Rechtsanwalt etwas erreichen kann ( zum Beispiel in einem Klageverfahren) hängt letztendlich damit zusammen, ob die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Sie als Grundstückseigentümer überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Zunächst ist nach Ihrer Schilderung der offizielle Grenzverlauf nicht ganz eindeutig. Hier hätte jeder von Ihnen gemäß § 920 BGB einen Rechtsanspruch darauf, den tatsächlichen Verlauf der Grenze durch eine katastermäßige Vermessung feststellen zu lassen. Die Kosten hierfür hätten dann grundsätzlich Sie beide zu gleichen Teilen zu tragen.

Nach Ihrer Schilderung findet die Erosion insbesondere aufgrund der erhöhten Lage Ihres Grundstückes statt. In diesem Fall hätte der Nachbar gegen Sie in der Tat einen Anspruch aus §§ 823,1004 BGB, der darauf gerichtet ist, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um diese Beschädigungen an dem Grundstück zukünftig zu verhindern.

Üblicherweise könnte es sich bei solchen Maßnahmen in der Tat um eine so genannte Stützmauer auf Ihrem Grundstück handeln. Die Kosten hierfür müssten dann grundsätzlich leider Sie tragen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!




Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Ergänzung vom Anwalt 02.05.2012 | 22:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte lassen Sie mich meine Antwort wie folgt ergänzen:

Ich hatte den Sachverhalt genau andersherum verstanden.
Nach nochmaligem Durchlesen Ihrer Schilderung ist mir aufgefallen, dass nicht von ihrem Grundstück Erosionen ausgehen, sondern von dem Grundstück ihres Nachbarn.

Mit anderen Worten: Nicht Sie müssen hier Vorkehrungen treffen, damit der Hang nicht wegbröselt, sondern der Nachbar. Die Erosionen kommen ja vom Grundstück des Nachbarn auf Ihr Grundstück,wenn ich es richtig verstanden habe.

Sollte dieses der Fall sein, hätten grundsätzlich Sie Ansprüche aus §§ 823,1004 BGB (s.o.)und könnten verlangen, dass der Nachbar sein Grundstück durch eine Stützmauer befestigt.


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

687 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht